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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2020 von Bruno Gollnisch gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. Dezember 2019 in der Rechtssache T-319/19, Bruno Gollnisch/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-122/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Bruno Gollnisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2019 in der Rechtssache T-319/19 aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

ihm ebenfalls einen Betrag von 5 000 Euro für die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Sollte sich der Gerichtshof für hinreichend informiert halten, beantragt der Rechtsmittelführer zudem,

selbst über den Rechtsstreit zu entscheiden;

den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments aufzuheben;

seinen Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben, unbeschadet der Anträge, die gegen den Beschluss, der mit dem Rechtsmittel angefochten wird, gerichtet sind;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In dem Beschluss des Gerichts sei zu Unrecht festgestellt worden, dass der streitige Beschluss den Rechtsmittelführer nicht individuell betreffe, dass ferner die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 27. Februar 2019 kein Vorverfahren darstelle und dass mangels ihrer Berücksichtigung die Klagefrist abgelaufen sei.

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