Language of document : ECLI:EU:C:2013:294

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 8. Mai 2013(1)

Verbundene Rechtssachen C‑204/12 bis C‑208/12

Essent Belgium NV

gegen

Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel [Belgien])

„Freier Warenverkehr – Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen – Richtlinie 2001/77/EG – nationale Förderregelungen für erneuerbare Energien – Verpflichtung der Stromversorger zum Ankauf grüner Zertifikate – Verbot der Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums“





1.        Ist die Einführung einer Förderregelung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, wonach Grünstromerzeugern in einem bestimmten Gebiet grüne Zertifikate ausgestellt werden, den Stromverteilern vorgeschrieben wird, jedes Jahr die einer Quote entsprechende Zahl grüner Zertifikate vorzulegen, und ihnen untersagt ist, in einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR) ausgestellte Herkunftsnachweise zu verwenden, mit dem freien Warenverkehr und dem Diskriminierungsverbot vereinbar?

2.        Das ist im Wesentlichen die Hauptfrage in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, die auch die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(2) und der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG(3) betreffen.

3.        Angesiedelt in einem Bereich der Interferenz und eines potenziellen Konflikts zweier wichtiger Faktoren der europäischen Konstruktion, dem freien Warenverkehr und dem Umweltschutz, scheinen die vorliegenden Rechtssachen den Gerichtshof zu der schwierigen und heiklen Übung zu zwingen, diese beiden Ziele, die beide von grundlegender Bedeutung sind, miteinander zu vereinbaren und zwischen ihnen ein Gleichgewicht zu suchen.

4.        Meines Erachtens braucht sich jedoch der Gerichtshof dieser Übung nicht zu widmen, da die fragliche innerstaatliche Regelung, indem sie die Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen aus dem Ausland untersagt, den Schutz der Umwelt weder zum Ziel hat noch haben kann.

5.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich den Standpunkt vertreten, dass Art. 5 der Richtlinie 2001/77 zwar dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, wonach Grünstromerzeugern in einem bestimmten Gebiet grüne Zertifikate ausgestellt werden, den Stromverteilern vorgeschrieben wird, jedes Jahr die einer Quote entsprechende Zahl grüner Zertifikate vorzulegen, und die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder des EWR ausgestellten Herkunftsnachweise ausgeschlossen ist, hingegen Art. 28 EG und Art. 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992(4) einer solchen Regelung entgegenstehen, die auf diskriminierende Weise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ohne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt zu sein.

I –    Anwendbares Recht

A –    Unionsrecht

1.      Die Richtlinie 2001/77

6.        Die Richtlinie 2001/77, die ihrem ersten Erwägungsgrund zufolge erlassen wurde, um zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen, Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene zu schaffen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken, zur Versorgungssicherheit beizutragen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Zielvorgaben, die im am 11. Dezember 1997 angenommenen Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(5), das im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Entscheidung 2002/358/EG(6) genehmigt wurde, festgelegt wurden, rascher erreicht werden, hat nationale Richtziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt, um bis zum Jahr 2010 einen globalen Anteil von 22 % zu erreichen.

7.        Die Erwägungsgründe 10, 11 und 14 bis 16 der Richtlinie 2001/77 lauteten wie folgt:

„(10) Diese Richtlinie verlangt zwar von den Mitgliedstaaten nicht, den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder die entsprechende Abnahme von Strom als Beitrag zur Verwirklichung einer einzelstaatlichen Quotenverpflichtung anzuerkennen. Zur Förderung des Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen Strom aus nicht erneuerbaren und aus erneuerbaren Energiequellen ist jedoch ein Herkunftsnachweis für diesen Strom notwendig. Regelungen für den Herkunftsnachweis implizieren als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen. Es ist wichtig, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jeglicher Form von solchen Herkunftsnachweisen erfasst wird.

(11)      Es ist wichtig, klar zwischen Herkunftsnachweisen und handelbaren grünen Zertifikaten zu unterscheiden.

(14)      Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen; hierzu zählen grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung gelangt ist.

(15)      Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es in Anbetracht der begrenzten Erfahrung mit den einzelstaatlichen Systemen und des gegenwärtig relativ geringen Anteils subventionierten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.

(16)      Allerdings müssen die Förderregelungen nach einer angemessenen Übergangszeit an den sich entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarkt angepasst werden ...“

8.        Art. 1 der Richtlinie 2001/77 bestimmte, dass mit ihr „… bezweckt [wird], eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen“.

9.        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sah Folgendes vor:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.“

10.      In Art. 4 („Förderregelungen“) dieser Richtlinie hieß es:

„(1)      Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des [EG-]Vertrags bewertet die Kommission die Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen, durch die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 6 und 174 des [EG-]Vertrags beitragen.

(2)      Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen … Bericht … vor. … Zusammen mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt.

Ein Vorschlag für einen Rahmen sollte

b)      mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein;

…“

11.      Art. 5 („Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energiequellen“) der Richtlinie 2001/77 bestimmte:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zum 27. Oktober 2003 die Herkunft des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms als solcher im Sinne dieser Richtlinie nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Sie sorgen dafür, dass zu diesem Zweck auf Antrag ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.

(3)      Die Herkunftsnachweise

–        müssen Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung sowie bei Wasserkraftanlagen die Angabe der Leistung enthalten;

–        müssen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne dieser Richtlinie stammt.

(4)      Die gemäß Absatz 2 ausgestellten Herkunftsnachweise sollten von den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Absatz 3 genannten Punkte gegenseitig anerkannt werden. Eine Verweigerung der Anerkennung eines Herkunftsnachweises als derartiger Nachweis, insbesondere aus Gründen, die mit der Betrugsbekämpfung in Zusammenhang stehen, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen …“

12.      Die Richtlinie 2001/77 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens(7), in Kraft getreten am 1. September 2006, in dieses Abkommen aufgenommen.

13.      Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und die Art. 4 bis 8 der Richtlinie 2001/77 wurden mit Wirkung vom 1. April 2010 durch die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(8) gestrichen. Diese Richtlinie hob mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die Richtlinie 2001/77 zur Gänze auf.

2.      Die Richtlinie 2003/54

14.      Die Richtlinie 2003/54 ist Teil des „Zweiten Energiepakets“, das der Unionsgesetzgeber zur schrittweisen Liberalisierung eines Binnenmarkts für Elektrizität und Gas erlassen hat.

15.      Im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/54 heißt es:

„Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.“

16.      Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt Folgendes:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

(2)      Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des [EG-]Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen …“

17.      Die Richtlinie 2003/54 wurde durch den Beschluss Nr. 146/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens, in Kraft getreten am 1. Juni 2007, in dieses Abkommen aufgenommen(9).

B –    Recht der Flämischen Region

1.      Das Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes

18.      Das Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes (Vlaams decreet houdende de organisatie van de elektriciteitsmarkt)(10) sollte insbesondere die Richtlinien 2001/77 und 2003/54 umsetzen. Es wurde durch ein Dekret vom 8. Mai 2009 aufgehoben.

19.      Art. 2 Nr. 17 des Elektrizitätsdekrets definierte das „[grüne] Zertifikat“ als „ein übertragbares immaterielles Gut, aus dem hervorgeht, dass ein [Erzeuger] in einem bestimmten Jahr eine bestimmte Menge [grünen] Stroms, ausgedrückt in kWh, erzeugt hat“.

20.      Art. 22 dieses Dekrets sah vor, dass „[f]ür umweltfreundlichen Strom, dessen Erzeuger nachweist, dass er in der Flämischen Region erzeugt wurde …, die Regulierungsbehörde auf Antrag des Erzeugers für jede Tranche von 1 000 kWh ein grünes Zertifikat ausstellt“.

21.      Art. 23 Abs. 1 dieses Dekrets bestimmte, dass „[a]lle Stromversorger, die an das Verteiler- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern Strom liefern, verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde jährlich vor dem 31. März eine nach Abs. 2 zu bestimmende Zahl von [grünen] Zertifikaten vorzulegen“.

