Language of document : ECLI:EU:F:2012:149

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

6. November 2012

Rechtssache F‑41/06 RENV

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Dienstunfähigkeit – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses – Ordnungsmäßigkeit – Voraussetzungen“

Gegenstand: Ursprünglich nach Art. 236 EG und Art. 152 EA erhobene Klage, die mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Kommission/Marcuccio (T‑20/09 P, im Folgenden: Verweisungsurteil), an das Gericht zurückverwiesen wurde; mit dem Verweisungsurteil wurde das Urteil des Gerichts vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F‑41/06), teilweise aufgehoben, mit dem über die am 12. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage von Herrn Marcuccio auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2005, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, auf Aufhebung einer Reihe von Maßnahmen, die mit dieser Entscheidung zusammenhängen, und auf Schadensersatz entschieden worden war

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Kommission zu tragen, die ihr in den Rechtssachen F‑41/06, F‑41/06 RENV und T‑20/09 P entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Klagegründe der Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Handlung, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der unzureichenden Begründung – Das zwingende Recht betreffender Gesichtspunkt

2.      Beamte – Einzelfallentscheidung – Verwaltungsinterne Entscheidung – Verpflichtung zur Darlegung der internen Vertretungsregeln – Fehlen

(Art. 253 EG; Beamtenstatut, Art. 25)

3.      Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Verfahrensrechte des Beamten

(Beamtenstatut, Anhang II, Art. 7 und 9)

4.      Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Zusammensetzung – Gerichtliche Kontrolle – Umfang

(Beamtenstatut, Anhang II, Art. 7)

5.      Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Zusammensetzung – Niederlegung des Mandats durch den Arzt, der den Beamten vertritt – Verpflichtung der anderen Ausschussmitglieder oder des Organs, sich zu vergewissern, dass der Beamte Kenntnis von der Mandatsniederlegung hat – Fehlen – Ausnahmen

(Beamtenstatut, Anhang II, Art. 7)

6.      Beamte – Rechte und Pflichten – Loyalitätspflicht – Begriff –Tragweite – Verpflichtung, auf Aufforderung des Invaliditätsausschusses vor diesem zu erscheinen

(Beamtenstatut, Art. 21)

7.      Beamte – Dienstunfähigkeit – Befassung des Invaliditätsausschusses – Durch Art. 59 des Statuts eng umgrenzte Befugnis

(Beamtenstatut, Art. 59 Abs. 4)

8.      Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Zusammensetzung – Benennung der Ärzte – Änderung der Auswahl – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Anhang II, Art. 7)

9.      Beamte – Krankheitsurlaub – Ärztliche Kontrolle – Inhalt – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 59 Abs. 1 und 4)

10.    Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Zusammensetzung – Ersetzung des vom Präsidenten des Gerichtshofs von Amts wegen benannten dritten Arztes durch einen von den beiden anderen Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Arzt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang II, Art. 7)

11.    Beamte – Soziale Sicherheit – Invalidengeld – Möglichkeit für den Invaliditätsausschuss, regelmäßig zu überprüfen, wie sich die Situation des Beamten entwickelt – Umfang

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 15)

12.    Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 26a und 78 Abs. 5, und Anhang II, Art. 9 Abs. 2 und 3)

1.      Die Klagegründe der Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Handlung, der Verletzung zwingender Formvorschriften und der fehlenden oder unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung sind das zwingende Recht betreffende Gesichtspunkte, die das Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat.

(vgl. Randnr. 65)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Randnr. 64

Gericht der Europäischen Union: 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Ein Organ muss in einer internen Verwaltungsentscheidung, die seine Dienststellen an einen seiner Beamten richten, nicht im Einzelnen auf die internen Vertretungsregeln hinweisen und erst recht nicht deren Inhalt wiedergeben.

