Language of document : ECLI:EU:T:2015:836

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. November 2015(*)

„Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 – Zuständigkeit der Kommission – Gleichbehandlung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑544/13

Dyson Ltd mit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, E. Batchelor und M. Healy, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch E. White und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015

folgendes

Urteil

1        Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Dyson Ltd, eine Gesellschaft englischen Rechts, die weltweit 4 400 Personen beschäftigt und in mehr als 60 Ländern Haushaltsstaubsauger entwirft, herstellt und in den Verkehr bringt, in denen der Staub in Behältern ohne Staubbeutel aufgefangen wird, die Nichtigerklärung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

 Rechtlicher Rahmen

2        Die angefochtene Verordnung wurde von der Europäischen Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153, S. 1) im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern erlassen.

 Richtlinie 2010/30

3        Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 schafft die Richtlinie 2010/30 „einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können“; sie gilt „für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben“.

4        Nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2010/30 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass „Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der … Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern“.

5        Art. 10 („Delegierte Rechtsakte“) der Richtlinie 2010/30 bestimmt:

„(1)       Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält ein delegierter Rechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

(2)       Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die [f]olgenden:

a)      laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;

b)      auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

c)      die Kommission berücksichtigt einschlägige unionsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(3)       Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:

a)      Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

b)      sie führt eine Bewertung der Auswirkungen des Rechtsakts auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Union, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;

c)      sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;

d)      sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder ‑zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(4)       In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a)      eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps;

b)      die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und ‑verfahren;

c)      die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;

d)      Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.

Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.

Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.

Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.

Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen delegierten Rechtsakt festzulegen.

e)      …

f)      der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Buchstabe c genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;

g)      der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;

h)      gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung gemäß Buchstabe d;

i)      die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

j)      das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.“

6        Art. 11 der Richtlinie 2010/30 („Ausübung der Befugnisübertragung“) bestimmt :

„(1)       Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.

(2)       Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

…“

 Angefochtene Verordnung

7        Zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern erließ die Kommission am 3. Mai 2013 die angefochtene Verordnung.

8        Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 werden in der angefochtenen Verordnung „Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt“.

9        Art. 3 der Verordnung („Pflichten der Lieferanten und Zeitplan“) bestimmt:

„(1)       Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

a)      jeder Staubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen;

b)      ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird;

c)      die technische Dokumentation gemäß Anhang IV auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt wird;

d)      in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Staubsaugermodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

e)      in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Staubsaugermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

(2)      Für die Gestaltung des Etiketts gemäß den Vorgaben in Anhang II gilt folgender Zeitplan:

a)      Bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 1 des Anhangs II entsprechen;

b)      bei Staubsaugern, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten dem Etikett 2 des Anhangs II entsprechen.“

10      Nach Art. 5 der angefochtenen Verordnung („Messverfahren“) werden die „gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen … durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI ermittelt“.

11      Art. 7 („Überprüfung“) der Verordnung bestimmt:

„Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere die in Anhang VII aufgeführten Prüftoleranzen sowie die Frage, ob akkubetriebene Staubsauger regulärer Größe in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollten und ob es möglich ist, für den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden.“

12      Anhang VI Nr. 1 der angefochtenen Verordnung lautet:

„Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.“

13      Die angefochtene Verordnung wurde am 13. Juli 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erhoben.

15      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag einging, hat die Klägerin auch einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 76a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 eingereicht.

16      Mit Schreiben, das am 31. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu dem Antrag der Klägerin auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren Stellung genommen.

17      Mit Entscheidung vom 26. November 2013 ist der Antrag der Klägerin auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen worden.

18      Das Gericht hat auf Bericht der Berichterstatterin am 21. November 2014 beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

19      Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

20      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin bringt drei Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund wird fehlende Zuständigkeit der Kommission geltend gemacht, mit dem zweiten ein Begründungsmangel und mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

23      Das Gericht wird zunächst den ersten, sodann den dritten und schließlich den zweiten Klagegrund behandeln.

 Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission

24      Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig sei, da die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse aus der Richtlinie überschritten habe.

25      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

26      Mit dem ersten Teil macht die Klägerin insbesondere geltend, dass die angefochtene Verordnung die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre führe.

