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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2010 - Bleser/Gerichtshof

(Rechtssache F-25/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe unter Anwendung der neuen, weniger günstigen Vorschriften - Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts - Transparenzprinzip - Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten - Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot - Grundsatz des Verbots der Reformatio in peius - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz von Treu und Glauben - Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Thomas Bleser (Nittel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goergen und M. Wehrheim)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: vertreten zunächst durch M. Schauss als Bevollmächtigten, dann durch A. V. Placco und M. Glaeser)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und M. Simm)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofs über die Einstufung des vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste eingetragenen Klägers nach den ungünstigeren Bestimmungen dieses Statuts (Art. 12 des Anhangs XIII der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts) sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 117 vom 26.5.2007, S. 36.