22.      Art. 23a dieses Dekrets gestattete den Verkauf von Strom an Endverbraucher in der Flämischen Region „soweit der Stromversorger der Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt[(11)] eine entsprechende Anzahl von [grünen] Zertifikaten vorlegt“.

23.      Art. 24 des Elektrizitätsdekrets sah vor, dass die vlaamse regering (flämische Regierung)(12) „die Modalitäten und das Verfahren für die Erteilung von [grünen] Zertifikaten festlegt und bestimmt, welche Zertifikate für die Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 23 berücksichtigt werden“.

24.      In Art. 25 des Elektrizitätsdekrets hieß es, dass „unbeschadet des Art. 23 die flämische Regierung nach Stellungnahme der Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung gleicher oder gleichwertiger Nachweise auf dem Gebiet der Ausstellung solcher Zertifikate berechtigt ist, Zertifikate für [Grün-]Strom, der nicht in der Flämischen Region erzeugt wurde, anzuerkennen“.

25.      Art. 37 Abs. 2 des Elektrizitätsdekrets bestimmte, dass „die Verwaltungsstrafe für einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 … ab 31. März 2005 … 125 Euro für jedes fehlende Zertifikat beträgt“.

2.      Der Erlass der flämischen Regierung vom 5. März 2004

26.      Der Erlass der flämischen Regierung vom 5. März 2004 setzt Art. 24 des Elektrizitätsdekrets um.

27.      In seiner ursprünglichen Fassung enthielt dieser Erlass einen Art. 15 Abs. 1, wonach „[d]ie VREG … für die Erfüllung der [grüne] Zertifikate betreffenden Verpflichtung nur [grüne] Zertifikate [anerkennt], die für Strom erteilt wurden, der in der Flämischen Region … erzeugt wurde“.

28.      Nach einer Entscheidung des Conseil d’État, mit dem die Aussetzung der Umsetzung von Art. 15 des Erlasses der flämischen Regierung vom 5. März 2004 angeordnet wurde, wurde dieser Artikel durch einen Erlass vom 25. Februar 2005, der für die Rechtssache C‑204/12 maßgeblich ist, durch die Streichung der Worte „in der Flämischen Region“ in Abs. 1 geändert.

29.      Außerdem enthielt der Erlass der flämischen Regierung vom 5. März 2004 in der Fassung des Änderungserlasses vom 8. Juli 2005, der für die Rechtssachen C‑205/12 bis C‑208/12 maßgeblich ist, auch die folgenden Bestimmungen.

30.      Art. 1 Abs. 2 Nr. 14 dieses Erlasses definierte den „Herkunftsnachweis“ als „Beleg, der dem Nachweis dient, dass eine an die Endkunden gelieferte Menge Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt“.

31.      Art. 13 Abs. 2 und 3 dieses Erlasses, der in Abschnitt III („Eintragung der [grünen] Zertifikate“) enthalten war, lautete:

„… Abs. 2: Zumindest folgende Angaben werden je grünes Zertifikat eingetragen: …

6°      ob das grüne Zertifikat zur Erfüllung der Zertifikatsverpflichtung nach Art. 15 anerkannt wird; …

Abs. 3: Der Vermerk nach Abs. 2 Nr. 6 lautet:

1°      ‚akzeptabel‘, falls das grüne Zertifikat den Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 entspricht …

2°      ‚inakzeptabel‘, falls das grüne Zertifikat den Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 nicht entspricht …“

32.      Art. 15 Abs. 3 des Erlasses bestimmte, dass „[d]ie [grünen] Zertifikate, die als Herkunftsnachweise gemäß den Bestimmungen des Unterabschnitts III verwendet werden, auch im Rahmen der Verpflichtung zur Vorlage von Zertifikaten verwendet werden können, vorausgesetzt, der Vermerk nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 6 lautet ‚akzeptabel‘“.

33.      Die Art. 15a und 15c, die in Unterabschnitt III („Verwendung der [grünen] Zertifikate als Herkunftsnachweis“) des Erlasses vom 5. März 2004 in der Fassung des Erlasses vom 8. Juli 2005 enthalten waren, sahen vor:

„Art. 15a Abs. 1: Die grünen Zertifikate werden als Herkunftsnachweis verwendet, wenn sie Endkunden im Rahmen der Versorgung mit Strom als Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt werden …

Art. 15c Abs. 1: Ein aus einer anderen Region oder einem anderen Land stammender Herkunftsnachweis kann in die Flämische Region zur Verwendung als Herkunftsnachweis unter der Voraussetzung eingeführt werden, dass sein Inhaber der VREG die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachweist:

Abs. 2: Wird der Herkunftsnachweis aus einer anderen Region oder einem anderen Land eingeführt, werden die ihn betreffenden Angaben in der zentralen Datenbank in der Form eines grünen Zertifikats mit folgenden Vermerken eingetragen:

1°      ‚inakzeptabel‘ nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 6

Die grünen Zertifikate aus einer anderen Region oder einem anderen Land können mit dem Vermerk ‚akzeptabel‘ eingetragen werden, wenn die flämische Regierung nach Art. 25 des Elektrizitätsdekrets beschließt, die betreffenden Zertifikate zu akzeptieren. Diese Eintragung erfolgt nach Übermittlung der für den Herkunftsnachweis erforderlichen Angaben an die VREG durch die zuständige Behörde der anderen Region oder des anderen Landes und nachdem der Herkunftsnachweis im anderen Land oder der anderen Region endgültig unbrauchbar gemacht wurde

…“

II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

34.      Essent Belgium NV(13), ein Stromversorger, war in den Jahren 2003 bis 2009 nach Art. 23 Abs. 1 des Elektrizitätsdekrets verpflichtet, der VREG jährlich vor dem 31. März eine bestimmte Zahl grüner Zertifikate vorzulegen.

35.      Um ihre Verpflichtungen für die Jahre 2005 bis 2009 zu erfüllen, legte Essent der VREG neben grünen Zertifikaten von Stromerzeugern in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region sowie der Region Brüssel-Hauptstadt Herkunftsnachweise von Erzeugern in den Niederlanden und in Norwegen für das Jahr 2005, von Erzeugern in Dänemark und Norwegen für das Jahr 2006 und von Erzeugern in Norwegen für die Jahre 2007 bis 2009 vor(14).

36.      Da die VREG davon ausging, dass die flämische Regierung keine Durchführungsmaßnahme zu Art. 25 des Elektrizitätsdekrets erlassen habe und daher nur die grünen Zertifikate hätten akzeptiert werden können, die die Stromerzeugung in der Flämischen Region belegten, verhängte die VREG nach Art. 37 Abs. 2 dieses Dekrets gegen Essent Geldbußen in Höhe von 542 125 Euro für das Jahr 2005, 234 750 Euro für das Jahr 2006, 166 125 Euro für das Jahr 2007, 281 250 Euro für das Jahr 2008 und 302 375 Euro für das Jahr 2009.