27      Mit dem zweiten Teil rügt die Klägerin, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung keine Pflicht zur Information über die Staubbeutel und Filter als wesentliches Verbrauchsmaterial während der Benutzung vorgeschrieben habe.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes

28      Ohne förmlich die Einrede der Unzulässigkeit des ersten Klagegrundes zu erheben, wirft die Kommission die Frage seiner Zulässigkeit auf, indem sie ausführt, dass die Klägerin zwar im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 ihre Unzuständigkeit geltend mache, in Wirklichkeit jedoch die Unvereinbarkeit der angefochtenen Verordnung mit dieser Bestimmung rüge. Sie mache nämlich nicht geltend, dass die angefochtene Verordnung Verpflichtungen schaffe oder Anforderungen stelle, die über dasjenige hinausgingen, was die Kommission vorzuschreiben oder vorzusehen berechtigt sei, sondern beschränke sich darauf, unter Wiedergabe eines Auszugs aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 zu behaupten, die Messmethode für die Energieeffizienz hätte auf der Grundlage von Tests mit vollem Behälter festgelegt werden müssen und hätte Anforderungen in Bezug auf Staubbeutel und Filter als wesentliches Verbrauchsmaterial vorsehen müssen.

29      Die Klägerin beanstande somit die Tatsachenbeurteilung und die Entscheidungen, die die Kommission als Verordnungsgeber im Rahmen der Ausführung des mit der Richtlinie erteilten Auftrags getroffen habe, doch überlasse die Kommission die Frage, ob der erste Klagegrund auf dieser Grundlage wegen Nichtbeachtung des Erfordernisses in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 für unzulässig erklärt werden müsse, der Beurteilung durch das Gericht.

30      Da die Kommission, wenn auch ohne insoweit die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben das Gericht auffordert, die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes zu beurteilen, ist dessen Zulässigkeit zu prüfen, bevor gegebenenfalls seine Begründetheit beurteilt wird.

31      Im Kern macht die Kommission geltend, dass der erste Klagegrund nicht ohne Weiteres den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 genüge, da er nicht auf die Beurteilung der Zuständigkeit der Kommission, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung gerichtet sei.

32      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung, in ihrer neuen Fassung Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, die Klageschrift „den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe … sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe [enthält]“.

33      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klageschrift den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in der neuen Fassung genügt.

34      Es kann nämlich nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Klägerin sowohl in Nr. 2 der Klageschrift eindeutig den Streitgegenstand angegeben als auch zumindest kurz in den Nrn. 66 bis 102 der Klageschrift die Klagegründe dargestellt hat, von denen der erste, mit dem die Unzuständigkeit der Kommission gerügt wird, in den Nrn. 66 bis 84 der Klageschrift ausgeführt wird, unabhängig davon, ob die zur Stützung dieses Klagegrundes, wie er in der Klageschrift formuliert ist, vorgetragenen Argumente zutreffend sind, da, falls ein Argument ins Leere gehen sollte, dies die Zulässigkeit des Klagegrundes, zu dessen Stützung es vorgetragen wird, nicht berührt.

35      Daher ist der erste Klagegrund, soweit mit ihm die Unzuständigkeit der Kommission gerügt wird, in Anbetracht der Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in der neuen Fassung zulässig.

 Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes

36      Vorab ist festzustellen, dass aus den Schriftsätzen, die die Klägerin beim Gericht eingereicht hat, klar hervorgeht, dass diese mit ihrem ersten Klagegrund nicht die Unzuständigkeit der Kommission zum Erlass der angefochtenen Verordnung als solche geltend macht, sondern vielmehr die Ausübung dieser Befugnis beanstandet.

37      Daher geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin mit ihrem ersten Klagegrund einen offensichtlichen Ermessensfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung rügt.

–       Vorbemerkungen zur Intensität der gerichtlichen Nachprüfung und zu den Zielen der Richtlinie 2010/30

38      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Unionsbehörden im Rahmen der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen zugebilligt hat, wenn ihre Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen beinhaltet und wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen müssen. Selbst wenn die Unionsbehörden über eine solche Befugnis verfügen, sind sie jedoch verpflichtet, ihre Entscheidung auf Kriterien zu stützen, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziel stehen, und dabei alle sachlichen Umstände sowie die zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Maßnahme verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, Slg, EU:C:2008:728, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Nach ständiger Rechtsprechung muss sich, da die Unionsbehörden über ein weites Ermessen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der hoch komplexen wissenschaftlichen und technischen tatsächlichen Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen verfügen, die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, Slg, EU:C:2011:504, Rn. 60).

