Language of document : ECLI:EU:C:2018:732

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

19. September 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung – Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld – Rechtsbehelfe – Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung von Untersuchungshaft“

In der Rechtssache C‑310/18 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 11. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Strafverfahren gegen

Emil Milev

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Milev, vertreten durch sich selbst,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. August 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) im Licht deren Erwägungsgründe 16 und 48 sowie der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Emil Milev zur Frage seines Verbleibs in Untersuchungshaft.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 besagt:

„Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. Auch können durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beseitigt werden.“

4        Der 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Solche Erklärungen und gerichtlichen Entscheidungen sollten nicht den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist. Davon sollten Strafverfolgungsmaßnahmen unberührt bleiben, die darauf abzielen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, wie etwa die Anklage, ebenso wie gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung widerrufen wird, soweit dabei die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Ebenso unberührt bleiben sollten vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte [Person] darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.“

5        Im 48. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten], wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“

6        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2016/343 sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

a)      bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren,

b)      das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

7        Art. 2 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.“

8        Art. 3 („Unschuldsvermutung“) der Richtlinie besagt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.“

9        Art. 4 („Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Dies gilt unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.“

10      Nach Art. 10 („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie gilt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.

(2)      Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, erlangt wurden, die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren beachtet werden.“

 Bulgarisches Recht

11      Art. 63 („Untersuchungshaft“) des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) bestimmt in Abs. 1:

„Untersuchungshaft wird angeordnet, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat …“

12      Art. 64 NPK, der die Anordnung der Untersuchungshaft im vorgerichtlichen Verfahren betrifft, besagt in Abs. 4:

„Das Gericht ordnet Untersuchungshaft an, wenn die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 vorliegen …“

13      Nach Art. 65 NPK Abs. 1 und 4 kann ein Beschuldigter, gegen den Untersuchungshaft angeordnet wurde, während des vorgerichtlichen Verfahrens jederzeit deren Überprüfung beantragen. Das Gericht prüft daraufhin, ob sämtliche Gründe, die den Erlass dieser Maßnahme gerechtfertigt haben, darunter der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte die fragliche Straftat begangen hat, fortbestehen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines 2008 verübten Raubüberfalls auf ein Geschäft in Sofia (Bulgarien) wurde Herr Milev verdächtigt, einer der Täter zu sein. Er wurde jedoch nicht förmlich beschuldigt.

15      Am 31. Juli 2009 wurde das Verfahren eingestellt, da kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte.

16      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sind zwei weitere Strafverfahren gegen Herrn Milev anhängig.

17      Im ersten dieser Verfahren, das einen Bankraub betreffe, habe ein bulgarisches Gericht die Anordnung von Untersuchungshaft gegen Herrn Milev mit der Begründung abgelehnt, dass die Aussage des Hauptbelastungszeugen, Herrn BP, nicht glaubhaft sei. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache sei in diesem Verfahren noch nicht ergangen.

18      Im zweiten Verfahren, das die Anführung einer zur Begehung von Raubüberfällen gegründeten Bande betreffe und in dem ebenfalls Herr BP der Hauptbelastungszeuge sei, habe sich Herr Milev vom 24. November 2013 bis zum 9. Januar 2018 in Untersuchungshaft befunden. An letzterem Tag sei er in allen Anklagepunkten freigesprochen worden, weil das bulgarische Gericht die Aussage des Zeugen BP für nicht glaubhaft gehalten habe. Er sei allerdings nicht freigelassen worden.

19      Am 11. Januar 2018 sei das Verfahren wegen des 2008 verübten Raubüberfalls wiederaufgenommen worden. Herr BP sei erneut als Zeuge vernommen worden.

20      Am selben Tag sei Herr Milev festgenommen worden, um dem für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständigen Gericht vorgeführt zu werden.

21      In erster Instanz sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft gegen Herrn Milev mit der Begründung stattgegeben worden, dass die Aussage des Zeugen BP „auf den ersten Blick“ glaubhaft sei. In zweiter Instanz sei die Anordnung der Untersuchungshaft auf der Grundlage der umfassenden Aussage des Zeugen BP und mit der Begründung, dass dieser im Fall der Falschaussage strafrechtlich belangt werden könne, bestätigt worden. Beide Instanzen hätten die Aussage des Zeugen BP isoliert geprüft, ohne sie gegen andere, Herrn Milev entlastende Beweise abzuwägen. Auf das entsprechende Vorbringen seines Verteidigers seien die Gerichte nicht eingegangen.

