Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2018 – Amoena Ltd/Commissioners for Her Majestyʼs Revenue and Customs
(Rechtssache C-677/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amoena Ltd
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Vorlagefrage
Haben der Ausschuss für den Zollkodex und/oder die Europäische Kommission die Mastektomie-Büstenhalter (MBH) offensichtlich zu Unrecht eingereiht:
a) in Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union in die Tarifposition 6212, die ausdrücklich „Büstenhalter“ einschließt, und den KN-Code 6212 10 90,
anstatt
b) in Kapitel 90 in die Tarifposition 9021 und den KN-Code 9021 10 10 als Zubehör zu Prothesen und anderen Waren der Prothetik im Sinne der Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN?
Schränkt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 (DVO)1 in rechtswidriger Weise den Geltungsbereich der Einreihung als Zubehör zu Prothesen und anderen Waren der Prothetik in Tarifposition 9021 und Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN ein und überschreitet dadurch die Befugnisse der Europäischen Kommission (ultra vires)?
Stellt die DVO einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV dar im Hinblick darauf, dass:
a) die Europäische Kommission die Entscheidungen nationaler Gerichte respektieren, aber auch die einheitliche und korrekte Anwendung des Zollkodex und der KN fördern muss;
b) der Supreme Court des Vereinigten Königreichs zu dem einstimmigen Ergebnis gekommen ist, dass die MBH richtigerweise in Kapitel 90 der KN in Tarifposition 9021 einzureihen sind; und
c) die Entscheidung des Supreme Court der Europäischen Kommission vorgelegt und von ihr zusammen mit einer Zusammenfassung der Begründung des Supreme Court allen Mitgliedstaaten der Union überlassen worden ist?
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1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2017, L 170, S. 50).