40      Was zweitens die Ziele der Richtlinie 2010/30 angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie, wie aus ihren Erwägungsgründen 4 und 5 hervorgeht, „der Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Wahl der Verbraucher“ dient, wobei eine „genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten, … die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken [sollte], die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen“, so dass zum einen „die Hersteller … zu Maßnahmen [veranlasst werden], die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern“, und zum anderen „mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte [gefördert wird], um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen“.

41      Sodann haben, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30 hervorgeht, „[e]nergieverbrauchsrelevante Produkte … während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas“, so dass „sich diese Richtlinie auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken [sollte], die sich während des Gebrauchs unmittelbar oder mittelbar auf den Energieverbrauch auswirken“.

42      Nach dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30 schließlich sollten „[e]nergieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben und bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind, … in einen delegierten Rechtsakt einbezogen werden, wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann“.

43      Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des ersten Klagegrundes zu prüfen, soweit mit ihm im Kern offensichtliche Ermessensfehler gerügt werden.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

44      Im ersten Teil des ersten Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass die Anwendung der angefochtenen Verordnung, die Tests mit leerem Behälter vorschreibe, dazu führe, dass erstens falsche Informationen gegeben würden, dass zweitens die bereitzustellenden Informationen keine Angaben über die Energieeffizienz „während des Gebrauchs“ umfassten, dass drittens die Hersteller nicht dazu ermutigt würden, in die Verbesserung der Energieeffizienz der Staubsauger zu investieren, und dass viertens eine Kennzeichnung veranlasst werde, die es nicht erlaube, das Ziel der Verringerung des Energieverbrauchs zu erreichen, sondern vielmehr eine Erhöhung des Energieverbrauchs herbeiführen könne.

45      Erstens rügt die Klägerin, dass die Kommission die Verbraucher in Bezug auf den Energieverbrauch der Staubsauger in die Irre führe, da die Reinigungsleistung nur durch Tests mit leerem Behälter gemessen werde.

46      Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Saugleistung eines Staubsaugers mit vollem Behälter und damit die sich hieraus ergebende Energieeffizienz wegen der Staubansammlung geringer sind.

47      Der Kommission kann jedoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie keine Tests mit vollem Behälter verlangt hat, wenn sie aufgrund ihres weiten Ermessens annehmen durfte, dass solche Tests noch nicht zuverlässig, genau und reproduzierbar sind.

48      Ferner ist unabhängig vom Bestehen eines weiten Ermessens der Kommission bei der Ausarbeitung der Tests festzustellen, dass die Kommission in Bezug auf die Reproduzierbarkeit der mit vollem Behälter durchgeführten Tests anführt, dass es keine sogenannten Rundtests verschiedener Labors gebe, die die Ermittlung dieser Reproduzierbarkeit erlaubten.

49      In diesem Zusammenhang bleiben, obwohl die Klägerin zahlreiche Argumente anführt, um die Zuverlässigkeit und die Genauigkeit des mit vollem Behälter durchgeführten Tests zu belegen, dennoch Zweifel in Bezug auf die Reproduzierbarkeit dieses Tests bestehen.

50      Wie nämlich die Kommission richtig ausführt, setzt die Reproduzierbarkeit von Tests in der Praxis voraus, dass sogenannte Rundtests mehrerer Labors zu dem Zweck durchgeführt werden, sich von der Richtigkeit der Ergebnisse zu vergewissern, die durch wiederholte Tests in verschiedenen Labors mit einer einheitlichen Probe erzielt werden.

51      Die Klägerin führt nur einen einzigen Labortest an, dessen Reproduzierbarkeit ihres Erachtens belegt ist, so dass die Reproduzierbarkeit des Tests mit vollem Behälter nicht hinreichend nachgewiesen ist, um einen offensichtlichen Ermessensfehler der Kommission feststellen zu können.

52      Zudem wurden, was Tests mit leerem Behälter betrifft, entgegen dem Vorbringen der Klägerin Rundtests mehrerer Labors durchgeführt, wie sich aus einer Impaktstudie ergibt, die die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung durchgeführt hat, so dass deren Reproduzierbarkeit belegt ist.

53      Daher kann im Rahmen einer beschränkten Nachprüfung nicht festgestellt werden, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler dadurch begangen hätte, dass sie einem Test mit leerem Behälter gegenüber einem Test mit vollem Behälter den Vorzug gegeben hat.

54      Daher kann die von der Klägerin erhobene Rüge offensichtlicher Ermessensfehler in Bezug auf die Verpflichtung, Tests mit leerem Behälter durchzuführen, keinen Erfolg haben.