22      Anlässlich der Haftprüfung habe das erstinstanzliche Gericht lediglich die Aussage des Zeugen BP gewürdigt, da es eine umfassende Beweiswürdigung für nicht erforderlich gehalten habe. Zudem sei es der Auffassung gewesen, dass die Untersuchungshaft gegen Herrn Milev auf der Grundlage von Beweisen mit minderer Beweiskraft aufrechterhalten werden könne. Das zweitinstanzliche Gericht habe diese Beurteilung bestätigt, wobei es die Zeugenaussagen einer ganz allgemeinen Prüfung unterzogen und festgestellt habe, dass die Beweise „zwar knapp sind, … aber die Beschuldigungen stützen … und nicht durch andere Beweise widerlegt werden“.

23      Bei der zweiten Haftprüfung sei das zweitinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass nach der geänderten Fassung des NPK die Aussagen und die in den Akten enthaltenen Beweise keiner vertieften, sondern einer ganz allgemeinen Prüfung zu unterziehen seien, bei der es genüge, festzustellen, ob eine allgemeine Wahrscheinlichkeit und ein Verdacht bestünden, dass Herr Milev an der Begehung der fraglichen Straftat beteiligt gewesen sei.

24      Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, der die Parteilichkeit und Unglaubwürdigkeit des Zeugen BP gerügt habe, sei vom zweitinstanzlichen Gericht keiner kontradiktorischen Untersuchung unterzogen worden; das Gericht habe auch keine Entscheidung zu diesem Vorbringen erlassen.

25      Das vorlegende Gericht legt dar, Herr Milev habe bei ihm einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Untersuchungshaft gestellt.

26      Nach Auffassung von Herrn Milev sei die im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Anordnung und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, nämlich das Vorliegen eines „hinreichenden Verdachts“, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen habe, entsprechend der Definition im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. August 1990, Fox, Campbell und Hartley/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1990:0830JUD001224486), auszulegen, wonach diese Voraussetzung das Vorliegen objektiver Informationen erfordere, die geeignet seien, einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass die betreffende Person die fragliche Straftat wahrscheinlich begangen habe. Herr Milev habe auch konkrete Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen BP angeführt, und sein Verteidiger habe zahlreiche Beweisanträge gestellt, die auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Herrn BP abgezielt hätten.

27      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich das nationale Recht und die nationale Rechtsprechung in diesem Bereich geändert hätten.

28      Infolgedessen habe sich eine neue nationale Rechtsprechung zur Prüfung des „hinreichenden Verdachts“ entwickelt, wonach das angerufene Gericht sowohl im vorgerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahrensabschnitt zu entscheiden habe, nachdem es die Beweise „auf den ersten Blick“, und nicht umfassend, zur Kenntnis genommen habe.

29      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft seien „vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2016/343, die auch gewisse Eigenschaften von „die Frage der Schuld betreffenden“ Entscheidungen im Sinne des ersten Satzes dieser Vorschrift aufwiesen.

30      Das Gericht fragt sich daher, wie tief gehend es die wichtigsten belastenden Beweise zu prüfen hat und inwieweit es im Hinblick auf die Verteidigungsrechte nach Art. 10 der Richtlinie 2016/343 und Art. 47 Abs. 1 der Charta klar und eindeutig auf das Vorbringen des Beschuldigten eingehen muss. Schließlich möchte es wissen, ob der Umstand, dass nach dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie in der vorläufigen Entscheidung verfahrensrechtlicher Art auf das belastende Beweismaterial „Bezug genommen werden [könnte]“, bedeutet, dass dieses Beweismaterial Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung vor dem Gericht sein kann oder dass das Gericht es lediglich erwähnen darf.

31      Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist mit Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, den Sätzen 4 und 5 des 16. Erwägungsgrundes und dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sowie mit den Art. 47 und 48 der Charta eine nationale Rechtsprechung vereinbar, die für die Fortdauer der Untersuchungshaft (vier Monate nach der Verhaftung des Beschuldigten) einen „hinreichenden Verdacht“ voraussetzt, wobei die Feststellung, dass der Beschuldigte möglicherweise die Tat begangen hat, nur „auf den ersten Blick“ erfolgt?

Oder ist mit den oben genannten Vorschriften eine nationale Rechtsprechung vereinbar, die den „hinreichenden Verdacht“ als hohe Wahrscheinlichkeit versteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat?

2.      Ist mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, den Sätzen 4 und 5 des 16. Erwägungsgrundes und dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sowie mit Art. 47 der Charta eine nationale Rechtsprechung vereinbar, wonach das mit dem Antrag auf Abänderung der bereits angeordneten Untersuchungshaft befasste Gericht seine Entscheidung in der Weise zu begründen hat, dass es die belastenden und die entlastenden Beweise nicht gegeneinander abwägt, auch dann nicht, wenn die Verteidigung entsprechende Argumente vorbringt, wobei der einzige Grund für diese Einschränkung darin besteht, dass der Richter für den Fall, dass ihm das Verfahren zur Prüfung in der Sache zugeteilt wird, unparteiisch bleiben muss?

Oder ist mit den oben genannten Vorschriften eine nationale Rechtsprechung vereinbar, wonach das Gericht eine ausführlichere und konkretere Würdigung der Beweise vornimmt und eine eindeutige Antwort auf die Argumente der Verteidigung gibt, auf die Gefahr hin, dass es, wenn ihm das Verfahren zur Prüfung in der Sache zugeteilt wird, diese Prüfung nicht durchführen und nicht endgültig über die Schuld entscheiden kann, so dass ein anderer Richter die Sache prüfen muss?

 Zum Eilvorabentscheidungsverfahren

32      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

33      Es stützt seinen Antrag darauf, dass sich Herr Milev derzeit in Untersuchungshaft befinde und es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Verlängerung dieser Maßnahme entscheiden werde.

34      Insoweit ist erstens hervorzuheben, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Richtlinie 2016/343 betrifft, die unter Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

35      Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in den Rn. 19 bis 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Angaben des vorlegenden Gerichts, dass sich Herr Milev derzeit in Haft befindet und dass seine weitere Inhaftierung insofern von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, als die Beantwortung der vorgelegten Fragen zu seiner sofortigen Entlassung führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 59).

37      Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 5. Juni 2018 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

38      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 der Richtlinie 2016/343 im Licht deren Erwägungsgründe 16 und 48 sowie der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sich ein nationales Gericht bei der Prüfung, ob im Sinne des nationalen Rechts der „hinreichende Verdacht“ besteht, dass eine Person eine Straftat begangen hat – wobei die Fortdauer der Inhaftierung dieser Person von diesem Verdacht abhängt –, mit der Feststellung begnügen darf, dass diese Person auf den ersten Blick diese Straftat begangen haben könnte, oder ob es untersuchen muss, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Person diese Straftat begangen hat. Ferner möchte das nationale Gericht wissen, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Abänderung der Untersuchungshaft befindet, seine Entscheidung begründen darf, ohne die belastenden und die entlastenden Beweise gegeneinander abzuwägen, oder ob es eine tiefer gehende Würdigung dieser Beweise vornehmen und eine eindeutige Antwort auf das Vorbringen der inhaftierten Person geben muss.

39      Eingangs ist festzustellen, dass die Richtlinie 2016/343 gemäß ihrem Art. 2 für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, und für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.

40      Da das vorlegende Gericht über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden hat, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Milev mit der Begründung angeordnet wurde, dass der hinreichende Verdacht bestehe, dass er eine Straftat begangen habe, ist festzustellen, dass die Richtlinie 2016/343 auf Herrn Milev und dieses nationale Verfahren anwendbar ist.

41      Da allerdings aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgeht, dass das Ausgangsverfahren das Bestehen eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 oder einen der von Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie erfassten Bereiche betrifft, ist dieser Artikel für die Antwort, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu geben hat, nicht maßgebend.

42      Was die anderen Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 anbelangt, die das vorlegende Gericht anführt, sieht Art. 3 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.

43      Insoweit bestimmt Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig, was unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art gilt, die von einer gerichtlichen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.

44      Diese Bestimmung ist im Licht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/343 zu lesen, wonach die Beachtung der Unschuldsvermutung Entscheidungen über Untersuchungshaft unberührt lässt, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Weiter heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass die gerichtlichen Stellen, bevor sie eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art treffen, unter Umständen zunächst prüfen müssten, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen, und dass in der Entscheidung auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden könnte.

45      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343, wie aus ihrem Art. 1 und ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festzulegen.

46      Überdies beschränkt sich die Richtlinie 2016/343 gemäß ihrem zehnten Erwägungsgrund auf die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen, mit denen das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege gestärkt und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erleichtert werden soll.

47      Folglich kann die Richtlinie 2016/343, da mit ihr nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln.

48      Demnach stehen die Richtlinie 2016/343 und insbesondere ihr Art. 3 sowie ihr Art. 4 Abs. 1 in Strafverfahren nicht dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art entgegen, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa einer Entscheidung einer gerichtlichen Stelle über die Fortdauer der Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Soweit das vorlegende Gericht mit seinen Fragen darüber hinaus wissen möchte, unter welchen Voraussetzungen die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, und sich insbesondere fragt, welches Maß an Überzeugung es in Bezug auf den Täter besitzen muss, auf welche Weise es die verschiedenen Beweise zu würdigen hat und wie ausführlich es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss, so sind solche Fragen nicht in dieser Richtlinie geregelt, sondern richten sich allein nach nationalem Recht.

49      Folglich ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa einer Entscheidung einer gerichtlichen Stelle über die Fortdauer der Untersuchungshaft, nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Diese Richtlinie regelt hingegen nicht die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

 Kosten

50      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa einer Entscheidung einer gerichtlichen Stelle über die Fortdauer der Untersuchungshaft, nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Diese Richtlinie regelt hingegen nicht die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.