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Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2018 von der ACTC GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-94/17, ACTC/EUIPO

(Rechtssache C-714/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ACTC GmbH (Prozessbevollmächtigte: V. Hoene, Rechtsanwältin, D. Eickemeier, Rechtsanwalt, und S. Gantenbrink, Rechtsanwältin)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Taiga AB

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-94/17 aufzuheben und die Entscheidung des Beklagten in der Sache R 693/2015-4 aufzuheben,

hilfsweise,

das in Abs. 1 angeführte Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen

und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 42 Abs. 2 UMV verstoßen, indem es eine Ähnlichkeit der Zeichen und – infolge einer fehlerhaften Würdigung der Nachweise für die Benutzung – eine Ähnlichkeit der Waren festgestellt habe.

Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Streithelferin die Anforderungen an die Benutzung für alle Waren der Klasse 25, für die die ältere Marke eingetragen sei, erfüllt habe. Diese Anforderungen seien nur für die Waren „Bekleidung; Oberbekleidung; Unterwäsche; Kopfbedeckungen; Handschuhe; Gürtel und Socken; alle vorstehend genannten Waren ausschließlich zur Verwendung als spezielle Wetterschutz-Outdoorbekleidung zum Schutz gegen kalte, windige und/oder regnerische Wetterbedingungen; Arbeitsoveralls“ erfüllt. Hierbei handle es sich entgegen den Ausführungen des Gerichts um eine unabhängige Unterkategorie der Waren in Klasse 25, so dass der Nachweis der Benutzung lediglich für diese Waren der Klasse 25 erbracht worden sei.

Das Gericht sei als eine Folge der fehlerhaften Würdigung der Anforderungen an die Benutzung fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Waren „Bekleidung“ und „Kopfbedeckungen“, die in den Listen beider Marken vorkämen, identisch seien.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die fraglichen Zeichen bildlich ähnlich seien, da sie gleich lang seien und vier Buchstaben gemeinsam hätten, sei korrekt. Die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte ungewöhnliche Zusammensetzung der angegriffenen Marke (asymmetrische Konsonanten und die unübliche Schreibweise „igh“) und die Folgen für die bildliche Ähnlichkeit seien vom Gericht nicht erörtert worden. Der Durchschnittsverbraucher nehme eine Marke natürlich als Ganzes wahr. Die ungewöhnliche Zusammensetzung der angegriffenen Marke beeinflusse den Gesamteindruck allerdings erheblich, was vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei.

Auch die Entscheidung des Gerichts, dass die fraglichen Marken klanglich identisch seien, da die Rechtsmittelführerin keinen Beweis dafür erbracht habe, dass der Klang der ersten Silben „ti“ und „tai“ für die englischsprachigen Verkehrskreise nicht identisch sei, und dass sich die Aussprache der fraglichen Zeichen durch nichts unterscheide, sei falsch. Das Gericht habe – im Gegenteil – ohne jeglichen Beweis und fehlerhaft angenommen, dass die Buchstabenfolge „ti“ immer „tai“ ausgesprochen werde. Für diese Beurteilung gebe es keinen Beweis. In der englischen Sprache gebe es das Wort „ti“ nicht. Die Buchstabenfolge werde daher immer ausschließlich im Einklang mit den für das jeweilige Wort geltenden sprachlichen Regeln ausgesprochen. Es sei als gegeben anzusehen, dass zahllose Wörter existierten, in denen die Buchstabenfolge „ti“ nicht wie „tai“ ausgesprochen werde, wie etwa „trick“, „ticket“, „till“, „timbal“, „timberland“, „tin“, „tincture“, „tinder“, „tip“, „trigger“ und viele andere, wie auch die angegriffene Marke „tigha“. Das berühmte englische Kinderbuch „Winnie-the-Pooh“ enthalte als einen der Hauptcharaktere ein Tier, das „Tigger“ heiße, ausgesprochen [tɪɡə]. Immer wenn der Vokal nach „ti“ kurz ausgesprochen werde, gebe es keine Aussprache als „tai“. Dies habe die Rechtsmittelführerin von Anfang an vorgetragen. Weder der Beklagte noch die Streithelferin hätten einen Beweis des Gegenteils angetreten. Daher sei es nicht Sache der Rechtsmittelführerin gewesen, das Offensichtliche zu beweisen.

Das Gericht habe fälschlicherweise festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass Taiga eine klare und spezifische Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise (EU-Verbraucher) insgesamt habe. Dies sei nicht richtig. Die Rechtsmittelführerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass Taiga ein in der französischen Sprache lexikalisch nachweisbares Wort sei. Es sollte außer Frage stehen und den Gerichten bekannt sein, dass Frankreich in Südeuropa liege. Angesichts der unbestrittenen Größe der Taiga als Landschaft und ihrer Bedeutung für die ganze Welt gehöre Taiga (insbesondere zusammen mit dem Begriff Tundra) zur Allgemeinbildung in Europa und darüber hinaus.

Abgesehen davon reiche es nach der Rechtsprechung des Gerichts aus, dass ein Begriff in einem Teil der Europäischen Union wie den italienischsprachigen Verkehrskreisen verstanden werde. Hier habe das Gericht eine begriffliche Unähnlichkeit zwischen „Granini“ und „Panini“ angenommen, weil „Granini“ keine Bedeutung habe, während „Panini“ die Bedeutung eines italienischen Sandwichs habe.

Das Urteil vom 14. Oktober 2003, BASS (T-292/01, Rn. 54), auf das sich das Gericht bezogen habe, enthalte keinen einzigen Hinweis darauf, dass das fragliche Wort in der gesamten Europäischen Union verstanden werden müsste. Die Beurteilung des Gerichts werde daher durch die BASS-Rechtsprechung nicht gestützt. Das Gericht habe richtigerweise anerkannt, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in Europa den Begriff Taiga kenne und verstehe.

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