Language of document : ECLI:EU:C:2019:452





Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2019 –
Trapeza Peiraios

(Rechtssache C105/19)(1)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts – Mahnverfahren – Stattgabe des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.      Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV)

(vgl. Rn. 9, 10)

2.      Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Beantwortung der Vorlagefragen ergibt

(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)

(vgl. Rn. 11-15)

Tenor

Das vom Monomeles Protodikeio Serron (Erstinstanzliches Gericht Serres, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


1 ABl. C 148 vom 29.4.2019.