37.      Essent reichte Klage gegen diese Entscheidungen bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) ein, und dieses Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine nationale Regelung wie das Elektrizitätsdekret, umgesetzt durch den Erlass vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 25. Februar 2005 und den Erlass vom 8. Juli 2005 geänderten Fassung, wonach

–        Stromversorgern der an das Verteilungs- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endkunden die Verpflichtung auferlegt wird, der Regulierungsbehörde jährlich eine bestimme Zahl grüner Zertifikate vorzulegen (Art. 23 des Elektrizitätsdekrets),

–        gegen die Stromversorger der an das Verteiler- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endkunden durch die VREG eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, wenn diese Versorger nicht genügend grüne Zertifikate vorgelegt haben, um eine ihnen auferlegte Quotenverpflichtung in Bezug auf solche Zertifikate zu erfüllen (Art. 37 Abs. 2 des Elektrizitätsdekrets),

–        ausdrücklich vorgesehen ist, dass Herkunftsnachweise aus anderen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden können, um die Quotenverpflichtung zu erfüllen (Art. 15c Abs. 2 des Erlasses der flämischen Regierung vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 8. Juli 2005 geänderten Fassung (der vorliegende Gedankenstrich ist nicht Teil der Vorlagefrage in der Rechtssache C‑204/12),

–        die VREG aus Norwegen und den Niederlanden (Rechtssache C‑204/12) und Dänemark (Rechtssache C‑205/12) und Dänemark/Schweden (Rechtssache C‑206/12) stammende Herkunftsnachweise in Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen der flämischen Regierung zur Anerkennung der Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit der Vorlage dieser Zertifikate (Art. 25 des Elektrizitätsdekrets und – Rechtssache C‑204/12 – Art. 15 Abs. 1 des Erlasses der flämischen Regierung vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 25. Februar 2005 geänderten Fassung – Rechtssachen C‑205/12 bis C‑208/12 – Art. 15c Abs. 2 des Erlasses der flämischen Regierung vom 5. März 2004 in der durch den Erlass vom 8. Juli 2005 geänderten Fassung) nicht berücksichtigen kann oder will, wobei sie die Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit im konkreten Fall nicht geprüft hat,

–        während des gesamten Zeitraums, in dem das Elektrizitätsdekret in Kraft war, bei der Prüfung der Erfüllung der Quotenverpflichtung tatsächlich nur Zertifikate für in der Flämischen Region erzeugten Grünstrom berücksichtigt wurden, andererseits für Stromversorger von an das Verteiler- oder Übertragungsnetz angeschlossenen Endkunden keinerlei Möglichkeit bestand, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die vorgelegten Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (dieser Hinweis ist nicht Teil der Frage in der Rechtssache C‑204/12) die Voraussetzung erfüllten, dass ihre Ausstellung mit gleichen oder gleichwertigen Garantien verbunden war,

mit Art. 28 EG und Art. 11 des EWR-Abkommens und/oder Art. 30 EG und Art. 13 des EWR-Abkommens zu vereinbaren (in den Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 betrifft die Frage nur die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens)?

2.      Steht die in der ersten Frage angeführte nationale Regelung mit Art. 5 der Richtlinie 2001/77 in Einklang (in den Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 wird diese zweite Frage nur gestellt „soweit diese Bestimmung für den EWR von Bedeutung ist“)?

3.      Steht die in der ersten Frage angeführte nationale Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot u. a. nach Art. 18 AEUV (Rechtssachen C‑204/12 bis C‑206/12), Art. 4 des EWR-Abkommens (Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12) und Art. 3 der Richtlinie 2003/54 (in den Rechtssachen C‑207/12 und C‑208/12 betrifft die Frage diesen Art. 3 nur „soweit diese Bestimmung für den EWR von Bedeutung ist“) in Einklang?

III – Würdigung

A –    Vorbemerkungen

1.      Zulässigkeit der Vorlagefragen

38.      Die VREG, die Vlaamse Gewest (Flämische Region) und die Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)(15) bestreiten die Zulässigkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen, weil dieser zum einen für die Auslegung des nationalen Rechts oder eine Entscheidung über seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht zuständig sei und zum anderen diese Ersuchen für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich seien, da sie auf einer unrichtigen Auslegung des innerstaatlichen Rechts beruhten und das vorlegende Gericht zu Unrecht Herkunftsnachweise und grüne Zertifikate gleichgesetzt habe, obwohl Herkunftsnachweise nicht unter Art. 25 des Elektrizitätsdekrets fielen.

39.      Diese zweifache Argumentation überzeugt mich in Anbetracht der Regeln über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten im Rahmen des Mechanismus der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV nicht.

40.      Erstens haben nach ständiger Rechtsprechung allein die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar u. a. dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht(16).

41.      Zweitens hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass er sich nach dem Wortlaut der Fragen, zu denen er um Vorabentscheidung ersucht wird, zur Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht äußern soll, ihn nicht daran hindert, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann(17).

42.      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern(18). Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen.

43.      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das nicht um die Auslegung innerstaatlichen Rechts bittet, Zweifel an der Vereinbarkeit der regionalen Förderregelung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen mit verschiedenen Bestimmungen des primären und sekundären Unionsrechts, weil diese Regelung die Berücksichtigung von aus dem Ausland stammenden Herkunftsnachweisen verhindert. Die Vorlageentscheidung führt die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung gebeten wird, klar an und erläutert den Zusammenhang zwischen dieser Auslegung und den betreffenden innerstaatlichen Bestimmungen. Außerdem benennt sie genau die anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen und die im Lauf des Jahres 2005 erfolgten Änderungen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die in der Vorlageentscheidung enthaltene Beschreibung des Ausgangsverfahrens und des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs, in dem die Vorlagefragen stehen, es den Beteiligten im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglicht haben, sich in sachdienlicher Weise zu äußern.

44.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

2.      Anwendung des EWR-Abkommens und seines Anhangs IV (Energie)

45.      Zum EWR-Abkommen beschränke ich mich auf den Hinweis, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden(19).

B –    Antwort auf die Fragen

46.      Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 2001/77 oder gegebenenfalls die Art. 28 und 30 EG sowie die Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens oder das Diskriminierungsverbot nach u. a. Art. 12 EG, Art. 4 des EWR-Abkommens und Art. 3 der Richtlinie 2003/54 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Förderbestimmung für erneuerbare Energien wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die die Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Union oder des EWR ausschließt.

1.      Auslegung der Richtlinie 2001/77

47.      Zwei gegensätzliche Auslegungen der Richtlinie 2001/77 stehen einander gegenüber.

48.      Zum einen bestreiten VREG u. a. und die Europäische Kommission jegliche Unvereinbarkeit der flämischen Rechtsvorschriften mit dieser Richtlinie und stützen sich hierzu auf die Unterscheidung zwischen dem von dieser Richtlinie zur Gewährleistung des freien Verkehrs von [Grün]strom eingeführten System der Anerkennung der Herkunftsnachweise und dem System der im Rahmen nationaler Förderregelungen eingeführten grünen Zertifikate.

49.      Laut der Kommission ergibt sich aus den Erwägungsgründen 10 und 11 der Richtlinie 2001/77, dass das System der Herkunftsnachweise, das durch Art. 5 dieser Richtlinie zur Förderung des Handels mit Strom und zur Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher durch die Ermöglichung des Nachweises, dass der Strom aus erneuerbaren Energiequellen stamme, eingeführt worden sei, vom System der grünen Zertifikate zu unterscheiden sei, das durch verschiedene nationale Förderregelungen im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie eingeführt worden sei. Diese grünen Zertifikate, die keiner harmonisierten Regelung unterlägen, wollten ihrerseits die Erzeugung grünen Stroms subventionieren, indem sie den Stromerzeugern ein Zusatzeinkommen böten, das die Mehrkosten einer solchen Erzeugung abdecke. Im Unterschied zu Herkunftsnachweisen seien sie veräußerliche Titel, die auf einem Sekundärmarkt gehandelt werden könnten, auf dem die Erzeuger in Wettbewerb zueinander träten. Daraus folge, dass die Herkunftsnachweise kein Recht auf Inanspruchnahme dieser nationalen Förderregelungen implizierten und die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, aus anderen Mitgliedstaaten stammende Herkunftsnachweise als Beitrag zur Erfüllung der nationalen Quoten anzuerkennen.

50.      VREG u. a., deren Vorbringen ebenfalls auf die Unterscheidung zwischen Herkunftsnachweisen und grünen Zertifikaten gestützt ist, lehnen die Anwendung von Art. 5 der Richtlinie 2001/77, der Erstere betreffe, zugunsten von Art. 4 dieser Richtlinie betreffend Förderregelungen ab. Laut VREG u. a. haben die Herkunftsnachweise, die den Handel mit Grünstrom fördern und die Transparenz erhöhen sollen, ein anderes Ziel als grüne Zertifikate, die ein Instrument seien, dass zur Einhaltung der verpflichtenden innerstaatlichen Lieferquote für Strom aus erneuerbaren Energiequellen beitrage. Da jedoch das vorlegende Gericht seine Vorlagefrage ausdrücklich auf die Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 5 der Richtlinie 2001/77 beschränkt habe, legen VREG u. a. insoweit dar, dass das System der Herkunftsnachweise in der Flämischen Region mit den Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vereinbar sei.