55      Zweitens rügt die Klägerin, dass die Kommission keine Informationen über die Energieeffizienz der Staubsauger während ihres Gebrauchs verlangt habe, da die mit leerem Behälter durchgeführten Tests keine Darstellung der Energieeffizienz unter realistischen Gebrauchsbedingungen erlaubten.

56      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar gemäß den Erwägungsgründen 2, 5, 13, 14 und 19 der Richtlinie 2010/30 deren Art. 1 Abs. 1 die Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen „während des Gebrauchs“ vorsieht und dass diese Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, die „während des Gebrauchs“ wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben (vgl. auch Art. 2 Buchst. a, c, e und f, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2010/30).

57      Ebenso bezieht sich Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 auf Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen „während des Gebrauchs“.

58      Gewiss ist es, wenn die Maßnahmen für den Test der Energieeffizienz der Staubsauger auf der Grundlage von Tests mit leerem Behälter durchgeführt werden, nicht ausgeschlossen, dass der Staubsauger vor der Durchführung des Tests nicht gebraucht worden ist.

59      Dennoch beruht die Argumentation der Klägerin in dieser Hinsicht auf einer übermäßig weiten Auslegung der Wendung „während des Gebrauchs“, da kaum vorstellbar ist, dass die Reinigungsleistung eines Staubsaugers getestet wird, ohne ihn in Gebrauch zu nehmen, auch wenn es der erste Gebrauch ist.

60      Daher kann das Vorbringen der Klägerin, es liege ein Ermessensfehler in Bezug auf die fehlende Information über die Leistung des Staubsaugers „während des Gebrauchs“ vor, keinen Erfolg haben.

61      Drittens vertritt die Klägerin die Ansicht, die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, da sie die Hersteller von Staubsaugern nicht dazu anhalte, die besten konzeptionellen Entscheidungen im Sinne einer Verbesserung der Energieeffizienz zu treffen.

62      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kommission nach Art. 7 der angefochtenen Verordnung diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Licht des technischen Fortschritts überprüft und dass Gegenstand dieser Überprüfung insbesondere die Möglichkeit ist, Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden.

63      Somit ist diese Rüge schon deshalb zurückzuweisen, weil entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Hersteller von Staubsaugern „mit Staubbeutel“ nach Art. 7 der angefochtenen Verordnung künftige Entwicklungen zu berücksichtigen haben werden.

64      Demnach kann nicht gesagt werden, dass die angefochtene Verordnung die Hersteller von Staubsaugern nicht dazu anhält, die beste konzeptionelle Entscheidung im Sinne einer Verbesserung der Energieeffizienz zu treffen

65      Somit ist die Rüge der Klägerin, es liege ein offensichtlicher Ermessensfehler wegen des fehlenden Anreizes für die Hersteller zur Verbesserung der Energieeffizienz vor, ebenfalls zurückzuweisen.

66      Viertens und letztens beanstandet die Klägerin, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung Informationspflichten geschaffen habe, die es nicht erlaubten, das Ziel einer Verringerung des Energieverbrauchs zu erreichen, sondern vielmehr zu einer Erhöhung des Energieverbrauchs führen könnten.

67      Diese Rüge ist schon deshalb zurückzuweisen, weil sie auf außerordentlich spekulativen Daten beruht, die nicht zu der Feststellung führen können, dass die angefochtene Verordnung mit einem offensichtlichen Ermessensfehler behaftet ist.

68      Infolgedessen ist auch die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, es liege ein offensichtlicher Ermessensfehler in Bezug auf die Informationspflichten vor, die es nicht erlaubten, das Ziel einer Verringerung des Energieverbrauchs zu erreichen.

69      Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, soweit mit ihm offensichtliche Ermessensfehler gerügt werden,

70      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

71      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin, dass die Kommission keine Informationspflichten hinsichtlich der Verwendung von Verbrauchsmaterial aufgestellt habe, obwohl sie dazu nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 verpflichtet gewesen wäre.

72      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler dadurch begangen habe, dass sie keine Pflicht zur Information über die Verwendung von Verbrauchsmaterial, nämlich Staubbeutel und Filter, aufgestellt habe, obwohl sie zum einen verpflichtet sei, einen Rahmen für die Informationen zu erstellen, die den Verbrauchern in Bezug auf das wesentliche Verbrauchsmaterial während des Gebrauchs zur Verfügung zu stellen seien, und obwohl zum anderen die Staubbeutel und Filter wesentliches Verbrauchsmaterial während des Gebrauchs darstellten.

