Language of document : ECLI:EU:C:2019:465

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

23. Mai 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑283/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2019, in dem Verfahren

EUflight.de GmbH

gegen

TUIfly GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden


Beschluss

1        Mit Beschluss vom 6. Mai 2019, der am 13. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hannover (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C283/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 23. Mai 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.