Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Februar 2015 – Nutrivet D.O.O.E.L./Országos rnyezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

(Rechtssache C-69/15)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nutrivet D.O.O.E.L.

Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

Vorlagefragen

Ist es als eine Verbringung von Abfällen, die „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anzusehen, wenn der Veranlasser der Verbringung in dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführ

forderlich, dass derjenige, der das in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführte Dokument ausfüllt, die Behörde vorsätzlich täuscht?Ist es für die Feststellung, dass eine Verbringung von Abfällen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument

sachlich nicht entspricht“, illegal ist, von Bedeutung, dass die sachlich nicht entsprechenden Informationen oder Angaben unter Umweltschutzgesichtspunkten relevant sind? Sollte die Frage bejaht werden: Welche Informationen oder Angaben des in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Dokum

ents sind unter Umweltschutzgesichtspunkten als relevant anzusehen? Kann festgestellt werden, dass eine Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, wenn die Behörde das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren nicht durchführt, die betroffenen Behörden nicht beteiligt und die Rückführung der ihrer Ansicht nach illegal verbrachten Abfälle nicht anordnet?Wie ist der Begriff der Gerichtsbarkeit im Sinne von

Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu verstehen und zu prüfen?Wie ist das in Anhang IC Abschnitt IV Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegte Erfordernis auszulegen, nach der ein Händler oder Makler, damit er Empfänger sein kann, der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen muss?

____________

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L