51.      Essent und die niederländische Regierung sind gegenteiliger Auffassung, da die streitige Regelung die Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten ausschließe, obwohl ein solcher Ausschluss nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/77 nur aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zulässig sei.

52.      Daraus folge, dass die flämische Regelung nicht mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsnachweise vereinbar sei.

53.      Ich habe in Bezug auf diese Frage, auf die nach den Auslegungsmethoden des Gerichtshofs aufgrund einer Prüfung zunächst des Wortlauts und sodann der Systematik und der Ziele der Richtlinie 2001/77 zu antworten ist, kaum Zweifel.

54.      Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Herkunftsnachweise, die Angaben zu der Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, sowie zum Zeitpunkt und zum Ort der Erzeugung enthalten, das Ziel haben, Stromerzeugern den Nachweis zu ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie enthält den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsnachweise, er begrenzt die Reichweite dieser Anerkennung jedoch, indem er vorsieht, dass die Herkunftsnachweise „ausschließlich als Nachweis“ anzuerkennen sind. Das Adverb „ausschließlich“ zeigt die Absicht des Unionsgesetzgebers, die Wirkungen der gegenseitigen Anerkennung auf den Nachweis der grünen Herkunft des erzeugten Stroms zu beschränken.

55.      Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 stellt darüber hinaus klar, dass zwar von den Mitgliedstaaten nicht verlangt wird, den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder die entsprechende Abnahme von Strom als Beitrag zur Verwirklichung einer einzelstaatlichen Quotenverpflichtung anzuerkennen und dass Regelungen für den Herkunftsnachweis als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der nationalen Fördermechanismen implizieren.

56.      Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/77 nicht die Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen vorschreibt, die von ausländischen Erzeugern stammen, im Rahmen einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die auf der Ausstellung grüner Zertifikate beruht.

57.      Diese wörtliche Auslegung wird durch die Systematik der Richtlinie 2001/77 erhärtet. Es steht nämlich fest, dass diese Richtlinie klar zwischen dem Herkunftsnachweissystem und den nationalen Fördermechanismen für erneuerbare Energien unterscheidet, denen sie zwei unterschiedliche Artikel widmet. Während Art. 4 der Richtlinie 2001/77 nur eine Bewertung der Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen durch die Kommission vorsieht und ausdrücklich erwähnt, dass diese Mechanismen eine Beschränkung des Handels zur Folge haben können, da sie zur Verwirklichung der in den Art. 6 und 174 des EG-Vertrags angeführten Ziele beitragen, definiert und regelt Art. 5 dieser Richtlinie die Herkunftsnachweise zur Förderung des Handels mit Grünstrom, um die gegenseitige Anerkennung zu gewährleisten. Daraus folgt, dass Herkunftsnachweise und grüne Zertifikate im Sinne der Richtlinie 2001/77 zwei selbständige, voneinander verschiedene Rechtsinstrumente sind.

58.      Die von mir vorgeschlagene Auslegung wird schließlich durch die Ziele der Richtlinie 2001/77 bestätigt, wie sie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen ergeben. Diese Richtlinie strebt keine vollständige Harmonisierung der Gesetzgebung im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen an. Sie beschränkt sich darauf, nationale Richtziele für den Verbrauch festzulegen, überlässt aber den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Art und des Inhalts der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele, so dass diese Staaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Nach den Erwägungsgründen 14 bis 16 sieht die Richtlinie 2001/77 einen Übergangszeitraum vor, in dem die Mitgliedstaaten verschiedene Fördermechanismen, darunter das der grünen Zertifikate, praktizieren können, hinsichtlich deren es für eine Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen „noch zu früh“ sei. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Herkunftsnachweise im Rahmen der Förderregelungen zuzulassen, liefe auf eine Beschränkung ihres Handlungsspielraums in diesem Bereich hinaus, obwohl dies offensichtlich nicht die Absicht des Unionsgesetzgebers war.

59.      Nach alledem verpflichtet die Richtlinie 2001/77, die aus den Herkunftsnachweisen und den grünen Zertifikaten zwei selbständige, voneinander verschiedene Rechtsinstrumente macht, an sich nicht dazu, Erstere im Rahmen der nationalen Förderregelungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen mit Letzteren gleichzusetzen.

60.      Folglich ist zu prüfen, ob die Art. 28 EG und 30 EG sowie Art. 11 des EWR-Abkommens einer nationalen Regelung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entgegenstehen.

2.      Auslegung der Bestimmungen über den freien Warenverkehr

61.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das sich auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra(20), bezieht, stellt sich die Verpflichtung der Stromversorger in der Flämischen Region, flämische grüne Zertifikate zu kaufen, auf den ersten Blick als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar. Außerdem weist die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel, unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schreibens der Kommission an das Königreich Belgien vom 25. Juli 2001 anlässlich der Notifizierung der streitigen Regelung nach den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen, darauf hin, dass die flämischen Behörden sich damals ausdrücklich verpflichtet hätten, „um nicht gegen die Regelungen über den Binnenmarkt zu verstoßen, … Stromimporteuren die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass sie grünen Strom eingeführt haben“.

62.      Nach Ansicht von VREG u. a. nimmt das vorlegende Gericht zu Unrecht an, dass Herkunftsnachweise Waren im Sinne von Art. 28 EG seien, obwohl diese Nachweise im Hinblick auf ihren akzessorischen und immateriellen Charakter nicht als solche eingestuft werden könnten. Nur Strom selbst könne als Ware eingestuft werden, die Frage, ob die flämische Regelung den freien Verkehr mit Grünstrom beschränke, sei jedoch nicht Gegenstand der Vorlagefrage. Jedenfalls führe die streitige Regelung zu keiner Beschränkung, da der im Ausland erzeugte Grünstrom frei in die Flämische Region eingeführt werden könne. Die grünen Zertifikate aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR seien in den Ausgangsverfahren nicht gegenständlich und stellten auch keine Waren dar.

63.      Schließlich vertreten VREG u. a. die Auffassung, dass eine Beschränkung des freien Warenverkehrs, diese einmal unterstellt, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt wäre und die flämische Regelung eine nichtdiskriminierende, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstelle.

64.      Die Kommission macht zunächst geltend, dass Strom nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar als Ware im Sinne von Art. 28 EG und Art. 11 des EWR-Abkommens einzustufen sei, dasselbe jedoch nicht für Herkunftsnachweise gelte, die im Verhältnis zu dem Strom, dessen Handel sie förderten, akzessorischen Charakter hätten. Im Übrigen sei eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die das Grünzertifikatesystem mit dem der Quotenverpflichtung verbinde, nicht mit der Regelung vergleichbar, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache PreussenElektra gewesen sei, da die Stromverteiler die Freiheit behielten, sich mit Grünstrom aus anderen Mitgliedstaaten oder EWR-Ländern zu versorgen, jedoch sei nicht ausgeschlossen, dass die gegenständliche Regelung zumindest potenziell geeignet sei, den freien Warenverkehr zu beschränken.

65.      Diese Beschränkung sei jedoch durch das Ziel des Umweltschutzes gerechtfertigt. In diesem Sinne trage die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung zur Verringerung von Treibhausgasemissionen bei, fördere gemäß dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, einen regionalen Ansatz in Bezug auf Umweltverschmutzung und entspreche der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2001/77, nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen, wobei die Union auf diese Weise darauf hinwirke, dass alle Mitgliedstaaten ausgewogen und angemessen zur Verwirklichung der europäischen Ziele im Bereich der Verringerung von Treibhausgasemissionen beitrügen.

