Language of document : ECLI:EU:F:2008:42

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

16. April 2008

Rechtssache F-73/07

Frantisek Doktor

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Entlassung am Ende der Probezeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und 152 EA insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 24. Oktober 2006 den Kläger am Ende seiner Probezeit zu entlassen, und auf Verurteilung des Rates zum Ersatz des beruflichen, finanziellen und immateriellen Schadens, der ihm durch seine Entlassung entstanden sein soll

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Probezeit – Gegenstand

(Beamtenstatut, Art. 34)

2.      Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 34 Abs. 3)

3.      Beamte – Einstellung – Probezeit – Individueller Eingliederungsplan – Zwischenbericht über die Probezeit – Probezeitbericht – Verspätete Erstellung

(Beamtenstatut, Art. 34)

4.      Beamte – Gleichbehandlung – Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Probe

(Beamtenstatut, Art. 34)

1.       Zwar kann die Probezeit nach Art. 34 des Statuts einer Ausbildungszeit nicht gleichgestellt werden, doch muss der Betroffene während dieser Zeit in die Lage versetzt werden, seine Fähigkeit unter Beweis zu stellen. Diese Notwendigkeit entspricht den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung sowie der Fürsorgepflicht, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Sie bedeutet in der Praxis, dass dem Beamten auf Probe nicht nur angemessene materielle Arbeitsbedingungen zu gewähren sind, sondern dass ihm je nach Art der von ihm wahrgenommenen Aufgaben auch geeignete Anweisungen und Ratschläge erteilt werden müssen, damit er in die Lage versetzt wird, sich den Anforderungen anzupassen, die mit seinem Dienstposten verbunden sind.

(vgl. Randnr. 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 12. Dezember 1956, Mirossevich/Haute Autorité, 10/55, Slg. 1956, 381, 402 ff.; 15. Mai 1985, Patrinos/WSA, 3/84, Slg. 1985, 1421, Randnrn. 20 und 21

Gericht erster Instanz: 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T‑96/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑35 und II‑97, Randnr. 95

Gericht für den öffentlichen Dienst: 18. Oktober 2007, Krcova/Gerichtshof, F‑112/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 48

2.      Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung erfordern insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt. Aus Art. 34 Abs. 3 des Statuts geht eindeutig hervor, dass die Verwaltung die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hat, den Beamten auf Probe, dessen Probezeit sie verlängert, in anderer Weise dienstlich zu verwenden. Hätte die Fürsorgepflicht zur Folge, dass sich diese Möglichkeit zu einer Pflicht für die Verwaltung wandelt, würde sie das vom Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffene Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten ändern, das sie gerade widerspiegeln soll.

(vgl. Randnrn. 41 und 42)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 4. Februar 1987, Maurissen/Rechnungshof, 417/85, Slg. 1987, 551, Randnr. 12

3.      Ein Verfahrensverstoß führt nur dann zur Fehlerhaftigkeit einer Handlung, wenn nachgewiesen wird, dass die Handlung ohne ihn einen anderen Inhalt hätte haben können. Dies ist weder bei einer Verspätung um einige Wochen bei der Erstellung des individuellen Plans zur Eingliederung eines Beamten auf Probe noch bei einem angeblich mit einer Verspätung von eineinhalb Monaten ausgehändigten Zwischenbericht über die Probezeit, der im Übrigen keine rechtliche Bedeutung hat und zu dessen Erstellung die Anstellungsbehörde nach dem Statut nicht verpflichtet ist, noch bei einer verspäteten Erstellung des Probezeitberichts der Fall, da eine solcher Verstoß in Bezug auf ausdrückliche Erfordernisse des Statuts, so bedauerlich er auch sein mag, die Gültigkeit des Berichts nicht in Frage stellen kann.

(vgl. Randnrn. 47, 48, 50, 51 und 53)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. Mai 1973, De Greef/Kommission, 46/72, Slg. 1973, 543, Randnrn. 21 bis 25; 25. März 1982, Munk/Kommission, 98/81, Slg. 1982, 1155, Randnr. 8; Patrinos/WSA, Randnr. 19

Gericht erster Instanz: 5. März 2003, Staelen/Parlament, T‑24/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑79 und II‑423, Randnr. 53

4.      Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, dass zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, ungleich behandelt werden. Zwischen der rechtlichen und tatsächlichen Lage von Beamten auf Lebenszeit und der von Beamten auf Probe bestehen aber wesentliche Unterschiede. Insbesondere ist die tatsächliche Lage eines Beamten auf Probe nicht mit der eines Beamten vergleichbar, der seinen Dienst seit Jahren ausübt. Darüber hinaus haben die Beurteilungen von Beamten auf Lebenszeit und der Probezeitbericht von Beamten auf Probe unterschiedliche Funktionen, da der Probezeitbericht im Wesentlichen die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben und zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bewerten soll, während die Beurteilung in erster Linie dazu dient, die Verwaltung in regelmäßigen Abständen so umfassend wie möglich darüber zu informieren, wie ein Beamter seinen Dienst versieht.

(vgl. Randnr. 86)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Mai 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T‑326/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑217 und II‑613, Randnrn. 83 und 84; 21. Februar 2006, V/Kommission, T‑200/03 und T‑313/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑15 und II‑A‑2‑57, Randnr. 176