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Rechtsmittel, eingelegt am 16. August 2019 von John Dalli gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 in der Rechtssache T-399/17, Dalli/Kommission

(Rechtssache C-615/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: John Dalli (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, S. Rodrigues)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Anträge in der Rechtssache T-399/17 für zulässig und begründet zu erklären, folglich

ihm Ersatz für den erlittenen Schaden, insbesondere den immateriellen Schaden, zuzusprechen, der vorläufig auf 1 000 000 Euro beziffert wird,

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen;

der Europäischen Kommission sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Mehrere Rechtsfehler, nämlich Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts, indem die erste Rüge bezüglich der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, die Untersuchung einzuleiten, zurückgewiesen worden sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, indem die zweite Rüge bezüglich Fehlern bei der Beschreibung der Untersuchung und der Rechtswidrigkeit der Ausweitung des Umfangs der Untersuchung zurückgewiesen worden sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweismittel und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte im Urteil des Gerichts, indem die dritte Rüge bezüglich einer Verletzung der Grundsätze der Beweiserhebung sowie einer Verfälschung und Fälschung von Beweismitteln zurückgewiesen worden sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von eindeutigen Tatsachen und Beweismitteln sowie Rechtsfehler, indem die vierte Rüge bezüglich des Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte, Art. 4 des Beschlusses 1999/396 der Kommission1 und Art. 18 der Leitlinien des OLAF zurückgewiesen worden sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verfälschung von Beweismitteln, indem die fünfte Rüge bezüglich der Verletzung von Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/19992 und Art. 13 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses zurückgewiesen worden sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Mehrere Rechtsfehler und Verfälschung von Beweismitteln im Urteil des Gerichts, indem die sechste Rüge bezüglich der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, des Verstoßes gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1073/1999 und gegen Art. 339 AEUV und der Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zurückgewiesen worden sei.

Siebter und letzter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des eindeutigen Antrags und von Beweismitteln und Rechtsfehler durch den Schluss des Gerichts, der Rechtsmittelführer habe das Vorliegen eines immateriellen Schadens nicht dargetan.

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1 1999/396/EG, EGKS, Euratom: Beschluss der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. 1999, L 149, S. 57).

2 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. 1999, L 136, S. 1).