73      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2010/30 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 zwar „für energieverbrauchsrelevante Produkte [gilt], die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben“.

74      In Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2010/30 werden jedoch „andere wichtige Ressourcen“ im Sinne dieser Richtlinie definiert als „Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht“.

75      Es kann jedoch nicht ernsthaft angenommen werden, dass das Verbrauchsmaterial, um das es geht, nämlich Staubbeutel und Filter, als Wasser, Chemikalien oder Ressource im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2010/30 zu betrachten wäre.

76      Somit ist die Rüge der Klägerin, es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler wegen fehlender Information über Verbrauchsmaterial vor, zurückzuweisen.

77      Infolgedessen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

78      Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

79      Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass sie Staubsauger „mit Staubbeutel“ zum Nachteil von „beutellosen“ Staubsaugern oder Staubsaugern, die die „Zyklon“-Technologie verwendeten, bevorzugt habe, da die Verringerung der Saugleistung durch Zusetzen – ein Merkmal, das besonders die Staubsauger „mit Staubbeutel“ betreffe – nicht bei Tests „ohne Staub“ festgestellt werden könne. Zudem ließen sich mit diesen Tests nicht die Neuerungen feststellen, die Hersteller von „beutellosen“ Staubsaugern und „Zyklon“-Staubsaugern – von denen einige in der Lage seien, das Zusetzen mit Staub zu vermeiden und eine konstante Saugleistung während ihres Gebrauchs beizubehalten – erzielt hätten.

80      In der angefochtenen Verordnung habe die Kommission für die Messung der Reinigungsleistung der Staubsauger einen einheitlichen Test mit „leerem Behälter“ sowohl für „Zyklon“-Staubsauger als auch für Staubsauger „mit Staubbeutel“ vorgesehen, so dass sie nicht berücksichtigt habe, dass Staubsauger „mit Staubbeutel“ im Gegensatz zu „Zyklon“-Staubsaugern nicht mit „leerem Staubbeutel“ getestet werden könnten, da diese Staubsauger dazu bestimmt seien, sich bei ihrem Gebrauch mit Staub zu füllen.

81      Während also „Zyklon“-Staubsauger speziell dafür konzipiert seien, die Verschlechterung der Energieeffizienz aufgrund der Ansammlung von Staub zu mildern, verringere sich die Energieeffizienz der Staubsauger „mit Staubbeutel“, da sich die Poren des Staubbeutels durch die Staubansammlung zusetzten; diesen Unterschied könne der nach der angefochtenen Verordnung vorgeschriebene Test mit „leerem Behälter“ nicht abbilden.

82      Somit bevorzuge die angefochtene Verordnung Staubsauger „mit Staubbeutel“ zum Nachteil der „Zyklon“-Staubsauger.

83      Die Kommission führt aus, dass die angefochtene Verordnung nicht vorschreibe, die Staubsauger mit leerem Behälter zu testen, da sie lediglich die Anwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden verlange, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trügen, und solche Methoden für gefüllte Staubbehälter noch nicht vorlägen.

84      Die Kommission ist der Ansicht, sie habe nicht warten müssen, bis diese Methoden zur Verfügung stünden, um eine Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern zu erlassen, denn andernfalls hätte sie möglicherweise niemals eine einschlägige Regelung erlassen können, da es stets Hersteller gebe, die für sich beanspruchten, dass ihre technologischen Neuerungen durch bestehende Prüfmethoden nicht ihrem wirklichen Wert entsprechend berücksichtigt würden und dass sie daher durch die Anwendung dieser Methoden benachteiligt seien.

85      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem dritten Klagegrund geltend macht, die angefochtene Verordnung verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch, dass sie unterschiedliche Sachverhalte in Bezug auf die Methode für die Messung der Reinigungsleistung der Staubsauger gleich behandle.

86      Damit ist für die Beurteilung der Begründetheit des dritten Klagegrundes die Frage zu beantworten, ob die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Anwendung einer – wie auch immer ausgestalteten – einheitlichen Methode zur Messung der Reinigungsleistung von Staubsaugern „mit Staubbeutel“, „ohne Staubbeutel“ und mit „Zyklon“-Technologie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

87      Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung auf einer Befugnisübertragung in der Richtlinie 2010/30 beruht, die in ihrem Art. 1 einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzliche Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte vorsieht, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

88      Zu diesem Zweck bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30, dass die Kommission Einzelheiten in Bezug auf das Etikett in delegierten Rechtsakten festgelegt. Nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 müssen es Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs dem Endverbraucher ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen.