(vgl. Randnr. 74)

3.      Die Arbeiten eines Invaliditätsausschusses sind nicht Bestandteil eines gegen einen Beamten eröffneten kontradiktorischen Verwaltungsverfahrens und sind auch nicht darauf gerichtet, einen Konflikt zwischen der Verwaltung und ihrem Bediensteten zu lösen. Ziel der Arbeiten eines Invaliditätsausschusses ist es, ärztliche Feststellungen zu treffen, die der Verwaltung die Entscheidung ermöglichen, ob und inwieweit der betroffene Beamte dienstunfähig ist. Daher ist die Anhörung des Beamten durch einen solchen Ausschuss nicht durch die Verteidigungsrechte betreffende Grundsätze geboten.

Im Rahmen besonderer Verwaltungsverfahren wie dem Verfahren der Invalidisierung kann sich der betroffene Beamte dagegen auf Verfahrensrechte berufen, die diesen Verfahren eigen sind und sich daher von den Verteidigungsrechten unterscheiden.

So werden die Interessen des Beamten im Verlauf der Arbeiten eines Invaliditätsausschusses erstens dadurch vertreten und geschützt, dass dem Ausschuss nach Art. 7 des Anhangs II des Statuts der den Beamten vertretende Arzt angehört. Zweitens stellt die Benennung des dritten Arztes durch die beiden jeweils von den Parteien benannten Ausschussmitglieder im gegenseitigen Einvernehmen oder bei fehlendem Einvernehmen durch den Präsidenten des Gerichtshofs eine Garantie für die Unparteilichkeit bei der Durchführung der Arbeiten des Invaliditätsausschusses dar. Drittens kann der betroffene Beamte nach Art. 9 des Anhangs II des Statuts dem Invaliditätsausschuss alle Gutachten oder Zeugnisse der Ärzte vorlegen, die er hinzugezogen hat.

(vgl. Randnr. 79 bis 81)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. Januar 1988, Biedermann/Rechnungshof, 2/87, Randnrn. 10 und 16

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, Randnr. 48

4.      Wegen der Bedeutung von Rolle und Mandat, die dem Invaliditätsausschuss durch die einschlägigen Bestimmungen des Statuts übertragen sind, hat das Unionsgericht die Regeln für die Einrichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Ausschusses streng zu kontrollieren. Dazu gehört in erster Linie die Regel in Art. 7 des Anhangs II des Statuts, die dem Beamten garantiert, dass seine Rechte und Interessen dadurch gewahrt werden, dass dem Ausschuss ein Arzt seines Vertrauens angehört. Daher ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Benennung dieses Arztes von Amts wegen vorliegen, wobei nicht nur das Verhalten des betroffenen Beamten, sondern alle sachdienlichen Hinweise, die dem Unionsgericht vorliegen, zu berücksichtigen sind.

(vgl. Randnr. 85)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 21. März 1996, Otten/Kommission, T‑376/94, Randnr. 47

5.      Die Informationen, die der Beamte und der von ihm für seine Vertretung im Invaliditätsausschuss benannte Arzt im Rahmen eines Verfahrens über die Invalidisierung austauschen können, insbesondere über das Bestehen oder die Beibehaltung des Mandats des benannten Arztes oder die Einzelheiten der Ausübung dieses Mandats, gehören zu den vertraglichen und vertraulichen Beziehungen zwischen diesem Arzt und dem Beamten, den er vertritt. Außer bei starken Verdachtsmomenten und deutlichen Indizien für die tatsächliche Herkunft der Mitteilungen, die die Mitglieder des Invaliditätsausschusses oder die zuständigen Dienststellen des Organs unmittelbar von dem Arzt erhalten, den der Kläger benannt hat, führt daher die Entscheidung dieses Arztes, mit der er die anderen Ausschussmitglieder über die Niederlegung des Mandats informiert, mit dem ihn der Beamte betraut hat, nicht zu einer Verpflichtung dieser beiden Ausschussmitglieder oder der Dienststellen des Organs, zu überprüfen, ob diese Entscheidung tatsächlich auch dem Beamten zur Kenntnis gebracht wurde, den der Arzt vertreten soll. Im Rahmen der vertraglichen und vertraulichen Beziehungen zwischen dem Arzt und dem Beamten, den er vertritt, wird nämlich grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Beamte von einer solchen Entscheidung Kenntnis hat.

