Language of document : ECLI:EU:F:2007:98

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

4. Juni 2007(*)

„Streithilfe“

In der Rechtssache F‑25/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Thomas Bleser, Beamter des Gerichtshofs, wohnhaft in Nittel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen,

Kläger,

gegen

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Schauss als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER PRASIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Der Rat der Europäischen Union hat mit Schriftsatz, der am 24. April 2007 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 27. April 2007 eingegangen), beantragt, in der Rechtssache F‑25/07 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zugelassen zu werden.

2        Der Streithilfeantrag ist gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die für das Gericht nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend gilt, den Parteien zugestellt worden. Die Parteien haben keine Einwände erhoben.

3        Da der Antrag gemäß Art. 115 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz eingereicht worden ist, ist gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, die Streithilfe zuzulassen.

4        Die Rechte des Streithelfers bestimmen sich nach Art. 116 §§ 2 bis 4 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Rat der Europäischen Union wird in der Rechtssache F‑25/07, Bleser/Gerichtshof, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zugelassen.

2.      Dem Streithelfer werden durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

3.      Dem Streithelfer wird später eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. Juni 2007

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Deutsch.