89      In Art. 10 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2010/30 ist auch vorgesehen, dass in den delegierten Rechtsakten die zur Erstellung der Angaben nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie zu verwendenden Messnormen und ‑verfahren festzulegen sind.

90      Daher bestimmt die angefochtene Verordnung als delegierter Rechtsakt in Art. 5, dass die bereitzustellenden Informationen durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI dieser Verordnung ermittelt werden.

91      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass diese Methoden einheitlich sind und nicht nach dem Typ des Staubsaugers unterscheiden, insbesondere nicht danach, ob es sich um einen Staubsauger „mit Staubbeutel“ oder einen „beutellosen“ Staubsauger handelt.

92      Infolgedessen ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Verordnung den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt hat, dass sie einen einheitlichen Test für die Bewertung der Reinigungsleistung von „beutellosen“ Staubsaugern, wie sie von der Klägerin hergestellt werden, und Staubsaugern „mit Staubbeutel“ vorgeschrieben hat.

93      In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Kommission verpflichtet ist, die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu wahren, zu denen der Grundsatz der Gleichbehandlung in seiner Auslegung durch die Unionsgerichte gehört, und dass sie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandeln darf, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 64; vom 19. November 2009, Denka International/Kommission, T‑334/07, Slg, EU:T:2009:453, Rn. 169, und vom 7. März 2013, Polen/Kommission, T‑370/11, Slg, EU:T:2013:113, Rn. 30).

94      Die gleichen Anforderungen gelten für die Kommission, wenn sie im Rahmen eines delegierten Rechtsakts aufgrund einer Befugnis tätig wird, die ihr, wie im vorliegenden Fall, durch eine Richtlinie übertragen worden ist.

95      Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist, erstens, festzustellen, dass die Kommission nicht die Verwendung einer einheitlichen Messmethode für den Test der Energieeffizienz der Staubsauger bestreitet, unabhängig davon, ob es sich um Staubsauger „mit Staubbeutel“ oder um „beutellose“ Staubsauger handelt.

96      Zweitens ist ebenfalls festzustellen, dass die Kommission auch nicht die technischen Unterschiede zwischen Staubsaugern „mit Staubbeutel“ und „beutellosen“ Staubsaugern bestreitet.

97      Die Kommission bestreitet nämlich nicht, dass „beutellose“ Staubsauger solche sind, die die „Zyklon“-Technik verwenden, eine Technik der mechanischen Trennung der in einer Flüssigkeit aufgeschwemmten Staubpartikel, bei der die Staubpartikel dank der Fliehkraft (Entfernung der Körper vom Mittelpunkt der Drehung) von der Luft geschieden und die Staubpartikel dann in einem festen Behälter aufgefangen werden, so dass weder ein zentraler Filter noch ein Staubbeutel erforderlich ist, da die Luft so schnell verwirbelt wird, dass der Staub ständig aus dem Luftstrom ausgeschieden wird.

98      Sie bestreitet auch nicht, dass bei Staubsaugern „mit Staubbeutel“ der Staub in einem Beutel gesammelt wird, so dass sich die Poren des Beutels in dem Maße zusetzen, in dem sich der Beutel füllt, und daher die Saugleistung des Staubsaugers durch eine weniger dichte Luftzirkulation verringert werden kann.

99      Die Kommission räumt auch ausdrücklich ein, dass „die Staubbelastung die Effizienz beeinflussen kann“.

100    Damit räumt die Kommission ein, dass objektive Unterschiede zwischen „beutellosen“ Staubsaugern und Staubsaugern „mit Staubbeutel“ bestehen.

101    Drittens allerdings bestreitet die Kommission die Methode, auf der die verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Ergebnisse beruhen, die den Verlust an Saugkraft bei Staubsaugern „mit Staubbeutel“ bestätigen, da diese Methode weder zuverlässig noch genau, noch reproduzierbar sei.

102    Die Kommission ist der Ansicht, dass der in der angefochtenen Verordnung festgelegte Test der einzige sei, der über die Reinigungsleistung von Staubsaugern Auskunft geben könne, und dass die von der Klägerin befürworteten Tests unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung zur Verfügung stehenden technischen und wissenschaftlichen Daten weder zuverlässig noch genau, noch reproduzierbar gewesen seien, so dass die einheitliche Behandlung von „beutellosen“ Staubsaugern und Staubsaugern „mit Staubbeutel“ gerechtfertigt sei.