66.      Die Kommission betont die fehlende Harmonisierung der öffentlichen Systeme zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Unterschiede, die die Mitgliedstaaten in klimatischer und geografischer Hinsicht aufwiesen, verhindert werden müsse, dass Umweltverschmutzung sich auf die Regionen konzentriere, in denen es aufgrund fehlender natürlicher Ressourcen schwieriger sei, Grünstrom zu erzeugen, und dass dafür gesorgt werden müsse, dass gezielte nationale Beihilfen auch in diesen Regionen eine lokale Grünstromerzeugung anregen könnten. Eine Öffnung der öffentlichen Förderung für alle ausländischen Erzeuger könnte einen Zustrom zu den nationalen Regelungen bewirken, die die großzügigsten Voraussetzungen böten, was die Erfüllung der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, ihre nationalen Ziele zu erreichen, beeinträchtige.

67.      Essent weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Strom als Ware anzusehen sei(21) und die gegenständliche Regelung unter Verstoß gegen das Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen mit gleicher Wirkung erlassen worden sei. Die ausschließlich auf die geografische Herkunft gestützte Nichtberücksichtigung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR, ohne Prüfung ihrer Gleichwertigkeit mit den in der Flämischen Region ausgestellten Zertifikaten, beeinträchtige die Einfuhr von Grünstrom.

68.      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, dass eine solche Maßnahme nicht mit dem Ziel des Umweltschutzes gerechtfertigt werden könne, da die ausländischen Herkunftsnachweise insoweit dasselbe Ziel wie die grünen Zertifikate verfolgten, nämlich eine Steigerung der Erzeugung und des Verbrauchs grüner Energie im Binnenmarkt. Das Ziel, die lokale Erzeugung zu fördern, könne nicht als Rechtfertigung anerkannt werden, da sich dieses Ziel nicht aus dem Elektrizitätsdekret ergebe und sogar dem in den Begründungserwägungen zu diesem Dekret genannten Ziel widerspreche, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen auf „marktgerechte“ Art zu fördern. Die Förderung der lokalen Produktion liefe zudem auf eine herkunftsbedingte Diskriminierung zugunsten der flämischen Erzeuger hinaus.

69.      Ich werde für die Beantwortung der Vorlagefrage meine Ausführungen in drei Schritte gliedern und zunächst untersuchen, ob die Bestimmungen über den freien Warenverkehr anwendbar sind, sodann prüfen, ob die fragliche Regelung unter das Beschränkungsverbot fällt, und schließlich auf mögliche Rechtfertigungen eingehen.

a)      Anwendbarkeit der Bestimmungen über den freien Warenverkehr

70.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung einer Harmonisierung der Förderregelungen für erneuerbare Energien durch die Richtlinie 2001/77 die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten zu wahren, zu denen auch der freie Warenverkehr zählt.

71.      Damit diese anwendbar ist, muss die nationale Regelung eine Auswirkung auf den Verkehr einer Ware im Sinne des EG-Vertrags haben. Vor der Feststellung, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, scheint es mir notwendig, kurz auf die Funktionsweise des von der flämischen Regelung geschaffenen Systems der grünen Zertifikate einzugehen.

72.      Zunächst weise ich darauf hin, dass sich Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien verschiedener Instrumente bedienen können, wie etwa Systemen garantierter Verkaufspreise, Auktionsmechanismen oder Grünzertifikateverfahren. Letztere wurden in mehreren Mitgliedstaaten eingeführt und funktionieren nach Regeln, die durch ihre Verschiedenartigkeit gekennzeichnet sind(22).

73.      Was insbesondere die im Ausgangsverfahren fragliche flämische Regelung betrifft, beruht das am 1. Januar 2001 eingeführte System der grünen Zertifikate auf einem Doppelmechanismus, wonach Stromerzeugern, die erneuerbare Energiequellen verwenden, grüne Zertifikate ausgestellt werden und gleichzeitig Quotenverpflichtungen für die Stromverteiler eingeführt werden.

74.      Zum einen werden den Stromerzeugern für eine im Vorhinein festgelegte Menge Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen stammt oder in hochwertigen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt wurde, grüne Zertifikate ausgestellt. Da die Zertifikate verkauft werden können, wertet der Mechanismus die Erzeugung von Grünstrom auf, weil die Erzeuger nicht nur durch den Stromverkauf über das Netz entlohnt werden können, sondern auch durch den Verkauf der Zertifikate auf dem Markt.

75.      Zum anderen sind die Stromverteiler zum Kauf einer bestimmten Quote an grünen Zertifikaten verpflichtet, die sich nach der gesamten von ihnen an die Verbraucher verkauften Strommenge berechnet. Die Verteiler, die die jährlich verlangte Quote an grünen Zertifikaten nicht vorlegen können, müssen eine Verwaltungsstrafe, deren Höhe progressiv ausgestaltet ist, zahlen, die de facto einem Höchstpreis entspricht, wobei die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen in einen Fonds zur Unterstützung von Projekten zur Entwicklung grüner Energie fließt.

76.      Dieses System, das zum Ziel haben soll, einen Anreiz zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in der Flämischen Region zu bieten, kann offensichtlich eine Auswirkung auf die Einfuhr von Grünstrom aus dem Ausland haben. Insoweit ist es meines Erachtens nicht erforderlich, festzustellen, ob die Herkunftsnachweise oder die grünen Zertifikate für sich genommen Waren im Sinne des Art. 28 EG sind. Es genügt die Feststellung, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der den Begriff der Ware weit ausgelegt hat(23), unzweifelhaft ergibt, dass Strom als solche anzusehen ist(24), so dass ihr Verkehr gemäß dem vorgenannten Artikel des Vertrags grundsätzlich nicht verhindert werden darf.

77.      Ich komme jetzt zur Prüfung einer möglichen Beschränkung.

b)      Vorliegen einer Beschränkung des freien Warenverkehrs

78.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 28 EG anzusehen ist(25). Es ist daher die Wirkung zu prüfen, die eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche auf den freien Stromverkehr haben kann.

79.      Ich bestreite nicht, dass eine solche Regelung die Stromverteiler nicht daran hindert, Grünstrom aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR einzuführen. Diese Regelung ist jedoch geeignet, wenn auch mittelbar, den Verkehr mit Grünstrom zu beschränken.

80.      Zum einen begünstigt nämlich dieses System wirtschaftlich die Erzeuger von Grünstrom in der Flämischen Region gegenüber anderen Grünstromerzeugern, da diese durch den Verkauf grüner Zertifikate zusätzliche Einnahmen erzielen können, die zu denen aus der Stromversorgung hinzukommen.

81.      Zum anderen ist dieses System geeignet, Stromverteiler davon abzuhalten, Grünstrom einzuführen, dessen Herkunft durch Herkunftsnachweise belegt ist, da die Einfuhr solchen Stroms im Hinblick auf die Erfüllung der ihnen vorgegebenen Quoten nicht berücksichtigt werden kann, so dass sie neben diesem Strom, dessen Preis bereits höher sein kann als der konventionell erzeugten Stroms, flämische grüne Zertifikate kaufen müssen.

82.      Folglich ist die streitige nationale Regelung, die den Absatz von in der Flämischen Region erzeugtem grünem Strom begünstigt und im selben Umfang die Möglichkeiten zur Einfuhr von Grünstrom beschränkt, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

83.      Diese Maßnahme bringt zudem diskriminierende Wirkungen mit sich, da sie den Vorteil aus dem Verkauf grüner Zertifikate der flämischen Stromerzeugung vorbehält, unter Ausschluss der Erzeugung von Grünstrom aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR.

