Language of document : ECLI:EU:C:2018:955

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 27. November 2018(1)

Rechtssache C545/17

Mariusz Pawlak

gegen

Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen])

„Vorabentscheidungsersuchen – Freier Dienstleistungsverkehr – Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Union und Verbesserung der Dienstequalität – Versand von Verfahrensschriftstücken im Rahmen eines Zivilverfahrens – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der verfahrensrechtliche Rechtsfolgen nur bei Aufgabe in der Postfiliale eines benannten Anbieters eintreten“






1.        Die Einreichung von Schriftsätzen durch die Beteiligten eines Rechtsstreits bei Gericht unterliegt für gewöhnlich Fristen, deren Nichtbeachtung zur Verspätung führt. Der Schriftsatz muss spätestens bis zum letzten Tag der Frist am Sitz des Gerichts eingereicht worden sein, auch wenn in einigen Mitgliedstaaten vorgesehen ist, dass die Aufgabe in einer Postfiliale, was das Datum anbelangt, die Frist ebenso wirksam wahrt wie die Einreichung bei dem betreffenden Gericht.

2.        Die Zulassung in dieser Weise versandter Verfahrensschriftstücke wird für gewöhnlich an die Bedingung geknüpft, dass auf ihnen zweifelsfrei der Tag der Aufgabe bei dem Anbieter von Postdiensten erkennbar ist. In einigen nationalen Rechtsordnungen wird deshalb verlangt, dass sie als Einschreiben verschickt werden; diese Leistung gehört zum Universaldienst.

3.        In dem Rechtsstreit, der den Ausgangspunkt dieser Vorlage bildet, hat ein polnisches Gericht eine per Post übermittelte Berufung wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund dieses Umstands wird, kurz gesagt, erörtert, ob die nationale Verfahrensvorschrift, auf die sich das Gericht gestützt hat, mit der Richtlinie 97/67/EG(2) vereinbar ist und wie Letztere auszulegen ist.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 97/67

4.        Im 20. Erwägungsgrund heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein legitimes Interesse daran haben, die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen einer oder mehreren von ihnen benannten Einrichtungen zu übertragen. Aus den gleichen Gründen sind sie berechtigt, die Einrichtung oder Einrichtungen zu benennen, die Postwertzeichen, aus denen das Ausgabeland hervorgeht, herausgeben dürfen, sowie die Einrichtungen, die für den Dienst zuständig sind, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt. …“

5.        Art. 7 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren.

(2)      Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie [2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste](3).“

6.        Art. 8 sieht vor:

„Artikel 7 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt.“

2.      Richtlinie 2006/111/EG(4)

7.        Art. 2 lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

f)      ‚ausschließliche Rechte‘: Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn der Mitgliedstaat die Leistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet einem einzigen Unternehmen vorbehält;

g)      ‚besondere Rechte‘: Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet gewährt, wenn der Staat:

i)      die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder

iii)      einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen.“

B.      Polnisches Recht

8.        Art. 165 § 2 der Ustawa z dnia 17 listopada 1964 r. – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung)(5) lautet:

„Die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer polnischen Postfiliale eines im Sinne des [Postgesetzes] benannten Anbieters oder in einer Postfiliale eines Anbieters von postalischen Universaldiensten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist mit seiner Einreichung bei Gericht gleichzusetzen.“

9.        Art. 3 Nr. 13 des Postgesetzes bestimmt, dass der „benannte Anbieter“ der Anbieter von Postdiensten ist, der mit der Bereitstellung des postalischen Universaldienstes „beauftragt“ ist. Die übrigen Anbieter hingegen sind zur Erbringung von Postdiensten in dem von ihnen bestimmten Umfang „berechtigt“ (aber nicht „verpflichtet“).

10.      Aufgrund einer Entscheidung des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsidenten des Amtes für elektronische Kommunikation) vom 30. Juni 2015 ist die Firma Poczta Polska S.A. für zehn Jahre die benannte Anbieterin für die Bereitstellung des postalischen Universaldienstes.

II.    Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Vorlagefragen

11.      Der in der Landwirtschaft tätige Herr Mariusz Pawlak erlitt einen Arbeitsunfall, für den er eine Entschädigung von der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft; im Folgenden: KRUS) beanspruchte. Da er mit der erhaltenen Antwort unzufrieden war, focht Herr Pawlak die Entscheidung des Präsidenten der KRUS vor dem Sad Rejonowy w Poznan-Grundwald (Rayongericht Posen-Grundwald, Polen) an, das dem Kläger Recht gab.

12.      Der Präsident der KRUS focht das Urteil erster Instanz vor dem Sad Okregowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen, Polen) an, das seine Berufung jedoch wegen Verspätung als unzulässig zurückwies, weil sie erst am 22. Juni 2016 bei diesem Gericht eingegangen war, nachdem die Frist am 20. Juni abgelaufen war.