103    Nach der Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:728, Rn. 47).

104    Es ist daher zu prüfen, ob die von der Kommission angeführten Gründe in Anbetracht der mit der Richtlinie 2010/30 verfolgten Zielsetzung objektiv und angemessen sind.

105    Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin, dass Tests mit gefülltem Behälter zur Kontrolle der Reinigungsleistung der Staubsauger möglich seien, und macht dazu geltend, dass eine Norm des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) bereits eine vollständige und bewährte Methode für die Prüfung der Reinigungsleistung mit gefülltem Behälter vorsehe und dass alle nationalen Verbraucherverbände und Prüfanstalten die eine oder die andere Art von Test mit gefülltem Behälter verwendeten.

106    Ohne im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu den Tests mit gefülltem Behälter Stellung zu nehmen, zieht die Kommission solche Tests in Zweifel und verweist auf Art. 7 der angefochtenen Verordnung, wonach eine künftige Überprüfung dieser Verordnung die Möglichkeit der Einführung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden mit einem gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters berücksichtigen werde.

107    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Unionsrichter den Unionsbehörden im Rahmen der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen zugebilligt hat, wenn ihre Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen beinhaltet und wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen müssen, dass die Unionsbehörden aber trotz eines solchen Ermessens verpflichtet sind, ihre Entscheidung auf Kriterien zu stützen, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziel stehen, und dabei alle sachlichen Umstände sowie die zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahme verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen (vgl. Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:728, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Im vorliegenden Fall musste die Kommission aber bei der Ausübung ihres Ermessens zum Zweck des Erlasses der angefochtenen Verordnung ihre Entscheidung über die Wahl der Methoden zur Messung der Energieeffizienz auf objektive Kriterien gemäß den mit der Richtlinie 2010/30 verfolgten Zielen stützen, die darin bestehen, den Verbrauchern zuverlässige und einheitliche Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie effizientere Produkte wählen können.

109    Wie in den Rn. 70 bis 75 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, waren die mit teilweise gefülltem Behälter vorgenommenen Tests nicht selbst Gegenstand von Rundtests verschiedener Labors, so dass ihre Reproduzierbarkeit in Frage gestellt werden konnte.

110    Daher stellt der Umstand, dass die von der Klägerin befürworteten Tests nicht gleichzeitig die Kriterien der Zuverlässigkeit, der Genauigkeit und der Reproduzierbarkeit erfüllten, einen objektiven Grund dar, der eine einheitliche Behandlung von Staubsaugern mit unterschiedlicher Technologie, nämlich Staubsaugern „mit Staubbeutel“ und „beutellosen“ Staubsaugern, rechtfertigt.

111    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: mangelnde Begründung

112    Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verletzt habe.

113    In der angefochtenen Verordnung werde unzureichend oder gar nicht erläutert, weshalb der „Stand der Technik“ es nicht erlaube, die Energieeffizienz und die Reinigungsleistung eines Staubsaugers zu prüfen, wenn der Behälter mit Staub gefüllt sei, und weshalb die Kommission die Prüfung dieser Testtechnik um fünf Jahre verschoben habe.

114    Weder die angefochtene Verordnung noch die Erwägungsgründe des Vorschlags, noch die Vorarbeiten enthielten hierzu ausreichende Erläuterungen.

115    Zudem sei die Beurteilung der mit gefülltem Behälter durchgeführten Tests durch die Kommission in Anbetracht des allgemeinen Kontexts und der Entstehungsgeschichte der angefochtenen Verordnung kaum verständlich, denn es entspreche, so die Klägerin, in der gesamten Union gängiger Praxis, die Reinigungsleistung von Staubsaugern mit vollem Staubbeutel zu testen, da davon ausgegangen werde, dass diese Praxis die Leistung des Geräts unter realistischen Gebrauchsbedingungen darstelle, wie aus einer Norm des Cenelec und allen von den Verbraucherverbänden und Prüfanstalten durchgeführten Tests hervorgehe und wie die Beteiligten, darunter die Klägerin, während des Anhörungsverfahrens, das dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausgegangen sei, geltend gemacht hätten.

