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Klage, eingereicht am 18. Juni 2010 - Hecq/Kommission

(Rechtssache F-47/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit der die Anerkennung der dauernden Teilinvalidität des Klägers im Sinne von Art. 73 des Status abgelehnt wurde und ihm ein Teil der Kosten und ärztlichen Honorare, die durch die Tätigkeit des Ärzteausschusses entstanden sind, auferlegt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2010 (zugestellt per E-Mail vom 8. März 2010) aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 9. Dezember 2009 gegen zwei Verwaltungsentscheidungen vom 7. September 2009 zurückgewiesen wurde, mit denen ihm die endgültige Anerkennung einer Invalidität nach Art. 73 des Statuts versagt wurde und ihm außerdem die Hälfte der Kosten und Honorare des Arztes, der den Ärzteausschuss leitete, in Höhe von 500 Euro (schließlich auf 300 Euro herabgesetzt) sowie die gesamten (später 60 % der) Kosten und Honorare des Arztes, der ihn im Rahmen der Tätigkeit dieses Ärzteausschusses vertreten hat, auferlegt wurden;

die Entscheidungen vom 7. September 2009 ebenfalls aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

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