Language of document : ECLI:EU:F:2011:64

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

25. Mai 2011

Rechtssache F‑22/10

Luis María Bombín Bombín

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Urlaub aus persönlichen Gründen – Jahresurlaub – Übertragung des Urlaubsanspruchs – Beamter, der aus dem Dienst ausgeschieden ist – Ausgleichszahlung“

Gegenstand:       Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger bei seiner Versetzung in den Ruhestand eine Ausgleichszahlung, berechnet für 29 Tage nicht genommenen Urlaub, zu versagen

Entscheidung:       Die Klage wird abgewiesen, und der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Urlaub – Jahresurlaub – Übertragung sämtlicher nicht genommener Urlaubstage auf das folgende Jahr – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 1e Abs. 2; Anhang V Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1)

2.      Beamte – Urlaub – Jahresurlaub – Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen – Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub – Voraussetzung für die Gewährung

(Beamtenstatut, Anhang V Art. 4)

3.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Nicht unterzeichnete Aufstellung der individuellen Urlaubsansprüche – Schriftstück, das kein berechtigtes Vertrauen schafft

1.      Zwar muss nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts der für ein Kalenderjahr erworbene Urlaubsanspruch grundsätzlich im Lauf desselben Jahres verbraucht werden, doch ergibt sich aus dieser Bestimmung auch, dass ein Beamter Anspruch auf Übertragung sämtlicher in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommener Urlaubstage auf das folgende Kalenderjahr hat, wenn er seinen Jahresurlaub aus Gründen, die auf den Dienst zurückzuführen sind, nicht ausschöpfen konnte.

Darüber hinaus können andere Gründe, auch wenn sie nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, unter Berücksichtigung der mit dem Anspruch auf Jahresurlaub verfolgten Zielsetzung ebenfalls eine Übertragung sämtlicher nicht genommener Urlaubstage rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem Beamten, der sich während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs im Krankheitsurlaub befunden hat, aus diesem Grund die Möglichkeit verwehrt war, seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die nach Art. 1e Abs. 2 des Statuts für Beamte gilt, ist nämlich dahin auszulegen, dass er einem Beamten, der seinen Anspruch auf Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr wegen eines Krankheitsurlaubs nicht geltend machen konnte, die Möglichkeit gewährleistet, nach diesem Kalenderjahr tatsächlich in den Genuss des Jahresurlaubs zu gelangen.

Ist dagegen keiner der erwähnten Gründe, ob auf den Dienst zurückzuführen oder nicht, geeignet, den Umstand zu rechtfertigen, dass ein Beamter seinen Jahresurlaub nicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nehmen konnte, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.

(vgl. Randnrn. 27 bis 29)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, C‑350/06 und C‑520/06, Randnrn. 43 und 55; 10. September 2009, Vicente Pereda, C‑277/08, Randnrn. 22 bis 25

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. März 2011, Strack/Kommission, F‑120/07, Randnrn. 55 bis 58

2.      Ein Beamter, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Urlaub aus persönlichen Gründen genommen hat, hat nur dann Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich über zwölf nicht in Anspruch genommene Urlaubstage hinaus, wenn feststeht, dass er seine Urlaubsansprüche vor Antritt seines Urlaubs aus persönlichen Gründen aus auf den Dienst zurückzuführenden Gründen nicht ausschöpfen konnte.

In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass der Beamte Urlaub aus persönlichen Gründen genommen hat, keinen Grund für eine Übertragung sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommener Urlaubstage darstellen, wenn er auf eigenen Antrag in Urlaub aus persönlichen Gründen versetzt wurde. Unter diesen Umständen wurden die nicht genommenen Urlaubstage, über die der Betroffene zum Zeitpunkt seines Urlaubsantritts verfügte, innerhalb der in Art. 4 des Anhangs V des Statuts vorgesehenen Grenze von zwölf Tagen auf die Folgejahre übertragen.

(vgl. Randnrn. 30, 31 und 33)

3.      Auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Europäischen Union darstellt, kann sich jeder berufen, bei dem die europäische Verwaltung durch bestimmte nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite begründete Erwartungen geweckt hat. In diesem Zusammenhang kann eine nicht unterzeichnete Aufstellung der individuellen Urlaubsansprüche nicht als von zuverlässiger und zuständiger Seite stammend betrachtet werden. Selbst wenn dieses Dokument als von einer solchen Seite stammend betrachtet werden könnte, kann mit ihm nicht nachgewiesen werden, dass die Verwaltung zur Übertragung sämtlicher von einem Beamten nicht genommener Urlaubstage auf die folgenden Jahre förmlich Stellung genommen hätte.

(vgl. Randnr. 32)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. März 2005, Ricci/Kommission, T‑329/03, Randnr. 79