Language of document : ECLI:EU:F:2007:172

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

10. Oktober 2007

Rechtssache F-107/06

Michael Berrisford

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2005 – Vergabe von Prioritätspunkten – ADB zu Art. 45 des Statuts“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in das am 23. November 2005 in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 veröffentlichte Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2005 nach Besoldungsgruppe A*13 beförderten Beamten aufzunehmen, und auf Verurteilung der Kommission, 25 000 Euro Schadensersatz an ihn zu zahlen

Entscheidung:  Die Entscheidung, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2005 nach Besoldungsgruppe A*13 beförderten Beamten aufzunehmen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste


Nimmt die Anstellungsbehörde nach Art. 45 des Statuts eine Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Bewerber vor, ist sie verpflichtet, alle relevanten Gesichtspunkte jeder Bewerbung sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen.

Ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist der Umstand, dass ein Beamter in früheren Beförderungsverfahren für eine Beförderung vorgeschlagen, aber nicht befördert wurde. Dieser Umstand stellt ein relevantes Verdienst dar, sofern sich der Betroffene nicht in der Zwischenzeit als beförderungsunwürdig erwiesen hat.

Die zwingende Notwendigkeit dieser Berücksichtigung wird in den von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts bestätigt, die vorsehen, dass die Beförderung nach Vergleich der auf Dauer erbrachten Leistung der einzelnen Beamten ausgesprochen wird.

Im Übrigen könnte eine Nichtberücksichtigung dieser früheren Vorschläge dazu führen, unterschiedliche Situationen gleich zu behandeln.

Sollte sich herausstellen, dass die vom Beförderungsausschuss gewählten Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten der Berücksichtigung dieses besonderen Aspekts der Verdienste entgegenstehen, obläge es der Anstellungsbehörde, die höherrangiges Recht zu beachten hat, diese Kriterien außer Anwendung zu lassen.

(vgl. Randnrn. 67, 68, 71 bis 76 und 103)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14

Gericht erster Instanz: 11. Dezember 1991, Frederiksen/Parlament, T‑169/89, Slg. 1991, II‑1403, Randnr. 69, 4. Mai 2005, Sena/EASA, T‑30/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑113 und II‑519, Randnr. 80, 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 69, 6. Juni 2007, Parlante/Kommission, T‑432/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2-0000 und II‑A-2-0000, Randnr. 97