84.      Sollte das Vorbringen von VREG u. a. dahin zu verstehen sein, dass damit die Gleichartigkeit des aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Grünstroms, dessen Herkunft durch einen Herkunftsnachweis belegt ist, und dem in der Flämischen Region erzeugten Grünstrom, dessen Herkunft durch ein grünes Zertifikat bestätigt wird, in Frage gestellt werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass VREG u. a. nicht behaupten, dass die flämischen grünen Zertifikate eine zusätzliche Garantie für die grüne Herkunft des erzeugten Stroms darstellten. Die flämische Regelung, die das grüne Zertifikat als ein Dokument definiert, aus dem ersichtlich ist, dass ein Erzeuger im Lauf eines bestimmten Jahres eine bestimmte Menge umweltfreundlichen Stroms erzeugt hat(26), gestattet die Verwendung der Zertifikate als Herkunftsnachweis. Wie VREG u. a. bei der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt haben, besteht der einzige Unterschied zwischen den grünen Zertifikaten und den Herkunftsnachweisen darin, dass die grünen Zertifikate an Erzeuger ausgestellt werden, die Strom in der Flämischen Region erzeugen. Mit anderen Worten ist Strom mit einem grünen Zertifikat nicht „grüner“ als Strom mit einem Herkunftsnachweis, der einzige Unterschied zwischen den beiden besteht in der geografischen Herkunft.

85.      Es bleibt jedoch zu prüfen, ob diese diskriminierende Beschränkung gerechtfertigt ist oder nicht.

c)      Rechtfertigung der Beschränkung des freien Warenverkehrs

i)      Grundsatz

86.      Der Gerichtshof hat bereits mehrmals festgestellt, dass der Umweltschutz ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt, das Beschränkungen der in den Verträgen verankerten Freiheiten rechtfertigt. Er hat dem Bereich eine eigenständige Rechtsprechung gewidmet, in der er dem Umweltschutz eine Sonderstellung einräumt.

87.      Nach dem herkömmlichen Ansatz, den der Gerichtshof in Bezug auf die Möglichkeit der Rechtfertigung von Beschränkungen des Handels innerhalb der Union im Allgemeinen verfolgt, lassen sich nur Maßnahmen, die unterschiedslos für Waren oder Dienstleistungen gelten, ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, mit zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses, rechtfertigen. Wenn eine Maßnahme jedoch diskriminierend ist, kann sie nur durch eine ausdrückliche Ausnahmevorschrift gerechtfertigt werden(27). Der Umweltschutz, dem sich das Unionsrecht erst in jüngerer Zeit verschrieben hat, fällt nicht unter die in Art. 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls, die nicht auf andere als die abschließend aufgezählten Fälle ausgedehnt werden können, sondern stellt einen vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Folglich kann dieses Ziel grundsätzlich nur nichtdiskriminierende Maßnahmen rechtfertigen.

88.      Die Rechtsprechung hat allerdings eine Änderung erfahren, die die Möglichkeiten erweitert hat, nationale Beschränkungen des freien Handelsverkehrs durch nicht in Art. 30 EG genannte Ziele zu rechtfertigen(28). Diese Rechtsprechungsentwicklung hat sich in zwei wesentlichen Schritten vollzogen.

89.      Den ersten Schritt stellt die Rechtssache Wallonischer Abfall(29) dar, in der es um belgische Vorschriften ging, die die Aufbereitung in Wallonien von Abfällen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region als der Wallonischen Region verboten. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof, nachdem er Abfälle als Waren eingestuft und darauf hingewiesen hatte, dass zwingende Erfordernisse nur zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind, entschieden, dass unter Berücksichtigung der „Besonderheit der Abfälle“(30), die in Anwendung des Grundsatzes, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung zu beseitigen sind, „die beanstandeten Maßnahmen … nicht als diskriminierend angesehen werden können“(31).

90.      Einen zweiten Schritt stellen die Urteile vom 14. Juli 1998, Aher-Waggon(32), und Preussen Elektra dar. Das letztgenannte Urteil betraf die Verpflichtung von Stromversorgern zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen. Da diese Maßnahme nicht unterschiedslos anwendbar schien, weil sie klar die nationalen Erzeuger von Grünstrom begünstigte, bei denen die Wirtschaftsteilnehmer ihren Bedarf zu decken hatten, hat der Gerichtshof, ohne die Frage zu prüfen, ob die Maßnahme unmittelbar diskriminierend war, entschieden, dass sie durch das Ziel des Umweltschutzes, da sie zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beitrug, durch das Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen und durch die Besonderheiten der Stromerzeugung gerechtfertigt war.

91.      Die Verfolgung eines Umweltziels kann daher sowohl zur Folge haben, den gleichwohl erweislichen diskriminierenden Charakter einer nationalen Maßnahme auszugleichen, als auch einfach von der Prüfung zu befreien, ob die fragliche Maßnahme diskriminierend ist.

92.      Ich freue mich zwar über diese Entwicklung der Einbeziehung umweltpolitischer Belange im Rahmen des Binnenmarkts, jedoch bedauere ich, dass die Ausnahme von der Regel, wonach nur ausdrückliche Ausnahmevorschriften eine diskriminierende Maßnahme rechtfertigen können, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausdrücklich festgestellt wurde, sondern sich eher unbemerkt aus Begründungen von Fall zu Fall, die unterschiedlichen Ansätzen folgen, ergibt. Meiner Ansicht nach ist es erforderlich, diese Situation dadurch klarzustellen, dass die Möglichkeit, sich zur Rechtfertigung von den freien Warenverkehr beschränkenden Maßnahmen, auch wenn sie diskriminierend sind, auf den Umweltschutz zu berufen, formal anerkannt wird. Diese ausdrückliche Anerkennung hätte meines Erachtens drei Vorteile.

93.      Erstens scheint mir diese Anerkennung aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, denn sie hätte den Vorteil, allfällige Zweifel an der Möglichkeit auszuräumen, sich zur Rechtfertigung einer diskriminierenden Maßnahme auf den Umweltschutz als zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses zu berufen.

94.      Zweitens scheint mir die Nichtprüfung des diskriminierenden Charakters beschränkender Maßnahmen den größeren Nachteil zu haben, dass sie es verbietet, die Intensität der gerichtlichen Kontrolle, der diese Maßnahmen unterliegen, zu variieren, um zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Meines Erachtens müssen jedoch diskriminierende Maßnahmen, insbesondere solche, die gegen ein so grundlegendes Prinzip wie das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstoßen, einem verstärkten Verhältnismäßigkeitserfordernis unterliegen.

95.      Drittens stellt meines Erachtens diese ausdrückliche Anerkennung eine Gelegenheit dar, die herausragende Bedeutung des Umweltschutzes in der Unionsrechtsordnung zu verankern und so die Entwicklung, die mit dem Urteil vom 7. Februar 1985, ADBHU(33), begonnen hat und aus dem Umweltschutz „ein … wesentliche[s] Ziel … der Gemeinschaft“ gemacht hat, weiterzuführen. Eine nachhaltige Entwicklung fällt nunmehr unter die Ziele der Union nach Art. 3 EUV(34), dessen Abs. 3 bestimmt, dass die Union „… auf die nachhaltige Entwicklung Europas … sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin[wirkt]“. Im Übrigen ist das Streben nach einem hohen Niveau des Umweltschutzes in Art. 191 AEUV, dem Art. 174 EG entspricht, und Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Ziel der Union verankert worden. Außerdem müssen nach Art. 11 AEUV, dem Art. 6 EG entspricht, „[d]ie Erfordernisse des Umweltschutzes … bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“.

96.      Sollte der Umweltschutz ausdrücklich in den Rang eines zwingenden Erfordernisses des Allgemeininteresses erhoben werden, das zur Rechtfertigung von Maßnahmen, die die Verkehrsfreiheiten beschränken, geltend gemacht werden kann, selbst wenn sie diskriminierend sind, so trüge dies meiner Ansicht nach zur Gewährleistung seines Vorrangs vor anderen Erwägungen bei.