116    Die Kommission führt aus, der zweite Teil des Klagegrundes bestätige, dass die Klägerin die angefochtene Verordnung nicht verstanden habe, denn diese untersage Tests mit einem „mit Staub gefüllten“ Behälter nicht, sondern verlange lediglich die Informationsgewinnung „durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen“, während für Tests mit einem „mit Staub gefüllten“ Behälter keine „zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messmethoden“ zur Verfügung stünden, so dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Gründe anzugeben, aus denen sie keine Pflicht zur Durchführung von Tests mit einem solchen Behälter vorgeschrieben habe.

117    Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, Slg, EU:C:2005:714, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2005:714, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, ob die Begründung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die Wahl der dort festgelegten Messverfahren ausreichend ist.

120    Insoweit enthält die angefochtene Verordnung im Wesentlichen folgende Begründung in Art. 7 („Überprüfung“):

„Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere …, die Frage, ob … es möglich ist, für den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden.“

121    Demnach wird zwar in Art. 7 der angefochtenen Verordnung nicht ausdrücklich und detailliert erläutert, welche spezifischen Gründe die Kommission zur Wahl der festgelegten Messmethoden veranlasst haben.

122    Gleichwohl kann sich, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteile vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, Slg, EU:C:1985:284, Rn. 30, und vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C‑342/03, Slg, EU:C:2005:151, Rn. 55).

123    Geht aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, wie im vorliegenden Fall, das von dem Unionsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervor, wäre es zudem übertrieben, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C‑310/04, Slg, EU:C:2006:521, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Das von der Kommission in der angefochtenen Verordnung verfolgte Ziel ergibt sich aus deren viertem Erwägungsgrund, wonach „[d]ie Angaben auf dem Etikett … durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden [sollten], die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden“. 

125    In diesem Sinne bestimmt Art. 5 der angefochtenen Verordnung („Messverfahren“), dass die „bereitzustellenden Informationen … durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI ermittelt [werden]“.

126    Anhang VI Nr. 1 der angefochtenen Verordnung sieht in Anlehnung an diesen Wortlaut des Näheren vor, dass „[z]ur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung … Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen [werden], die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.“

127    Somit hat die Kommission die angefochtene Verordnung in Bezug auf ihre Wahl der Messverfahren, die darin festgelegt sind, ausreichend begründet.

128    Art. 7 in Verbindung mit Art. 5, dem vierten Erwägungsgrund und Anhang VI Nr. 1 der angefochtenen Verordnung könnte sich nämlich entnehmen lassen, dass die Kommission Messverfahren festgelegt hat, die auf mit leerem Behälter durchgeführten Tests und nicht auf Tests mit gefülltem Behälter beruhen, weil es ihres Erachtens beim gegenwärtigen Stand der technischen Kenntnisse keine zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren gab, die unter Verwendung von Messmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, Messungen erlaubten, die auf mit gefülltem Behälter durchgeführten Tests beruhten, ohne dass sie allerdings insoweit ausdrücklich einen bestimmten Test anstelle eines anderen vorgeschrieben hat.

129    Aus denselben Gründen war die Kommission nicht verpflichtet, ausführlicher zu erläutern, weshalb sie wegen des Stands der Technik in Art. 7 der angefochtenen Verordnung die Überprüfung der Tests der Energieeffizienz und der Reinigungsleistung von Staubsaugern mit gefülltem Behälter um fünf Jahre verschoben hat.

130    Daher erlaubte, wie im Übrigen aus der Prüfung des ersten und des dritten Klagegrundes hervorgeht, die Begründung der angefochtenen Verordnung der Klägerin, die Überlegungen der Kommission nachzuvollziehen und ihnen die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

131    Diese Würdigung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin zu den Vorarbeiten in Frage gestellt werden, ob sie sich damit nun auf die Stellungnahmen der Beteiligten während des Anhörungsverfahrens oder auf die Begründung des Vorschlags bezieht, der zu der angefochtenen Verordnung geführt hat.

132    Dieses Vorbringen ist nämlich schon deshalb zurückzuweisen, weil es nicht gegen die angefochtene Maßnahme gerichtet ist, sondern gegen Maßnahmen, die deren Erlass vorangegangen sind, so dass diese Maßnahmen nicht für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung berücksichtigt werden können.

133    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Norm des Cenelec und die Einheitlichkeit der Testpraxis der Verbraucherverbände oder der Prüfanstalten berufen, selbst wenn eine solche erwiesen sein sollte.

134    Diese Erwägungen betreffen nämlich die materielle und nicht die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, so dass sie nicht zur Stützung des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, herangezogen werden können.

135    Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

136     Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Dyson Ltd trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. November 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.