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Rechtsmittel der Herren Fabio De Masi und Yanis Varoufakis gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2019 in der Rechtssache T-798/17, Fabio De Masi, Yanis Varoufakis gegen Europäische Zentralbank (EZB), eingelegt am 30. April 2019

(Rechtssache C-342/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Fabio De Masi, Yanis Varoufakis (Prozessbevollmächtigter: Professor Dr. A. Fischer-Lescano, Universitätsprofessor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Zentralbank

Anträge der Rechtsmittelführer

Die Rechtsmittelführer beantragen,

1.    Das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-798/17 vollständig aufzuheben und dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben.

2.    Der Rechtsmittelgegnerin sind gemäß Art. 184 i. V. m. Art. 137 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer begehrten in der Erstinstanz die Nichtigkeitserklärung gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV des Beschlusses der EZB vom 16. Oktober 2017, mit welchem ihnen der Zugang zu dem Dokument vom 23. April 2015 mit dem Titel „Antworten auf Fragen zur Auslegung von Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB“ verweigert wurde.

Die Rechtsmittelführer machen zur Stützung des ersten Rechtsmittelantrags vier Rechtsmittelgründe geltend:

Verkennung der primärrechtlichen Verankerung des Transparenzgrundsatzes in den Art. 15 Abs. 1 AEUV, Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV sowie Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das angegriffene Urteil verkenne, dass der Maßstab für einen Transparenzanspruch sich nicht aus dem Sekundärrecht allein ergebe, sondern dass dieses Sekundärrecht im Hinblick auf den Transparenzanspruch primärrechtskonform ausgelegt werden müsse. Dadurch nehme das Gericht die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf den Transparenzanspruch rechtsstaatswidrig zurück.

Verkennung der Bedeutung der Begründungspflicht und der diesbezüglich durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Standards. Das Urteil des Gerichts verkenne, dass im angegriffenen Bescheid der EZB eine Darstellung der konkreten Beeinträchtigung der EZB gänzlich fehle.

Verkennung des Verhältnisses von Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses 2004/258/EG1 (Transparenzausnahme: Stellungnahmen zum internen Gebrauch) zu Art. 4 Abs. 2 dieses Beschlusses (Transparenzausnahme: Rechtskommunikation). Das Gericht verkenne den lex specialis-Charakter des Art. 4 Abs. 2 des o. a. Beschlusses im Hinblick auf rechtliche Stellungnahmen und die Tatsache, dass Art. 4 Abs. 3 dieses Beschlusses auf ein abstraktes Rechtsgutachten nicht zur Anwendung komme.

Das angegriffene Urteil verneine insgesamt zu Unrecht ein überwiegend öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Dokuments i. S. v. Art. 4 Abs. 3 des o. a. Beschlusses.

Der Anspruch auf Kostenerstattung wird gemäß Art. 184 i. V. m. Art. 137 ff der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erhoben.

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1     Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42).