13.      Das Berufungsgericht sah es als irrelevant an, dass der Poststempel der Sendung, die bei einem anderen Anbieter (In Post S.A.) und nicht bei dem benannten Anbieter aufgegeben worden war, als Datum den 20. Juni 2016, den letzten Tag der Berufungsfrist, aufwies. Gemäß Art. 165 § 2 k.p.c. werde ausschließlich die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks, auch in Form eines einfachen Briefs, bei einem benannten Anbieter als mit der Einreichung des Schriftstücks bei Gericht gleichwertig angesehen.

14.      Der Präsident der KRUS legte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Revision zum Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) ein. Er rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 165 § 2 k.p.c., da sein Schriftstück fristgerecht eingereicht worden sei; die Aufgabe in einer Postfiliale eines Anbieters, der nicht der benannte Anbieter sei, sei wirksam.

15.      Der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) stellte – in normaler Zusammensetzung des Spruchkörpers – fest, dass seine Rechtsprechung zu Art. 165 § 2 k.p.c. uneinheitlich sei und insbesondere an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht Zweifel bestünden. Daher wurde die Rechtsfrage dem Spruchkörper des Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) in erweiterter Zusammensetzung vorgelegt, der beschloss, dem Gerichtshof die drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sogleich folgen.

16.      Der Vorlagebeschluss stellt die Unterschiede zwischen den beiden gegensätzlichen Auffassungen über die Rechtsfolgen der Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer polnischen Postfiliale eines Anbieters von Postdiensten, der nicht der benannte Anbieter ist, dar: a) Nach der mehrheitlich vertretenen Meinung ist ein unter solchen Umständen eingereichtes Schriftstück, wenn es nach Ablauf der für die Verfahrenshandlung vorgesehenen Frist bei Gericht eingeht, verspätet; b) nach der Mindermeinung entfaltet die fristgerechte Aufgabe des Schriftstücks in einer polnischen Postfiliale dieselben Rechtsfolgen (d. h., sie ist mit der Einreichung bei Gericht gleichzusetzen), gleich ob es sich um eine Filiale des benannten Anbieters handelt oder um die eines anderen Anbieters von Postdiensten.

17.      Das vorlegende Gericht führt aus:

–      Die erste Rechtsprechungslinie bewerte den unionsrechtlichen Kontext nicht, da nach dieser Auslegung die Regelung in Art. 165 § 2 k.p.c. nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/67 falle(6).

–      Demgegenüber spreche sich die zweite (minderheitlich vertretene) Rechtsprechungslinie für eine unionsrechtskonforme Auslegung aus, auch wenn die Beschlüsse(7), in denen sie zum Ausdruck gekommen sei, weder eine klare Argumentation zur Reichweite von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 noch zur Anpassung der Anwendung von Art. 165 § 2 k.p.c. an das Unionsrecht aufwiesen.

18.      Angesichts dieser Zweifel hat der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) beschlossen, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 97/67 dahin auszulegen, dass eine Regelung des nationalen Verfahrensrechts wie die in Art. 165 § 2 der polnischen Zivilprozessordnung, wonach nur die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer nationalen Postfiliale eines benannten Anbieters, d. h. eines zur Erbringung von Universaldiensten verpflichteten Anbieters, mit der Einreichung dieses Schriftstücks bei Gericht gleichzusetzen ist, nicht aber die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer nationalen Postfiliale eines anderen Anbieters von Universalpostdiensten, der kein benannter Anbieter ist, ein besonderes Recht darstellt?

2.      Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin gehend auszulegen, dass Vorteile, die sich für einen benannten Anbieter daraus ergeben, dass ihm unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 ein besonderes Recht zugewiesen worden ist, auf die übrigen Anbieter von Postdiensten mit der Folge auszuweiten sind, dass die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer nationalen Postfiliale eines anderen Anbieters von Universalpostdiensten, der kein benannter Anbieter ist, mit der Einreichung dieses Schriftstücks bei Gericht gleichzusetzen ist, und zwar unter Anwendung von Grundsätzen, die denen aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C‑231/06 bis C‑233/06, EU:C:2007:373), entsprechen?

3.      Im Falle der Bejahung der zweiten Frage: Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin gehend auszulegen, dass sich ein Verfahrensbeteiligter, der einen Mitgliedstaat repräsentiert, auf die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift wie Art. 165 § 2 der polnischen Zivilprozessordnung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 berufen kann?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Der Vorlagebeschluss ist am 18. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

20.      Die polnische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht, und ihre Vertreter haben an der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 teilgenommen.

