Language of document : ECLI:EU:F:2007:24

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

13. Februar 2007

Rechtssache F‑62/06

Daniela Guarneri

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Auf nationale Zulagen anwendbare Antikumulierungsvorschrift“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. August 2005, mit der in Anwendung der Antikumulierungsbestimmung des Art. 67 Abs. 2 des Statuts das belgische Waisengeld von der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen wird, und auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Februar 2006, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung vom 5. August 2005 zurückgewiesen wird

Entscheidung: Die Entscheidung vom 5. August 2005 wird aufgehoben, soweit darin der Betrag des von der Klägerin bezogenen belgischen Waisengelds von der ihr gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder

(Beamtenstatut, Art. 67 Abs. 2)

Nur die Zuwendungen, die vergleichbar sind und den gleichen Zweck haben, sind gleicher Art im Sinne der in Art. 67 Abs. 2 des Statuts für Familienbeihilfen vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift. Das entscheidende Kriterium für die Einstufung als Zuwendung gleicher Art ist der Zweck, der mit den fraglichen Zuwendungen verfolgt wird.

Das belgische Waisengeld hat nicht dasselbe Ziel wie die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts. Die belgische Leistung soll nicht die gewöhnlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt und der Erziehung der Kinder, sondern die besonderen Kosten ausgleichen, die dem überlebenden Elternteil durch den Tod des anderen Elternteils entstehen, der zu Lebzeiten zum Unterhalt und zur Erziehung beitrug. Diese Leistung deckt somit den spezifischen Bedarf von Waisenkindern ab und stellt eine finanzielle Unterstützung für die Person dar, die die Familienlasten allein tragen muss. Der die Gewährung dieser Leistung auslösende Tatbestand, ist nicht der tatsächliche Unterhalt eines Kindes, sondern ein anderer Umstand, der mit dem Eintritt eines Risikos, nämlich dem Tod eines Elternteils des Kindes, zusammenhängt.

(vgl. Randnrn. 34, 42, 45 und 46)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Oktober 1977, Deboeck/Kommission, 106/76, Slg. 1977, 1623, Randnr. 16, 13. Oktober 1977, Emer/Kommission, 14/77, Slg. 1977, 1683, Randnr. 15

Gericht erster Instanz: 11. Juni 1996, Pavan/Parlament, T‑147/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑291 und II‑861, Randnr. 41, 15. Januar 2006, Weißenfels/Parlament, T‑33/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑1, II‑A‑2‑1, Randnr. 47