Language of document : ECLI:EU:F:2011:139

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

15. September 2011

Rechtssache F‑6/10

Yannick Munch

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Klausel, wonach der Vertrag endet, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen worden ist – Allgemeine Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 – Zulässigkeit – Zuständigkeiten des EPSO und des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren – Art. 8 der BSB – Verlängerung befristeter Verträge von Bediensteten auf Zeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 12. März 2009, mit der der Zeitbedienstetenvertrag des Klägers zum 15. Oktober 2009 beendet wird, und auf Verurteilung des HABM zur Zahlung von Schadensersatz

Entscheidung:      Die im Schreiben des HABM vom 12. März 2009 enthaltene Entscheidung, mit der die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zum 15. Oktober 2009 festgestellt wird, wird aufgehoben. Das HABM wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen den Bezügen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn das HABM ihn weiterbeschäftigt hätte, und dem Einkommen, dem Arbeitslosengeld oder den sonstigen Ersatzleistungen, die er seit dem 15. Oktober 2009 von anderer Seite tatsächlich erhalten hat, zu zahlen. Das HABM wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Klausel eines Zeitbedienstetenvertrags, die die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses von der Aufnahme des Bediensteten in die Reserveliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens abhängig macht – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – An einen Bediensteten auf Zeit gerichtetes Schreiben, mit dem er auf den Zeitpunkt des Ablaufs seines Vertrags hingewiesen wird – Nichteinbeziehung – Änderung eines Vertrags – Entscheidung, einen Vertrag nicht zu verlängern – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

3.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Klausel eines Zeitbedienstetenvertrags, die die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses von der Aufnahme des Bediensteten in die Reserveliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens abhängig macht – Entscheidung der Verwaltung, mit der die Nichtaufnahme des Bediensteten in die Reserveliste festgestellt und die Auflösungsklausel angewandt wird – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

4.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Unbefristete Verträge mit einer Auflösungsklausel, die nur für den Fall der Nichtaufnahme in eine nach Abschluss eines allgemeinen Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste anwendbar ist

5.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Anhang I Art. 7 Abs. 3; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e)

6.      Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) – Ablauf der Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten – Rolle des EPSO – Unterstützung des Prüfungsausschusses – Nachgeordnete Rolle gegenüber der des Prüfungsausschusses

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 1, 4 und 5)

7.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Änderung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag und Aufnahme einer Auflösungsklausel für den Fall, dass der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird – Änderung, die als Verlängerung eines befristeten Vertrags zu werten ist

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a, b und d und Art. 8 Abs. 1 und 2, Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 3 Nr. 1)

8.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

1.      Sowohl die vorherige Verwaltungsbeschwerde als auch die Klage müssen sich nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen eine beschwerende Maßnahme richten, die verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern.

Insoweit beeinträchtigt die Aufnahme einer Auflösungsklausel in einen Zeitbedienstetenvertrag, wonach die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses von der Aufnahme des betroffenen Zeitbediensteten in die Reserveliste eines vom Europäischen Amt für Personalauswahl durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens abhängt, als solche die Interessen dieses Bediensteten dadurch unmittelbar und sofort, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändert, zumindest in Anbetracht der mehr oder weniger großen Unsicherheit, die im Hinblick darauf, ob er in die zum Abschluss des betreffenden Auswahlverfahrens erstellte Reserveliste aufgenommen wird, auf ihm lastet.

(vgl. Randnrn. 32 und 33)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. Juli 2000, Hendrickx/Cedefop, T‑87/99, Randnr. 37

Gericht für den öffentlichen Dienst: 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F‑19/08, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Eine Maßnahme, die gegenüber einer vorhergehenden Maßnahme nichts Neues enthält, stellt eine diese lediglich bestätigende Maßnahme dar, die deshalb nicht bewirken kann, dass eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt wird. Insbesondere stellt ein Schreiben, das sich darauf beschränkt, gegenüber einem Bediensteten die Bestimmungen des Vertrags über dessen Beendigung zu wiederholen, und daher gegenüber diesen Bestimmungen nichts Neues enthält, keine beschwerende Maßnahme dar.