IV.    Rechtliche Würdigung

A.      Zur ersten Frage: Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67

1.      Erklärungen der Parteien

21.      Die polnische Regierung ist der Auffassung, dass eine Bestimmung wie Art. 165 § 2 k.p.c. nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/67 falle, sondern zu den nationalen Verfahrensvorschriften gehöre, deren Harmonisierung nicht Ziel dieser Richtlinie sei.

22.      Die Richtlinie 97/67 sei auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen worden, dessen Ziel die Schaffung eines einheitlichen Marktes sei. Für die Harmonisierung von Verfahrensvorschriften hätte hingegen Art. 81 AEUV die Rechtsgrundlage bilden müssen. Darüber hinaus würden in Art. 1 der Richtlinie 97/67, der ihren Anwendungsbereich betreffe, sämtliche durch die Richtlinie harmonisierten Bereiche aufgezählt, die Vorschriften des Zivilverfahrensrechts seien aber nicht darunter(8).

23.      Auch wenn die nationale Vorschrift die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Anbieter von Postdiensten beeinflussen könne, fielen derartige Auswirkungen nicht unter die Richtlinie 97/67. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestätige dies, da er den Mitgliedstaaten untersage, „für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten“ ausschließliche oder besondere Rechte zu gewähren oder aufrechtzuerhalten. Die gegenteilige Lösung fände die polnische Regierung überraschend, da nicht einmal in der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007(9) die Rechtsfolgen der Einreichung von Verfahrenshandlungen reguliert worden seien(10).

24.      Die polnische Regierung macht hilfsweise geltend, dass Art. 165 § 2 k.p.c. jedenfalls kein „besonderes Recht“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 97/67 einräume und dieser Begriff in der Zusammenschau mit Art. 4 Abs. 2 auszulegen sei. Sie hebt die unterschiedliche Lage hervor, in der sich einerseits der Anbieter des Universaldienstes und andererseits die übrigen Anbieter befänden, was sich sowohl in ihren Pflichten als auch in der Form ihrer Finanzierung widerspiegele. Dass dem benannten Anbieter aufgrund des öffentlichen Auftrags bestimmte Rechte eingeräumt würden, bedeute nicht, dass es sich dabei immer um besondere Rechte handeln müsse.

25.      Für die polnische Regierung ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs einschließlich des Urteils SOA Nazionale Costruttori(11) hier nicht einschlägig, da Art. 8 der Richtlinie 97/67 bestimme, dass Leistungen im Zusammenhang mit Einschreiben kein besonderes Recht darstellten. Es handele sich mithin um eine Leistung, die an die Bereitstellung des Universaldienstes geknüpft sei.

26.      Sie trägt außerdem vor, im Rahmen einer Ermittlung, ob es sich bei den in den Jahren 2013 bis 2015 an Poczta Polska geleisteten Ausgleichszahlungen für die Bereitstellung des Universaldienstes möglicherweise um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe, habe die Kommission(12) die streitgegenständliche nationale Bestimmung bereits für gültig erachtet.

27.      Die Kommission merkt an, das Vorliegen „besonderer Rechte“ erfordere nach der Rechtsprechung(13): a) eine staatliche Maßnahme, b) die Gewährung eines Vorteils an ein oder mehrere Unternehmen und c) die wesentliche Beeinträchtigung der Fähigkeit anderer Unternehmen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit unter gleichen Bedingungen zu leisten. Diese Faktoren müssten berücksichtigt werden, und daher erfasse Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 sämtliche Rechtsakte, die solche Vorteile gewährten. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass diese Bestimmung Ausdruck eines Paradigmenwechsels im Postsektor sei, weil sie den letzten Schritt auf dem Weg zur Öffnung des Binnenmarktes für Postdienste darstelle, indem sie sämtliche bestehenden besonderen Rechte und sonstigen Hindernisse für den freien Verkehr solcher Dienste beseitige(14).

28.      Demzufolge haben nach Ansicht der Kommission die Besonderheiten von Art. 165 § 2 k.p.c. einen merklichen Einfluss auf die Aktivitäten im Bereich der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken an nationale Gerichte, die sich in den Bedingungen niederschlügen, unter denen die übrigen Anbieter von Postdiensten solche Leistungen erbrächten.

29.      Die Kommission stimmt dem vorlegenden Gericht darin zu, dass Art. 8 der Richtlinie 97/67 den Mitgliedstaaten nicht gestatte, den Versand von Verfahrensschriftstücken einem einzigen Anbieter vorzubehalten, sondern sie nur ermächtige vorzuschreiben, dass solche Schriftstücke als Einschreiben versandt werden müssten. Art. 165 § 2 k.p.c. sei nicht auf Einschreibsendungen beschränkt, und im Vorlagebeschluss werde nicht erwähnt, dass diese Bestimmung auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt werde, wie es der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 verlange.

