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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Suceava (Rumänien), eingereicht am 23. April 2020 – BE, DT/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Iaşi, Accer Ipurl Suceva – Insolvenzverwalter von BE, EP

(Rechtssache C-182/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Suceava

Parteien des Ausgangsverfahrens

Wiederaufnahmekläger: BE, DT

Beklagte: Administrația Județeană a Finanțelor Publice Suceava, Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Iași, Accer Ipurl Suceva – Insolvenzverwalter von BE, EP

Vorlagefrage

Stehen die Richtlinie 2006/112/EG1 sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, des Rechts auf Vorsteuerabzug und der Steuersicherheit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung entgegen, durch die, sobald das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wirtschaftsteilnehmers eröffnet ist, automatisch und ohne weitere Prüfung eine Berichtigung der Mehrwertsteuer durch Versagung des Vorsteuerabzugs für steuerbare Umsätze aus der Zeit vor dem Eintritt in das Insolvenzverfahren erfolgt und der Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung der abzugsfähigen Vorsteuer verpflichtet wird? Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Anbetracht der wirtschaftlichen Folgen für den Wirtschaftsteilnehmer und der Endgültigkeit einer solchen Berichtigung einer solchen nationalen Regelung entgegen?

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1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).