Language of document : ECLI:EU:C:2019:279

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

22. März 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑118/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidung vom 8. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2019, in dem Verfahren

ZS

gegen

PVA Landesstelle Salzburg

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 15. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Salzburg (Österreich) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung vom 11. März 2019 dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C118/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 22. März 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.