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Klage, eingereicht am 4. Juni 2009 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-56/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sich Bedienstete der Kommission am 8. April 2002 Zugang zu seiner Dienstwohnung in Luanda verschafft haben, sowie auf Übersendung der Abzüge der dabei aufgenommenen Fotos und Vernichtung jeglicher Dokumentation über dieses Ereignis

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 24. April 2008 von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, diese Entscheidung aufzuheben;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Note vom 11. September 2008 von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, diese Note aufzuheben;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Zurückweisung der Beschwerde vom 3. November 2008 von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, sie aufzuheben;

festzustellen, dass sich Bedienstete der Kommission am 8. April 2002 Zugang zu seiner Dienstwohnung verschafft, Fotos aufgenommen und Aufzeichnungen angefertigt haben, und die Rechtswidrigkeit dieser Vorgänge zu prüfen und festzustellen;

die Kommission zu verurteilen, ihm jeden einzelnen Bestandteil der Dokumentation über diese Vorgänge schriftlich zu benennen;

die Kommission zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass ihm die Dokumentation einschließlich der Fotografien schriftlich übermittelt wird;

die Kommission zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass die Dokumentation vernichtet und ihm dies mitgeteilt wird;

die Kommission zu verurteilen, ihm 225 000 Euro oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz der Schäden zu zahlen, die durch die genannten Vorgänge entstanden sind, und zwar a) 100 000 Euro wegen der Rechtswidrigkeit des Eindringens, b) 100 000 Euro wegen der Rechtswidrigkeit des Aufnehmens von Fotografien und c) 25 000 Euro wegen der Rechtswidrigkeit des Anfertigens von Aufzeichnungen über die persönliche Habe des Klägers;

die Kommission zu verurteilen, ihm ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs des Antrags vom 24. April 2008 bei der Kommission folgt, bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrags von 225 000 Euro hierauf Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm als Ersatz des wegen der unterlassenen Übersendung der Dokumentation erlittenen Schadens von morgen an bis zu dem Tag, an dem ihm die Dokumentation übersandt sein wird, 100 Euro pro Tag oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, der für die Beträge, die in den Tagen zwischen morgen und dem letzten Tag des Monats, in dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet sein wird, angefallen sind, am ersten Tag des Monats, der auf die Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, und am ersten Tag eines jeden Monats, der auf den Monat der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, für die im vorhergehenden Monat in diesem Zusammenhang entstandenen Ansprüche zu entrichten ist;

die Kommission zu verurteilen, ihm als Ersatz des wegen der unterlassenen Vernichtung der Dokumentation erlittenen Schadens von morgen an bis zum Tag der Vernichtung 100 Euro pro Tag oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, der für die Beträge, die in den Tagen zwischen morgen und dem letzten Tag des Monats, in dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet sein wird, angefallen sind, am ersten Tag des Monats, der auf die Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, und am ersten Tag eines jeden Monats, der auf den Monat der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, für die im vorhergehenden Monat in diesem Zusammenhang entstandenen Ansprüche zu entrichten ist;

die Kommission zu verurteilen, alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten und Honorare einschließlich derjenigen für die Erstellung des Parteigutachtens zu erstatten;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten für die eventuelle Erstellung eines vom Gericht angeordneten Gutachtens zu übernehmen.

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