97.      Eine theoretische Rechtfertigung dieser Lösung besteht meines Erachtens im Grundsatz der Einbeziehung, wonach Umweltbelange, deren Querschnittscharakter und grundlegende Bedeutung vom Gerichtshof hervorgehoben wurden(35), bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen berücksichtigt werden müssen. Nach diesem Grundsatz ist zwar nicht zwingend dem Umweltschutz Vorrang einzuräumen, er impliziert jedoch, dass das Umweltziel stets gegenüber den anderen grundlegenden Zielen der Union abgewogen werden kann(36).

98.      Es ist daher zu prüfen, ob die flämische Regelung, die meiner Ansicht nach eine diskriminierende Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt, durch Umweltschutzzwänge gerechtfertigt werden kann.

ii)    Anwendung der streitigen nationalen Regelung

99.      Ich werde auf jeden der Rechtfertigungsgründe einzeln eingehen.

100. Ich beginne mit den Rechtfertigungsgründen, die auf dem Urteil PreussenElektra beruhen. In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof auf den schrittweisen Charakter der Liberalisierung des Strommarkts gestützt, der „Hemmnisse für den Elektrizitätshandel zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen lässt“(37), sowie auf die Eigenart der Elektrizität, die darin besteht, „dass sich ihre Herkunft und insbesondere die Energiequelle, aus der sie gewonnen wurde, nach der Einspeisung in ein Übertragungs- oder Verteilernetz kaum noch bestimmen lässt“(38). Ferner hat der Gerichtshof die Tatsache berücksichtigt, dass die deutsche Regelung zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beitrug.

101. Meiner Ansicht nach können die ersten beiden Rechtfertigungsgründe aufgrund der Entwicklung des rechtlichen Umfelds des Elektrizitätsbinnenmarkts und der Förderung erneuerbarer Energien nicht aufrechterhalten werden.

102. Erstens weise ich darauf hin, dass das Urteil PreussenElektra vor der Richtlinie 2003/54 erlassen wurde, die einen zusätzlichen Schritt zur Liberalisierung des Strommarkts, insbesondere zur Bekämpfung einer Abschottung der Märkte, darstellt.

103. Zweitens stelle ich fest, dass der Rechtfertigungsgrund der Unmöglichkeit, die Herkunft des Stroms zu bestimmen, heute nicht mehr durchgreift, da die Schaffung der Herkunftsnachweise durch die Richtlinie 2001/77 gerade das Ziel hatte, die Herkunft des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms nachweisen zu können(39).

104. Der Rechtfertigungsgrund eines Beitrags zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen scheint mir ebenso wenig überzeugend, da in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR erzeugter Strom aus erneuerbaren Energiequellen in gleichem Maße zur Verringerung des Abgasausstoßes in der Flämischen Region beitragen würde wie in dieser Region erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien(40).

105. Die Kommission beruft sich auch auf die erforderliche Einhaltung des Grundsatzes, dass Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen seien. Ich denke indessen nicht, dass dieser Grundsatz, der bedeutet, dass zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen Verschmutzungen an ihrem Ursprung bekämpft werden und weniger schädliche Verfahren und Produkte verwendet werden, und der folglich die lokale Behandlung von Abfällen rechtfertigt(41), zulässigerweise geltend gemacht werden kann, um eine Diskriminierung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus anderen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen.

106. Der Grund dafür, dass die Verteiler Herkunftsnachweise aus dem Ausland nicht vorlegen dürfen, scheint auch nicht im Ziel der Energieversorgungssicherheit zu liegen. Unter ihrem externen Aspekt, nämlich in Bezug auf konventionelle Energiequellen aus Drittländern, spielt die Versorgungssicherheit offensichtlich keine Rolle. Es ist auch nicht erweislich, dass die interne Versorgungssicherheit gefährdet wäre, da diese insbesondere durch den Ausbau netzübergreifender Verbundsysteme verbessert werden kann, die durch die Förderung der Versorgungsdiversifizierung die Grenzen, die die erneuerbaren Energien im Bezug auf das Ziel der Versorgungssicherheit aufweisen, ausgleichen können(42).

107. Auch das Argument, die Richtlinie 2001/77 lege nationale Ziele fest, deren Einhaltung im Fall der Öffnung der öffentlichen Förderungen für alle ausländischen Erzeuger von Grünstrom beeinträchtigt werden könnte, scheint mir nicht überzeugend.

108. In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über den Anteil erneuerbarer Energien in der Europäischen Union(43) stellte die Kommission zunächst klar, dass zwar die nationalen Ziele im Hinblick auf den Verbrauch an Strom aus erneuerbaren Energiequellen definiert würden, der Stromverbrauch jedoch als inländische Stromerzeugung zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren definiert sei, und wies sodann darauf hin, dass ein Mitgliedstaat einen Beitrag von Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat nur dann einbeziehen könne, wenn der ausführende Mitgliedstaat dies ausdrücklich akzeptiere und keine doppelte Anrechnung vorliege.

109. Die Kommission hat daher die Möglichkeit zugelassen, eingeführten Grünstrom zur Überprüfung der Verwirklichung der Ziele des Einfuhrmitgliedstaats zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen sehe ich nicht, wie die Einfuhr von Grünstrom aus dem Ausland die Verwirklichung der nationalen Ziele gefährden könnte.

110. Ich habe zwar Verständnis für das Anliegen, eine ungleiche Verteilung der Anlagen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zwischen Staaten zu vermeiden, doch bin ich der Auffassung, dass der Umweltschutz Teil einer gemeinsamen Unionspolitik ist. Er ist im Übrigen nicht Gegenstand rein nationaler Befürchtungen, sondern einer europäischen Dynamik, vor allem auf dem Gebiet des Kampfes gegen den Klimawandel(44). Es müssen daher auch die Vorteile, die sich aus dem Handel mit Grünstrom innerhalb der Union ergeben können, berücksichtigt werden. Zwar ist die tatsächliche Auswirkung dieses Handels schwer messbar, doch darf angenommen werden, dass er zur Senkung der Kosten erneuerbarer Energien beitragen kann, indem er eine rationellere Wahl des Erzeugungsstandorts ermöglicht.

111. Zwei andere wesentliche Überlegungen bestätigen mich in meiner Überzeugung, dass der Umweltschutz die streitige Regelung nicht rechtfertigen kann.

112. Erstens ist der Unterschied zwischen Herkunftsnachweisen und grünen Zertifikaten, dessen Eindeutigkeit und Bedeutung VREG u. a. nachweisen wollten, sowohl nach der flämischen Regelung als auch in der flämischen Praxis in Wahrheit sehr unscharf(45). Das grüne Zertifikat hat nämlich den Rang eines Herkunftsnachweises, wenn es bei der Stromversorgung von Endkunden verwendet werden kann. Außerdem kann der Herkunftsnachweis, wie VREG u. a. in der mündlichen Verhandlung selbst anerkannt haben, ebenso wie das grüne Zertifikat separat neben dem Strom verkauft werden. Das grüne Zertifikat und der Herkunftsnachweis werden daher richtigerweise als zwei Teile ein und desselben Instruments angesehen, nach einer ziemlich weit von der ursprünglichen Systematik der Richtlinie 2001/77 entfernten Auffassung. Paradoxerweise kann das Zertifikat, ob es in Herkunftsnachweis umbenannt wird oder nicht, frei ausgeführt werden und sich so in die ausländischen Beihilfesysteme für erneuerbare Energien einfügen, während im Gegenzug die Einfuhr ausländischer Instrumente verboten ist.

113. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, wie sehr die von der VREG geübte Praxis insofern kritikwürdig erscheint, als sie in Wahrheit darin besteht, einen Herkunftsnachweis allein zum Nutzen des in Rede stehenden regionalen Systems in ein grünes Zertifikat umzuwandeln, da die VREG Herkunftsnachweise als grüne Zertifikate einträgt, um sie möglicherweise, wenn ein Bedarf spürbar wird, und nur aufgrund ihrer Entscheidung, als solche zu verwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese möglicherweise verwendbaren grünen Zertifikate einen Preis haben, nämlich den, den sie als Herkunftsnachweise hatten, dessen Höhe, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, unter sonst gleichen Umständen deutlich niedriger ist als der eines „normalen“ grünen Zertifikats. Daraus folgt, dass diese Art der Preisbestimmung nicht auf die Art erfolgt, auf die sie normalerweise erfolgen sollte, nämlich durch das Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage auf dem Sekundärmarkt für grüne Zertifikate, dessen ordnungsgemäßes Funktionieren somit durch diese Praxis gestört wird. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass acht Mitgliedstaaten das System der grünen Zertifikate praktizierten. Dies lässt die Bedeutung der durch das gegenständliche System verursachten Störung erahnen.

