Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS

     vom 7. Februar 2002

in der Rechtssache T-187/94: Theresia Rudolph gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Schadensersatzklage ( Außervertragliche Haftung ( Milch ( Zusatzabgabe ( Referenzmenge ( Verordnung [EG] Nr. 2187/93 ( Entschädigung der Erzeuger ( Unterbrechung der Verjährung)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

    

In der Rechtssache T-187/94, Theresia Rudolph, wohnhaft in Rasdorf-Grüsselbach (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meisterernst, M. Düsing, D. Manstetten, F. Schulze und C.-H. Husemann, Zustellungsanschrift in Luxemburg) gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: A.-M. Colaert) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Booß, M. Niejahr, H.-J. Rabe und M. Núñez-Müller) wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), der der Klägerin angeblich dadurch entstanden ist, dass sie aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 7. Februar 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ergänzten Fassung insoweit erlitten hat, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsahen, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

2.Der Klägerin sind die Schäden zu ersetzen, die sie aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989 erlitten hat.

3.Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Monaten nach dem Erlass dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.

4.Wird keine Einigung erzielt, so legen sie dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

5.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

____________

1 - )ABl. C 174 vom 25.6.1994.