Language of document : ECLI:EU:F:2013:160

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

16. Oktober 2013

Rechtssache F‑50/10

Simone Thérèse De Roos-Le Large

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 69 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Vereinbarung der Parteien auf Anregung des Gerichts – Streichung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der das Organ von der Klägerin die Erstattung des Betrags von 119 507,90 Euro innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung verlangt und ankündigt, dass es andernfalls die Zwangsvollstreckung betreiben wird

Entscheidung:      Die Rechtssache F‑50/10, De Roos-Le Large/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Parteien tragen die Kosten gemäß der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

Leitsätze

Beamtenklage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69)