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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. November 2011 – Merhzaoui/Rat

(Rechtssache F-18/09)1

(Öffentlicher Dienst − Beamte −Beförderung − Einstufung in die Besoldungsgruppe − Örtliche Bedienstete, die zu Beamten ernannt werden − Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts −Art. 3 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften −Beförderungsverfahren 2008 − Abwägung der Verdienste von Beamten in der Laufbahnschiene AST − Verfahren auf der Grundlage der Beurteilungen 2005/2006 − Kriterium der Bedeutung der wahrgenommenen Verantwortung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Merhzaoui (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und G. Kimberley)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger in die Laufbahnschiene AST 1 bis 7 einzuweisen. Aufhebung der Entscheidung, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern, und der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

M. Merhzaoui trägt seine Kosten und die des Rates der Europäischen Union.

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1     ABl. C 113 vom 16.5.2009, S. 46.