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Klage, eingereicht am 4. November 2013 – ZZ/ENISA

(Rechtssache F-109/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Dienstvertrag der Klägerin gekündigt wurde, und demzufolge Anordnung ihrer Wiedereingliederung, Nachzahlung der ihr ab dem Wirksamwerden der Vertragskündigung bis zu ihrer Wiedereingliederung zustehenden finanziellen Vorteile, abzüglich ihrer etwaigen Einkünfte in dieser Zeit, zuzüglich Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um drei Prozentpunkte, und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des immateriellen Schadens der Klägerin

Anträge

Die Klägerin beantragt,

–    die Entscheidung vom 31. Januar 2013 aufzuheben, mit der ihr Dienstvertrag gekündigt wurde;

–    die Entscheidung vom 22. August 2013 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde;

–    demzufolge anzuordnen, sie wieder einzugliedern und die ihr ab dem Wirksamwerden der Vertragskündigung bis zu ihrer Wiedereingliederung zustehenden finanziellen Vorteile nachzuzahlen, abzüglich ihrer etwaigen Einkünfte in dieser Zeit, zuzüglich Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um drei Prozentpunkte;

–    ihr den Ersatz ihres immateriellen Schadens zuzusprechen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro beziffert wird;

–    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.