Language of document : ECLI:EU:F:2008:40

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

8. April 2008

Rechtssache F-134/06

Giovanni Bordini

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Berichtigungskoeffizient – Wohnsitzmitgliedstaat – Wohnsitzbegriff – Begriff des ersten Wohnsitzes – Belege“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 25. Januar 2006, mit der die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf das Ruhegehalt des Klägers abgelehnt wurde, sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 18. August 2006 über die Zurückweisung seiner am 19. April 2006 eingelegten Beschwerde und auf Verurteilung der Kommission, auf die Beträge, die bei rückwirkender Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf seine Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2004 geschuldet werden, Zinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der in dem betreffenden Zeitraum anwendbar ist, zuzüglich zwei Punkten zu zahlen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der dem Kläger im Zusammenhang mit der informellen Sitzung vom 5. Juni 2007 entstandenen Kosten. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten mit Ausnahme der Hälfte der ihm im Zusammenhang mit der informellen Sitzung vom 5. Juni 2007 entstandenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Versorgungsbezüge – Berichtigungskoeffizient

(Beamtenstatut Art. 82)

Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 82 des alten Statuts, wonach auf die Versorgungsbezüge der Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird, bezieht sich auf den Ort, an dem der ehemalige Beamte tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, d. h. den Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, und an dem er erwartungsgemäß seine Ausgaben hat. Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, dieser Tatsache die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt. Dieser Wohnsitzbegriff ist dem öffentlichen Dienst der Gemeinschaft eigen und stimmt nicht notwendig mit der Bedeutung überein, die ihm auf nationaler Ebene gegeben wird.

(vgl. Randnrn. 69 und 86)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 4. Juni 2003, Del Vaglio/Kommission, T‑124/01 und T‑320/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑157 und II‑767, Randnrn. 70 und die dort zitierte Rechtsprechung, 71 und die dort zitierte Rechtsprechung und 72; 12. September 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑320/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39; 27. September 2006, Kontouli/Rat, T‑416/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑181 und II‑A‑2‑897, Randnr. 71