Dagegen stellt jede Änderung eines Vertrags eine beschwerende Maßnahme dar, jedoch nur in Bezug auf die geänderten Vertragsbestimmungen, es sei denn, dass sich durch die Änderungen die allgemeine Systematik des Vertrags grundlegend ändert. Ebenso stellt in einem Fall, in dem eine Verlängerung des Vertrags möglich ist, die von der Verwaltung getroffene Entscheidung, ihn nicht zu verlängern, eine von diesem Vertrag verschiedene beschwerende Maßnahme dar, die bei Einhaltung der im Statut vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde und sogar einer Klage sein kann. Denn eine solche Entscheidung, die infolge einer Neubewertung des dienstlichen Interesses und der Situation des Betroffenen ergeht, enthält gegenüber dem ursprünglichen Vertrag etwas Neues und bestätigt diesen daher nicht lediglich.

(vgl. Randnrn. 50 bis 53)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Randnr. 18; 9. Juli 1987, Castagnoli/Kommission, 329/85, Randnrn. 10 und 11; 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, Randnrn. 45 bis 47

Gericht erster Instanz: 2. Februar 2001, Vakalopoulou/Kommission, T‑97/00, Randnr. 14; 1. April 2003, Mascetti/Kommission, T‑11/01, Randnr. 41

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. April 2011, Daake/HABM, F‑72/09 und F‑17/10, Randnr. 36

3.      Ein Schreiben, mit dem die Verwaltung den Eintritt eines Ereignisses oder das Bestehen einer neuen Situation feststellt und daraus gegenüber den betroffenen Personen die in einer Rechtsnorm oder einer Vertragsbestimmung vorgesehenen Konsequenzen zieht, stellt eine beschwerende Maßnahme dar, denn es ändert die Rechtsstellung seiner Adressaten.

Bei einer Entscheidung der Verwaltung, mit der diese feststellt, dass der Name eines Bediensteten auf Zeit nicht in die Reserveliste eines bestimmten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wurde, und die in dessen Vertrag enthaltene Auflösungsklausel anwendet, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses – d. h. der Aufstellung der Reserveliste des in dieser Klausel genannten Auswahlverfahrens, deren Datum im Zeitpunkt der Vereinbarung der Klausel zwangsläufig ungewiss war – zur Vertragsauflösung führt, ist dies der Fall. Da diese Entscheidung die Rechtsstellung des Bediensteten ändert, handelt es sich um eine beschwerende Maßnahme, gegen die Beschwerde und gegebenenfalls Klage erhoben werden kann.

Da das Einfügen der Auflösungsklausel Teil eines komplexen Vorgangs ist, muss es dem Bediensteten frei stehen, die Rechtmäßigkeit dieser Klausel, auch wenn sie nur individuelle Tragweite hat, inzident zu bestreiten, wenn die Verwaltung in der letzten Phase des Vorgangs die Entscheidung erlässt, mit der diese Klausel angewandt wird.

(vgl. Randnrn. 58, 59 und 95)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Daake/HABM, Randnrn. 34 ff.

4.      Das Organ hat dadurch, dass es zahlreichen Bediensteten, die erfolgreich an internen Ausleseverfahren teilgenommen hatten, einen unbefristeten Zeitbedienstetenvertrag angeboten hat, der eine Auflösungsklausel nur für den Fall enthielt, dass die Betroffenen nicht in eine Reserveliste aufgenommen werden, die nach Abschluss eines allgemeinen Auswahlverfahrens erstellt wird – womit es sich eindeutig dazu verpflichtet hat, die Betroffenen auf Dauer weiterzubeschäftigen, sofern sie in eine solche Reserveliste aufgenommen wurden –, und sodann die Zahl der erfolgreichen Bewerber, die in die nach Abschluss von zwei – überdies allgemeinen – Auswahlverfahren aufgestellten Verzeichnisse der geeigneten Bewerber aufgenommen wurden, auf genau die Zahl der zu besetzenden Stellen begrenzt hat, die Chancen der Betroffenen, dass die Auflösungsklausel nicht zur Anwendung kommt, insgesamt drastisch und objektiv verringert und damit den Umfang seiner gegenüber seinen Bediensteten auf Zeit eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Teil ausgehöhlt.

