Language of document : ECLI:EU:F:2014:229

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

30. September 2014

Rechtssache F‑35/12

DM

gegen

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Einstellungsbedingungen – Ärztliche Einstellungsuntersuchung – Art. 100 BSB – Medizinischer Vorbehalt – Entlassung nach Ablauf der Probezeit – Gegenstandslos gewordene Aufhebungsanträge – Aufstellung eines medizinischen Vorbehalts bei der Einstellung des Betroffenen durch eine andere Agentur der Europäischen Union – Keine Auswirkung – Erledigung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) vom 2. Dezember 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 6. Mai 2011, auf ihn ab Dienstantritt einen medizinischen Vorbehalt nach Art. 100 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BSB) anzuwenden, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Mai 2011

Entscheidung:      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die DM entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit – Pflicht zur Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Anträge – Anträge ohne eigenständigen Gehalt oder rein bestätigende Entscheidung – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamtenklage – Vertragsbedienstete – Rechtsschutzinteresse – Klage eines ehemaligen Bediensteten gegen die Entscheidung einer Agentur der Union, ihm gegenüber einen medizinischen Vorbehalt aufzustellen – Ausscheiden des Bediensteten aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem im Laufe des Verfahrens – Erledigung – Aufstellung eines neuen medizinischen Vorbehalts bei der Einstellung des Bediensteten durch eine andere Agentur der Union – Keine Auswirkung

(Beamtenstatut, Art. 72, 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 96 Abs. 5 Unterabs. 3 und Art. 100 Abs. 1)

1.      Da der Betroffene nach dem System des Statuts gegen die Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, Beschwerde einlegen und gegen die Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wird, Klage erheben muss, ist die Klage unabhängig davon zulässig, ob sie nur gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, soweit die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden. Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann das Gericht jedoch entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Entscheidung richten, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unionsrichter feststellt, dass die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, lediglich – möglicherweise, weil sie implizit erfolgt ist – die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde war, und sich daher die Aufhebung der einen Entscheidung nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der anderen Entscheidung.

Insoweit ist hinsichtlich einer die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung, die keine Überprüfung der Lage des Betroffenen aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält, sondern die angefochtene Entscheidung bestätigt, die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen beschwerenden Rechtsakts unter Berücksichtigung der Begründung in der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung zu prüfen, da diese Begründung auch für den ursprünglichen Rechtsakt gilt.

(vgl. Rn. 30 und 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8

Gericht der Europäischen Union: Urteile Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33

2.      Der Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

Hinsichtlich einer Klage eines ehemaligen Vertragsbediensteten gegen die Entscheidung einer Agentur der Union, auf ihn bei seiner Einstellung einen medizinischen Vorbehalt nach Art. 100 Abs. 1 BSB anzuwenden, bedeutet der Umstand, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens entlassen wurde, nicht automatisch, dass ihm der medizinische Vorbehalt nicht mehr entgegengehalten werden kann. Denn wenngleich das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Agentur mit Ablauf der Kündigungsfrist geendet hat, ändert dies nichts daran, dass der Kläger in der Folge für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf beitragsfreie Versicherung im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems hatte. Während dieses Zeitraums hätte die Anwendung des medizinischen Vorbehalts bewirkt, dass der Kläger die Garantien, die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehen sind, nicht hätte in Anspruch nehmen können, soweit es um Folgen der Krankheit oder des Gebrechens geht, die bzw. das die Anwendung des medizinischen Vorbehalts gerechtfertigt hat. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass die Anfechtungsklage ihren Gegenstand über den Tag hinaus behalten hat, an dem der Kläger aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ausgeschieden ist.

Im Übrigen kann diese Schlussfolgerung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Vertragsbedienstete in der Folge von einer anderen europäischen Agentur eingestellt wurde, die ebenfalls den medizinischen Vorbehalt auf ihn angewandt hat. Da sich ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst nur auf die Parteien des Rechtsstreits auswirkt, kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht die Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen, Art. 100 BSB auf den Kläger infolge der medizinischen Untersuchung anzuwenden, die seiner Einstellung durch eine andere Agentur der Union vorangegangen ist; eine solche Aufhebung kann nur erreicht werden, indem der Kläger gegen eben diese Entscheidung Klage erhebt.

(vgl. Rn. 33, 36 bis 39 und 44)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Mische/Parlament, F‑93/05, EU:F:2011:168, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung