Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen, der Curtea de Apel Timişoara (Rumänien) eingereicht am 14. November 2018 – CT/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin – Serviciul Inspecţie Persoane Fizice, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara – Serviciul Soluţionare Contestaţii 1

(Rechtssache C-716/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Timişoara

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: CT

Rechtsmittelgegnerinnen: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin – Serviciul Inspecţie Persoane Fizice, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara – Serviciul Soluţionare Contestaţii 1

Vorlagefragen

Gebietet Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 unter Umständen wie denen des gegebenen Rechtsstreits, in dem eine natürliche Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie mehrere freie Berufe ausübt und eine Immobilie vermietet und auf diese Weise nachhaltig Einnahmen erzielt, die Ermittlung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit als Haupttätigkeit, um prüfen zu können, ob die Vermietung als Nebenumsatz zu dieser Haupttätigkeit eingestuft werden kann – und anhand welcher Kriterien kann diese Haupttätigkeit bejahendenfalls ermittelt werden –, oder ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass alle beruflichen Tätigkeiten, mit denen diese natürliche Person die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die „Haupttätigkeit“ darstellen?

Gestattet Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dann, wenn eine von einer natürlichen Person an einen Dritten vermietete Immobilie nicht zur Ausübung der übrigen wirtschaftlichen Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist und auch nicht dazu verwendet wird, so dass kein Zusammenhang zwischen der Vermietung und der Ausübung der verschiedenen Berufe dieser Person festgestellt werden kann, die Einstufung des Vermietungsumsatzes als „Nebenumsatz“ mit der Folge, dass dieser von der Berechnung des Umsatzes ausgenommen ist, der als Bezugspunkt für die Zwecke der Anwendung der besonderen Befreiungsregelung für Kleinunternehmen dient?

Kommt in dem in der zweiten Frage geschilderten Fall für die Einstufung des Vermietungsumsatzes als „Nebenumsatz“ dem Umstand Bedeutung zu, dass dieser Umsatz zu Gunsten eines Dritten bewirkt worden ist, nämlich einer juristischen Person, bei der die natürliche Person Anteilseigner und Geschäftsführer ist und die ihren Sitz in dieser Immobilie hat und berufliche Tätigkeiten derselben Art ausübt wie die betreffende natürliche Person?

____________

1     ABl. 2006, L 347, S. 1.