Language of document : ECLI:EU:C:2020:83


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 6. Februar 2020 – NHS/EUIPO

(Rechtssache C858/19 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 10)

2.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels – Formerfordernisse – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 11-13)

3.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Statut des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1 und Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 14, 17)

4.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 15, 16, 18, 19)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die NHS, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.