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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 18. Januar 2019 - AT gegen Pensionsversicherungsanstalt

(Rechtssache C-32/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AT

Beklagter: Pensionsversicherungsanstalt

Vorlagefragen:

1.    Ist Art. 17 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2004/38/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das im Beschäftigungsstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, ihre Erwerbstätigkeit zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich im Beschäftigungsstaat seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben müssen, um das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums zu erwerben?

2.    Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

Kommt Arbeitnehmern nach Art. 17 Abs. 1 lit a erster Fall der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Daueraufenthalt zu, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt aufnehmen, in dem absehbar ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters nur relativ kurz ausüben können und aufgrund geringer Einkünfte jedenfalls nach Beendigung der Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats angewiesen sein werden?

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1 ABl. 2004, L 158, S. 77.