(vgl. Randnr. 91)

6.      Ist der Invaliditätsausschuss der Auffassung, es sei zweckmäßig, den Beamten zu untersuchen, hat dieser im Rahmen der Treue- und Mitwirkungspflicht, die jedem Beamten nach Art. 21 des Statuts obliegt, den Aufforderungen, vor dem Invaliditätsausschuss zu erscheinen, mit der gebotenen Eile nachzukommen.

(vgl. Randnr. 98)

7.      Im Fall eines Beamten, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet, liegt die Befassung des Invaliditätsausschusses nicht im Ermessen der Anstellungsbehörde. Diese Befugnis ist im Gegenteil durch die in Art. 59 Abs. 4 des Statuts aufgestellten Voraussetzungen eng umgrenzt und ausdrücklich umrissen.

(vgl. Randnr. 104)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. Juni 2000, C/Rat, T‑84/98, Randnr. 66

8.      Weder der Wortlaut noch der Geist von Art. 7 des Anhangs II des Statuts hindern das Organ oder den Beamten daran, gegebenenfalls die Wahl des Arztes, der damit betraut ist, sie im Invaliditätsausschuss zu vertreten, zu ändern, insbesondere wenn dieser Arzt nicht mehr zur Verfügung steht.

Wenn es sich als unerlässlich erweist, können daher die einzelnen Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die personelle Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses während der gesamten Arbeiten des Ausschusses geändert werden.

So löst der schrittweise Austausch eines oder mehrerer Mitglieder eines Invaliditätsausschusses, selbst wenn dies zu einer vollständigen Änderung seiner Zusammensetzung führt, nicht automatisch den Ausschuss oder sein Mandat auf und hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Anstellungsbehörde in der Zeit zwei unterschiedliche Ausschüsse befasst hätte.

(vgl. Randnrn. 119, 120 und 134)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. November 2004, O/Kommission, T‑376/02, Randnr. 42

9.      Nach Art. 59 Abs. 1 des Statuts darf das Organ einen Beamten, der sich im Krankheitsurlaub befindet, jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterziehen, und zwar unabhängig davon, ob der in Art. 59 Abs. 4 des Statuts vorgesehene Invaliditätsausschuss eingerichtet wurde oder nicht. Was den Inhalt dieser Kontrolle anbelangt, ist es Sache des medizinischen Dienstes des Organs, zu dem der Beamte gehört, anhand des Gesundheitszustands des Beamten zu entscheiden, welche Untersuchungen sinnvoll oder unerlässlich sind. Aufgrund ihrer Rechtsnatur unterliegt eine solche Entscheidung außer bei offensichtlichen Fehlern nicht der Kontrolle des Gerichts.

(vgl. Randnr. 124)

10.    Die Benennung des Arztes, der mit der Vertretung eines Beamten innerhalb des Invaliditätsausschusses betraut ist, durch den Präsidenten des Gerichtshofs von Amts wegen bedeutet nicht, dass der benannte Arzt nicht für den und im Interesse des Beamten handeln soll, mit dessen Vertretung er betraut ist. Dieser Arzt handelt im Gegenteil bei der Ausübung seiner im Statut vorgesehenen Vorrechte im Interesse des von ihm vertretenen Beamten und ist daher gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs II des Statuts hierbei uneingeschränkt befugt, im Einvernehmen mit dem Arzt, der vom Organ benannt wurde, den dritten Arzt zu benennen.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der erste und der zweite Arzt ihre Aufgaben im Invaliditätsausschuss wahrnehmen sollen – der eine im Interesse des Organs und der andere im Interesse des betroffenen Beamten –, ist ihnen folglich zu ermöglichen, dass sie auch die ihnen durch das Statut eingeräumten Vorrechte uneingeschränkt ausüben können. Sie müssen daher gerade im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Arbeiten des Invaliditätsausschusses ab dem Zeitpunkt, ab dem sie das Mandat eines Mitglieds des Invaliditätsausschusses wahrnehmen sollen, den dritten Arzt benennen dürfen, indem sie entweder entscheiden, dass der bereits eingesetzte dritte Arzt im Ausschuss verbleibt, oder, weil sie z. B. einen Arzt mit einer anderen Spezialisierung vorziehen, beschließen, im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Arzt ihres Vertrauens zu benennen.

