Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012 – Conticchio/Kommission
(Rechtssache F-22/11)1
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Berechnung der Ruhegehaltsansprüche – Einstufung in die Dienstaltersstufe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Rosella Conticchio (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Tortora)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Zuerkennung und die Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche
Tenor des Beschlusses
Die Klage von Frau Conticchio wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 139 vom 7.5.2011, S. 31.