Folglich darf die Auflösungsklausel nach dem Abschluss eines allen Angehörigen der Mitgliedstaaten offenstehenden allgemeinen Auswahlverfahrens nicht angewandt werden, wenn eine Eignungsliste dergestalt beschränkt wurde, dass die Chancen der betroffenen Bediensteten, dass die Klausel nicht zur Anwendung kommt, gemessen an der Verpflichtung, die das Organ gegenüber seinen Bediensteten auf Zeit eingegangen ist, unverhältnismäßig gering waren. Mit anderen Worten, nur wenn die vertragliche Verpflichtung der Verwaltung verfälscht würde, fiele eine solche Eignungsliste unter die Auflösungsklausel.

(vgl. Randnrn. 78 und 79)

5.      Die Klageschrift muss nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Darstellung der Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Für ihre Zulässigkeit muss eine Klage nicht lang und ausführlich sein. Es genügt, dass sich die wesentlichen Einzelheiten des Klagegrundes zumindest kurz und bündig, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das schriftliche Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nur einen Schriftsatzwechsel umfasst, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Diese Besonderheit des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erklärt, dass im Unterschied zu dem, was nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vor dem Gericht der Europäischen Union oder dem Gerichtshof gilt, die Darstellung der Klagegründe und Argumente in der Klageschrift nicht kurz sein darf.

(vgl. Randnrn. 91 und 92)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. März 2009, Hambura/Parlament, F‑4/08, Randnrn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung

6.      Aus Anhang III des Statuts geht hervor, dass die Regelung des Auswahlverfahrens auf dem Grundsatz der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren beruht. Diese Dyarchie des Statuts stellt eine Selbstbeschränkung der Administrativgewalt dar und lässt in dem Bestreben, die Transparenz des Verfahrens zur Auswahl des Personals der Union zu wahren, die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Statut die sensible Aufgabe der Auswahl des fraglichen Personals nicht der Verwaltung allein vorzubehalten, sondern über den Prüfungsausschuss (in dem auch die Verwaltung vertreten ist) daran auch Personen teilhaben zu lassen, die außerhalb der Verwaltungshierarchie stehen, insbesondere Vertreter des Personals. Im Rahmen dieser Aufteilung der Zuständigkeiten ist es Sache der Anstellungsbehörde, wie sich dies insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Anhangs III des Statuts ergibt, zum einen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens anzuordnen, und zwar nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses, und zum anderen das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die die ersten drei in Art. 28 des Statuts genannten Voraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten erfüllen. Nachdem die Anstellungsbehörde dieses Verzeichnis dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übermittelt hat, ist es sodann Sache des Prüfungsausschusses selbst, wie dies aus Art. 5 des Anhangs III des Statuts hervorgeht, erstens das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, zweitens die Prüfungen vorzunehmen und drittens das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzustellen und es der Anstellungsbehörde zuzuleiten.

Zudem sind zwar die dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) übertragenen Aufgaben dazu angetan, diese Einrichtung zu einem wichtigen Akteur bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union im Bereich der Personalauswahl zu machen; in Bezug auf den Ablauf von Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten dagegen bleibt die Funktion des EPSO, die durchaus insoweit bedeutend ist, als das EPSO den Prüfungsausschuss unterstützt, jedenfalls subsidiär gegenüber der Funktion des Prüfungsausschusses, an dessen Stelle das EPSO im Übrigen nicht treten kann. Sowohl die Vielzahl der Aufgaben des EPSO (die im Wesentlichen in der Beratung und Unterstützung der Organe bestehen) als auch seine Zusammensetzung (ein Leitungsausschuss, der ausschließlich aus von den Organen ernannten Mitgliedern besteht, während die drei Personalvertreter lediglich Beobachterstatus haben) stehen jedem Versuch entgegen, das EPSO mit einem Prüfungsausschuss zu vergleichen, dessen Zusammensetzung paritätisch zu sein hat und der – für jedes Auswahlverfahren bestellt – die genau festgelegte Aufgabe hat, das betreffende Auswahlverfahren zu Ende zu führen.

