Language of document : ECLI:EU:F:2007:228

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache F-28/06

Paulo Sequeira Wandschneider

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren für 2004 – Anfechtungsklage – Begründung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 erstellten Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers und Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 5 000 Euro als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für 2004 entstanden sei

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Tätigwerden des gegenzeichnenden Beamten im Beurteilungsverfahren

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Erstellung – Verschiedene Beurteilende im selben Beurteilungszeitraum

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Zusammensetzung des Paritätischen Evaluierungsausschusses

(Beamtenstatut, Art. 43)

4.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Rolle des Berufungsbeurteilenden

(Beamtenstatut, Art. 43)

5.      Beamte – Beurteilung – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Beamtenstatut, Art. 43)

6.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Notwendige Kohärenz zwischen den beschreibenden Bemerkungen und der bezifferten Bewertung

(Beamtenstatut, Art. 43)

7.      Beamte – Rechte und Pflichten – Freiheit der Meinungsäußerung – Gebrauch – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 12 und 21)

1.      Aus Art. 2 Abs. 3 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts, wonach der gegenzeichnende Beamte die zunächst vom Beurteilenden abgefasste Beurteilung der berufliche Entwicklung gegenzeichnet, und Art. 8 Abs. 8 Unterabs. 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, wonach der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte diese Beurteilung erstellen, ergibt sich, dass der gegenzeichnende Beamte als ein Beurteilender im vollen Sinne des Wortes anzusehen ist. Folglich kann der Umstand, dass in einem EDV-System vermerkt ist, der gegenzeichnende Beamte habe die Beurteilung abgeschlossen, nicht herangezogen werden, um festzustellen, dass der Beurteilende seine Aufgaben dem gegenzeichnenden Beamten überlassen habe.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 64

2.      Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts ist zu entnehmen, dass mit der Beurteilung der beruflichen Entwicklung Leistung, Befähigung und dienstliche Führung des Stelleninhabers im gesamten Beurteilungszeitraum beurteilt werden sollen. Der Beurteilende ist daher verpflichtet, im Hinblick auf die zuvor festgelegten Ziele die Leistungen des Stelleninhabers im gesamten Beurteilungszeitraum zu beurteilen, selbst wenn er während eines bestimmten Teils dieses Zeitraums nicht dessen Dienstvorgesetzter gewesen sein sollte. Der Zweck der Kurzbeurteilung besteht somit darin, dem Beurteilenden die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bewerten, wie der Beurteilte während des betreffenden Teils des Beurteilungszeitraums seinen Dienst ausgeübt hat. Dass ein zweiter Beurteilender die Bewertungen eines ersten Beurteilenden für denselben Zeitraum übernommen hat, beweist deshalb nicht, dass er den betroffenen Stelleninhaber nicht beurteilt hätte.

(vgl. Randnr. 49)

3.      Hat an der Sitzung des Paritätischen Evaluierungsausschusses, in der die Berufung eines Beamten gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung geprüft wurde, ein Mitglied teilgenommen, zu dem der Beamte zuvor ein schwieriges Verhältnis hatte, kann dies das Verfahren vor diesem Gremium nicht ungültig machen, wenn das Mitglied, das lediglich Stellvertretendes Mitglied des Ausschusses war, nicht an der Abstimmung beteiligt war und nichts darauf hinweist, dass es durch seine bloße Anwesenheit das Ergebnis der Abstimmung hätte beeinflussen können.

(vgl. Randnrn. 59 bis 61)

4.      Aus Art. 9 Abs. 7 Unterabs. 2 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts geht hervor, dass die Rolle des Berufungsbeurteilenden nicht mit der des Beurteilenden oder des gegenzeichnenden Beamten verwechselt werden darf und dass sich der Berufungsbeurteilende deshalb, wenn der Paritätische Evaluierungsausschuss keine Empfehlungen an ihn richtet, darauf beschränken kann, die Beurteilung der beruflichen Entwicklung endgültig zu erlassen, ohne seine Entscheidung in einer detaillierten Begründung zu rechtfertigen.

(vgl. Randnr. 78)

5.      Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer den Betreffenden beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz gebietet es, dem Betreffenden Gelegenheit zu geben, zu den Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen, auf die in der zu erlassenden Maßnahme zu seinen Lasten abgestellt werden könnte. Dieses Ziel wird inbesondere mit Hilfe der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts erreicht, die die Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens im gesamten Verlauf des Verfahrens zur Beurteilung der Beamten sicherstellen sollen. Ein Kläger, der seine Einwände in jedem Stadium dieses Verfahrens geltend machen konnte, kann nicht behaupten, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

(vgl. Randnrn. 87 bis 90)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27; 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 99

Gericht erster Instanz: 8. März 2005, Vlachaki/Kommission, T‑277/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑57 und II‑243, Randnr. 64

6.      Im Rahmen der Erstellung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung sollen die in einer solchen Beurteilung enthaltenen beschreibenden Bemerkungen die in Punkten ausgedrückten Bewertungen rechtfertigen. Diese beschreibenden Bemerkungen dienen als Grundlage für die Erstellung der Beurteilung, die ihre bezifferte Umsetzung darstellt, und erlauben es dem Beamten, die erteilte Note zu verstehen. Folglich müssen die in einer solchen Beurteilung enthaltenen beschreibenden Bemerkungen mit den in Punkten ausgedrückten Bewertungen in Einklang stehen. Angesichts des sehr weiten Ermessens, das den Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, zusteht, kann eine eventuelle Inkohärenz in einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung aber nur dann deren Aufhebung rechtfertigen, wenn sie offensichtlich ist.

(vgl. Randnr. 109)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Oktober 2006, Carius/Kommission, T‑173/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-243 und II‑A‑2‑1269, Randnr. 106

7.      Die Freiheit der Meinungsäußerung ist zwar ein Grundrecht der Gemeinschaftsbeamten, doch rechtfertigt sie es nicht, dass ein Beamter unbegründete Behauptungen über seine Vorgesetzten aufstellt, die geeignet sind, diese in Misskredit zu bringen.

(vgl. Randnr. 143)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Dezember 1989, Oyowe und Traore/Kommission, C‑100/88, Slg. 1989, 4285, Randnr. 16

Gericht erster Instanz: 26. November 1991, Williams/Rechnungshof, T‑146/89, Slg. 1991, II‑1293, Randnrn. 72 und 76