114. Zweitens ergibt sich aus dem Schreiben der Kommission an das Königreich Belgien vom 25. Juli 2001 offensichtlich und unabhängig von seiner überraschenden Auslegung durch die Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass die derzeitige flämische Regelung nicht Verpflichtungen der flämischen Regierung entspricht, die sie anlässlich der Notifizierung dieser Regelung nach den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen übernommen hat. Es widerstrebt mir, diesen Wortbruch, der nicht durch den Umweltschutz gerechtfertigt werden kann, gutzuheißen.

115. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass zwar Art. 5 der Richtlinie 2001/77 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien wie der des Ausgangsverfahrens, wonach die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder des EWR ausgestellten Herkunftsnachweisen ausgeschlossen ist, nicht entgegensteht, hingegen die Art. 28 EG und 11 des EWR‑Abkommens solchen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die auf diskriminierende Weise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ohne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt zu sein(46).

IV – Ergebnis

116. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) wie folgt zu antworten:

Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, wonach Grünstromerzeugern in einem bestimmten Gebiet grüne Zertifikate ausgestellt werden, den Stromverteilern vorgeschrieben wird, jedes Jahr die einer Quote entsprechende Zahl grüner Zertifikate vorzulegen, und die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Herkunftsnachweise ausgeschlossen ist. Hingegen stehen Art. 28 EG und Art. 11 des EWR-Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 einer solchen Regelung, die auf diskriminierende Weise den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigt, ohne durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt zu sein, entgegen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 283, S. 33.


3 – ABl. L 176, S. 37.


4 – ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen.


5 – Beschluss 1/CP.3 „Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen“ (im Folgenden: Kyoto-Protokoll).


6 – Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1).


7 – ABl. L 306, S. 34.


8 – ABl. L 140, S. 16.


9–      ABl. 2006, L 53, S. 43.


10 – Im Folgenden: Elektrizitätsdekret.


11 – Flämische Regulierungsbehörde für den Elektrizitäts- und Gasmarkt (im Folgenden: VREG).


12 – Im Folgenden: flämische Regierung.


13 – Im Folgenden: Essent.


14 – VREG bringt vor, dass Essent 2007 auch Herkunftsnachweise von Erzeugern aus Schweden vorgelegt habe.


15 – Im Folgenden: VREG u. a.


16 – Vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2012, Elsacom (C‑294/11, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Varzim Sol (C‑25/11, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18 – Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna (C‑7/11, Randnr. 54).


19 – Vgl. u. a. Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien (C‑540/07, Slg. 2009, I‑10983, Randnr. 65), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C‑72/09, Slg. 2010, I‑10659, Randnr. 20), und vom 19. Juli 2012, A (C-48/11, Randnr. 15).


20 – C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 70.


21 – Essent bezieht sich auf das Urteil vom 27. April 1994, Almelo (C‑393/92, Slg. 1994, I‑1477, Randnr. 28).


22 – Vgl. zu diesen verschiedenen Mechanismen und ihrer Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Binnenmarkts S. Rousseau, „L’emprise de la logique marchande sur la promotion des énergies renouvelables au niveau communautaire“, Revue internationale de droit économique, 2005, S. 231.


23 – In seinem Urteil vom 10. Dezember 1968, Kommission/Italien (7/68, Slg. 1968, 634, 642), hat der Gerichtshof als Waren „Erzeugnisse …, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“, definiert. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. April 2011, Vlaamse Dierenartsenvereniging und Janssens (C‑42/10, C‑45/10 und C‑57/10, Slg. 2011, I‑2975, Randnr. 68).


24 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, Slg. 2008, I‑5497, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25 – Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5), und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, Slg. 2010, I‑12213, Randnr. 47).


26 – Vgl. Art. 25 des Elektrizitätsdekrets.


27 – Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 1993, Distribuidores Cinematográficos (C‑17/92, Slg. 1993, I‑2239, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28 – Für eine eingehendere Analyse der Frage vgl. C. Vial, Protection de l’environnement et libre circulation des marchandises, Collection droit de l’Union européenne – Dissertation, Bruylant, Brüssel, 2006, S. 225 ff.


29 – Urteil vom 9. Juli 1992, Kommission/Belgien (C‑2/90, Slg. 1992, I‑4431).


30 – Randnr. 34.


31 – Randnr. 36.


32 – C‑389/96, Slg. 1998, I‑4473, Randnr. 34.


33 – 240/83, Slg. 1985, 531, Randnr. 13.


34 – Vgl. auch den neunten Erwägungsgrund der Präambel des EU-Vertrags.


35 – Vgl. Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C‑176/03, Slg. 2005, I‑7879, Randnrn. 41 f.).


36 – Vgl. in diesem Sinne H. J. Jans und H. H. B. Vedder, European Environmental Law, 4. Aufl., European Law Publishing, Groningen, 2011, S. 23.


37 – Randnr. 78.


38 – Randnr. 79.


39 – Auch wenn nach der Einspeisung in das Netz die Herkunft nicht mehr nachweisbar ist.


40 – Vgl. in diesem Sinne Nr. 236 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra ergangen ist.


41 – Er „bedeutet …, dass es Sache jeder Region, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft ist, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle sicherzustellen“. Vgl. neben dem Urteil Kommission/Belgien (Randnr. 34) auch das Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland (C‑17/09, Randnr. 16).


42 – Vgl. u. a. zur zufallsabhängigen Verfügbarkeit erneuerbarer Energiequellen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht B. Le Baut-Ferrarese und I. Michallet, Droit des énergies renouvelables, Éditions Le Moniteur, 2008, S. 56 f.


43 – KOM(2004) 366 endgültig.


44 – So sieht das Kyoto-Protokoll für den Zeitraum von 2008 bis 2012 eine globale Verpflichtung vor, Treibhausgasemissionen auf 8 % unter dem Niveau von 1990 zu senken. Vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I B und Anlage II des Kyoto-Protokolls.


45 – Die Richtlinie 2009/28 trägt nicht zur Klärung der Rechtslage bei. Nach dem 52. Erwägungsgrund dieser Richtlinie „[kann e]in Herkunftsnachweis …, unabhängig von der Energie, auf die er sich bezieht, von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden“. Vgl. auch R. Van der Elst, „Les défis de la nouvelle directive sur les énergies renouvelables et son impact sur le commerce intra et extracommunautaire“, Droit européen de l’énergie, Helbing Lichtenhahn, Basel, 2011, S. 179. Nach diesem Autor „besteht die wesentliche Unterscheidung zwischen Herkunftsnachweisen und grünen Zertifikaten in der Tatsache, dass ein Herkunftsnachweis aus einem Mitgliedstaat in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, was bei den grünen Zertifikaten nicht der Fall ist“.


46 – Meines Erachtens hat der Umstand, dass die Richtlinien 2001/77 und 2003/54 für den EWR erst jeweils am 1. September 2006 und am 1. Juni 2007 in Kraft getreten sind, keine Auswirkung auf die vorgeschlagene Antwort. Es wird allein Sache des nationalen Gerichts sein, hinsichtlich der von Essent vor dem 1. September 2006 vorgelegten norwegischen Nachweise zu prüfen, ob sie die Feststellung von Grünstrom unter Voraussetzungen ermöglichen, die denen gleichwertig sind, die für Herkunftsnachweise nach der Richtlinie 2001/77 gelten.