Daher ist die Entscheidung des EPSO, also einer unzuständigen Stelle, einen Bewerber vom zweiten Teil der Vorgänge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auszuschließen, rechtswidrig. Die Entscheidung der Verwaltung, mit der die im Zeitbedienstetenvertrag des Bewerbers enthaltene Auflösungsklausel angewandt wurde, war aber darauf gestützt, dass dieser Bewerber nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen wurde, und beruht daher zwangsläufig auf der Entscheidung, den Bewerber vom zweiten Teil dieses Auswahlverfahrens auszuschließen. Demzufolge ist auch diese Entscheidung rechtswidrig.

(vgl. Randnrn. 99 bis 104)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Juni 2010, Pachtitis/Kommission, F‑35/08, Randnrn. 50 bis 52 und 58

7.      Art. 8 Abs. 1 und 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) zielt gerade darauf ab, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende Zeitbedienstetenverträge einzuschränken. Zum einen kann ein Zeitbedienstetenvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und jede weitere Verlängerung führt zu einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer. Zum anderen darf ein Zeitbedienstetenvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. b oder d der BSB, dessen Dauer höchstens vier Jahre betragen darf, nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist; nach Ablauf seines Vertrags kann der betreffende Bedienstete nur dann seine Stelle behalten, wenn er zum Beamten ernannt worden ist.

Aufgrund des Umstands, dass der Vertrag des Bediensteten eine Auflösungsklausel enthielt, die es der Verwaltung ermöglichte, den Vertrag zu beenden, falls der Betroffene nicht erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnahm, dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist angekündigt worden war, kann er ungeachtet seines Wortlauts nicht als Vertrag auf unbestimmte Dauer qualifiziert werden, der durch Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet ist. Die Dauer eines Vertrags kann nämlich, wie aus Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge hervorgeht, nicht nur durch „das Erreichen eines bestimmten Datums“, sondern auch durch „die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses“ festgelegt werden, wie die Aufstellung der Reserveliste eines bestimmten Auswahlverfahrens, an die nach den Bestimmungen des Vertrags des Bediensteten mehrere mögliche Folgen geknüpft sind. So ergibt sich aus diesen Bestimmungen für den Fall seiner Nichtaufnahme in die Reserveliste, dass sein Vertrag beendet würde; dasselbe würde normalerweise auch bei einer erfolgreichen Teilnahme gelten, da dem betreffenden Bediensteten dann eine Beamtenstelle angeboten würde, wobei nach den Vertragsbestimmungen sein Vertrag bei einer Ablehnung des Angebots ebenfalls beendet würde.

Somit ist eine Entscheidung der Verwaltung, bei der die im Beschäftigungsvertrag des Bediensteten auf Zeit enthaltene Auflösungsklausel unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der BSB angewandt wird, aufzuheben. Denn nach einer ersten Verlängerung wurde der zwischen der Verwaltung und dem Bediensteten geschlossene Zeitbedienstetenvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der BSB nochmals auf bestimmte Zeit verlängert.

(vgl. Randnrn. 110 und 113 bis 116)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. Oktober 2006, Landgren/ETF, F‑1/05, Randnr. 66

8.      Ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einem seiner Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß den BSB beanspruchen zu können glaubt, fällt unter den Begriff der „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts. Nach dieser Bestimmung hat der Unionsrichter bei dieser Art von Streitigkeiten die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, durch die ihm die Aufgabe übertragen wird, die Streitigkeiten abschließend zu entscheiden und somit über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich einer Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihm festgelegten Bedingungen an das durch ihn überprüfte Organ oder die fragliche Agentur.

(vgl. Randnr. 125)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnrn. 65, 67 und 68

Gericht für den öffentlichen Dienst: 2. Juli 2009, Giannini/Kommission, F‑49/08, Randnrn. 39 bis 42