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Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2018 von Republik Zypern gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-825/16, Republik Zypern/EUIPO

(Rechtssache C-608/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC, Barrister, V. Marsland, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Papouis Dairies Ltd.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-825/16 (Republik Zypern/EUIPO) zuzulassen und dem Aufhebungsantrag stattzugeben;

dem Amt und den anderen Parteien die eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe sich das Gericht geirrt, indem es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer die Schlussfolgerungen der früheren Urteile des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-292/14 und T-293/14 (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) und der Rechtssache T-534/10 (HELLIM) zu Recht auf die vorliegende Rechtssache übertragen habe. Diese Rechtssachen beträfen nicht Gewährleistungsmarken, sondern andere Arten von Marken, namentlich normale Unionsmarken bzw. Unionskollektivmarken. Die wesentliche Funktion solcher Marken bestehe im Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren (im Fall einer Kollektivmarke mehrere Gewerbetreibende, die durch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung verbunden seien). Gewährleistungsmarken dagegen hätten nicht die wesentliche Funktion des Hinweises auf die Herkunft, sondern der Unterscheidung einer Klasse von Waren, namentlich von zertifizierten Waren, dass sie tatsächlich der Gewährleistungsmarke HALLOUMI entsprächen und autorisiert seien, gemäß den Regelungen für den erlaubten Gebrauch dieser Gewährleistungsmarke gemacht zu werden. Ferner seien die maßgeblichen Verkehrskreise in diesen älteren Urteilen des Gerichts anders als die maßgeblichen Verkehrskreise in der vorliegenden Rechtssache.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass eine ältere nationale Marke – die nationale Gewährleistungsmarke in der vorliegenden Rechtssache – keinerlei Kennzeichnungskraft zur Unterscheidung von Waren, die durch sie gewährleistet würden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, habe; es habe zu Unrecht entschieden, dass die Marke beschreibend und ein Gattungsbegriff sei; es habe zu Unrecht den nationalen Schutz der nationalen Marke unterminiert; und es habe zu Unrecht die Gültigkeit der genannten Marke im Widerspruchsverfahren beim EUIPO in Frage gestellt.

Drittens habe das Gericht beim Vergleich der Marken und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einen Fehler begangen. Es sei zu Unrecht bei diesen Fragen davon ausgegangen, dass die ältere Marke eine auf die Herkunft hinweisende Marke und keine Gewährleistungsmarke sei. Es habe unterlassen, der älteren Marke Kennzeichnungskraft als Gewährleistungsmarke zuzuschreiben, d. h. zur Unterscheidung von Waren, die tatsächlich den Standards der Gewährleistungsmarke entsprächen und von den durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke autorisierten Herstellern hergestellt worden seien. Es habe nicht berücksichtigt, wie Gewährleistungsmarken üblicherweise verwendet würden (d. h. immer zusammen mit einem Namen, einer Marke oder einem Logo mit Kennzeichnungskraft). Es habe den Sinn und die Bedeutung der angefochtenen Unionsmarke nicht erfasst, u. a. indem es nicht erwogen habe, ob das „HALLOUMI“-Element selbständige Kennzeichnungskraft in der späteren Marke als ein Zeichen gehabt habe, das darauf hinweise, dass die von der Unionsmarke erfassten Waren gewährleistet seien.

Viertens habe das Gericht es unterlassen, nationale Bestimmungen und Rechtsprechung in Bezug auf die Reichweite und Wirkung nationaler Gewährleistungsmarken zu berücksichtigen. Die Bedingungen und Modalitäten der Gesetze der Mitgliedstaaten über Gewährleistungsmarken seien mit den Markenrichtlinien 89/1041 oder 2008/952 nicht harmonisiert worden, und dennoch sehe die UMV vor, dass solche nationale Marken die Grundlage älterer Rechte sein könnten, die die Anmeldung von Unionsmarken verhinderten. Solche Rechte sollten im Lichte der nationalen Rechtsprechung und der nationalen Rechtsvorschriften in Analogie mit den verschiedenen nationalen Rechten nach Art. 8 Abs. 4 UMV (Rechte, die auch nicht harmonisiert seien und ihrer Natur, ihrer Reichweite und ihrer Wirkung nach von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark variierten) betrachtet werden.

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1 Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

2 Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).