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Klage, eingereicht am 15. September 2006 - Berrisford / Kommission

(Rechtssache F-107/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michael Berrisford (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlichte Entscheidung, seinen Namen nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2005 von Besoldungsgruppe A*12 nach Besoldungsgruppe A*13 beförderten Beamten aufzunehmen und ihn daher nicht zu befördern, aufzuheben, da diese Entscheidung ergangen ist, während er in diesem Beförderungsverfahren eine nicht ausreichende Zahl von Prioritätspunkten erhalten hat;

die Entscheidung vom 6. Juni 2006 aufzuheben, mit der seine am 21. Februar 2006 unter dem Aktenzeichen R/123/06 nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens sowie des durch die Beeinträchtigung seiner Laufbahn entstandenen Schadens 25 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 7 % p. a. ab dem 21. Februar 2006, dem Tag der Einlegung der Beschwerde, zu zahlen;

der Beklagten in jedem Fall gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger drei Klagegründe an. Der erste stützt sich auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts, gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, gegen Anhang XIII des Statuts und gegen die Begründungspflicht sowie auf das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler. Insbesondere habe der Kläger trotz seiner hervorragenden Verdienste und des Umstands, dass er "zweimal nicht aus A4 befördert worden" sei, weder die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen drei Übergangsprioritätspunkte noch die vier zusätzlichen Sonderprioritätspunkte, noch einen zusätzlichen Prioritätspunkt von seiner Generaldirektion erhalten, den er im Rahmen des beim paritätischen Beförderungsausschuss für die Laufbahngruppe A erhobenen Einspruchs verlangt habe. Zudem sei die Beförderungsquote von 5 % für Beamte der Besoldungsgruppe A*12 nicht erreicht worden.

Der zweite Klagegrund betrifft die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, des Grundsatzes der Gleichbehandlung des Personals sowie des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Sowohl der Inhalt der Regelungen als auch ihre Durchführung im Hinblick auf die Übergangslösungen für die "Übergangenen" der Besoldungsgruppe A*12 seien ungerecht und diskriminierend im Vergleich zu den Übergangsmaßnahmen, die insbesondere für die "Übergangenen" der anderen Besoldungsgruppen erlassen worden seien. Außerdem liege eine Diskriminierung innerhalb der Besoldungsgruppe A*12 vor, da es in dieser Besoldungsgruppe derzeit ehemalige Beamte der Besoldungsgruppe A*11 gebe, die zuvor befördert worden seien und in ihrem "Rucksack" die vier zusätzlichen Sonderprioritätspunkte für "Übergangene" hätten, und dies entgegen den oben genannten Grundsätzen.

Der dritte Klagegrund bezieht sich auf die Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht. Trotz der Versicherungen durch die Verwaltung seien das doppelte "Übergehen" des Klägers und das frühere System des so genannten "Zweitverfahrens" nicht berücksichtigt worden. Außerdem habe der Kläger, soweit das neue Beförderungssystem 2005 zum ersten Mal auf Beamte seiner Besoldungsgruppe angewandt worden sei, erwarten dürfen, dass er insbesondere in Bezug auf das "Übergangensein" gleichbehandelt werde wie die Beamten anderer Besoldungsgruppen, denen Übergangsmaßnahmen zugute gekommen seien, die dazu bestimmt gewesen seien, die beim Übergang vom alten zum neuen Beförderungssystem erlittenen Nachteile auszugleichen.

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