Ferner ist die Benennung des dritten Arztes durch den Präsidenten des Gerichtshofs von Amts wegen keine gerichtliche Handlung, sondern ein Verwaltungsakt, der aufgrund dieser Rechtsnatur nicht zwangsläufig jede Möglichkeit eines Einvernehmens zwischen den betreffenden Ärzten ausschließen kann. Außerdem geht nach Art. 7 des Anhangs II des Statuts die Benennung des dritten Arztes im gegenseitigen Einvernehmen der Benennung durch den Präsidenten des Gerichtshofs von Amts wegen vor, die daher nur erfolgt und wirksam bleibt, wenn zwischen den beiden Ärzten kein Einvernehmen vorliegt.

Da nämlich mit Art. 7 des Anhangs II des Statuts soweit wie möglich gewährleistet werden soll, dass der dritte Arzt das Vertrauen sowohl des Arztes des Organs als auch des Arztes des betroffenen Beamten genießt, kann den beiden Mitgliedern des Invaliditätsausschusses, die jeweils mit der Vertretung des Organs und des Beamten betraut sind, nicht aufgrund einer vorhergehenden Benennung durch den Präsidenten des Gerichtshofs von Amts wegen die Befugnis aus Art. 7 Abs. 1 des Statuts genommen werden, den dritten Arzt im gegenseitigen Einvernehmen zu benennen.

Dagegen kann eine einvernehmlich abgegebene Empfehlung des Invaliditätsausschusses nicht nachträglich eine etwaige Unregelmäßigkeit heilen, die die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Ausschusses berührt.

(vgl. Randnrn. 135, 136 und 138 bis 141)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Biedermann/Rechnungshof, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 3. Juni 1997, H/Kommission, T‑196/95, Randnr. 80

Gericht für den öffentlichen Dienst: 14. September 2011, Hecq/Kommission, F‑47/10, Randnr. 52

11.    Die Tätigkeit eines Beamten, der für dauernd voll dienstunfähig erklärt wurde, ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die diese Dienstunfähigkeit rechtfertigen. Diese Situation kann aber in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Der Invaliditätsausschuss kann daher dem betreffenden Organ empfehlen, ohne dass die Anstellungsbehörde an diesen Vorschlag gebunden wäre, den Beamten zunächst alle zwei Jahre und dann jährlich erneut zu untersuchen.

(vgl. Randnrn. 145 und 146)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, Randnr. 47

12.    In Art. 9 des Anhangs II des Statuts wird klar unterschieden zwischen den „Schlussfolgerungen des Ausschusses“ (Abs. 2), die der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten zugeleitet werden müssen, und den „Arbeiten des Ausschusses“ (Abs. 3), die dagegen „geheim“ sind und bleiben müssen.

Die Vertraulichkeit der Arbeiten des Invaliditätsausschusses erklärt sich aus ihrer Natur, ihrem Inhalt und ihren medizinischen Auswirkungen. Daher dürfen die Arbeiten des Invaliditätsausschusses weder der Behörde noch dem betroffenen Beamten übermittelt werden. Bei den verwaltungs- oder verfahrensrechtlichen Handlungen des Ausschusses, die über seine medizinischen Verantwortlichkeiten hinausgehen, wie z. B. die endgültige Stimmenverteilung innerhalb des Ausschusses oder die Schlussfolgerungen, zu denen er nach Beendigung seiner Arbeiten gelangt, besteht dagegen kein Grund, sie der ärztlichen Schweigepflicht zu unterwerfen, und sie können der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten übermittelt werden.

(vgl. Randnrn. 150 und 151)