2.      Rechtliche Würdigung

a)      „Besonderes Recht“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 1

30.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelung über die Einreichung von Verfahrensschriftstücken in Art. 165 § 2 k.p.c., die nur für den benannten Anbieter gilt, ein besonderes Recht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 darstellt(15).

31.      Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 enthält ein klares und eindeutiges Verbot, besondere oder ausschließliche Rechte für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten zu gewähren oder aufrechtzuerhalten. Allerdings werden die Begriffe „besondere Rechte“ und „ausschließliche Rechte“ weder in dieser Bestimmung noch anderswo in der fraglichen Richtlinie definiert, was die Auslegung erschwert.

32.      Gleichwohl ist aus systematischer Perspektive hervorzuheben, dass dieses Verbot nahezu exakt dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 AEUV entspricht, der sich auf öffentliche Unternehmen und über derartige Rechte verfügende Unternehmen bezieht, nur an den Kontext des Postsektors angepasst, den die Richtlinie 97/67 regeln soll. Der Wortlaut ist auch dem der Begriffsbestimmung sehr ähnlich, die in der Bekanntmachung über die Postdienste(16) enthalten ist.

33.      Aufgrund dieser Zusammenhänge und weil Rechtsgrundlage der Richtlinie Art. 106 Abs. 3 AEUV ist, der die Kommission dazu ermächtigt, Richtlinien an die Mitgliedstaaten zu richten, um auf die Anwendung des gesamten Art. 106 AEUV zu achten, kann auf die Begriffsbestimmung der besonderen und ausschließlichen Rechte in Art. 2 Buchst. f und g dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2006/111 zurückgegriffen werden. Zudem handelt es sich bei Poczta Polska um ein Unternehmen, das sich vollständig in öffentlicher Hand befindet(17).

34.      In Wahrheit gibt es noch weitere Möglichkeiten, die Bedeutung dieser Begriffe in Vorschriften(18) zu ermitteln, die mit der Richtlinie 97/67 relativ eng verwandt sind, da sie die Liberalisierung bestimmter Sektoren betreffen. Angesichts ihres bereichsübergreifenden Charakters ist die Richtlinie 2006/111 meines Erachtens jedoch für die hier verfolgten Zwecke am besten geeignet. Darüber hinaus weicht der Wortlaut jener anderen Bestimmungen von dem der Richtlinie 2006/111 nicht wesentlich ab.

35.      Ausgehend von diesen Prämissen halte ich die Kategorie der „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67, gelesen im Einklang mit Art. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2006/111, für auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dafür gibt es mehrere Gründe.

36.      Erstens handelt es sich um einen durch einen Rechtsakt gewährten Vorteil, denn

–      die Regelung ist in einer Vorschrift der polnischen Zivilprozessordnung enthalten, und diese ist ein formelles Gesetz;

–      sie gestaltet sich als ein dem benannten Anbieter (Poczta Polska) gewährtes Vorrecht, dessen Dienste die Absender von Verfahrensschriftstücken gerade wegen der Vermutung der Fristwahrung mit der Aufgabe zur Post und wegen der Beweiskraft des Einlieferungsbelegs, der als amtliche Urkunde gilt(19), bevorzugen werden. Die übrigen Anbieter haben diesen Vorteil nicht(20).

37.      Zweitens wird das Recht, Verfahrensschriftstücke anzunehmen und zu übermitteln, die das Privileg genießen, dass ihre Einreichung beim benannten Anbieter der Einreichung am Sitz des Gerichts gleichgestellt ist (genau darin besteht letztlich der Vorteil), einem einzigen öffentlichen Unternehmen als ausschließliches Recht vorbehalten.

38.      Drittens folgen aus diesem Vorteil Mehreinnahmen(21) für den benannten Anbieter, die ansonsten auch unter den übrigen Anbietern aufgeteilt würden. Daher beeinträchtigt er die Fähigkeit jedes anderen Unternehmens, denselben Dienst zu gleichen Bedingungen zu erbringen oder dieselbe Tätigkeit(22) unter gleichen Bedingungen zu leisten. Die Gleichheit entfällt in dem Moment, in dem keiner der Mitbewerber garantieren kann, dass ein Verfahrensschriftstück, das ihm in den letzten Tagen einer gesetzlich bestimmten Frist anvertraut wird (wie es für gewöhnlich der Fall ist), bis zum letzten Tag dieser Frist bei Gericht eingeht.

39.      Viertens wird der Vorteil als solcher nicht durch eine Ausschreibung oder in einer vergleichbaren Weise im Einklang mit den Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge(23) gewährt. Zwar stimmt es, dass die Auswahl des für die Bereitstellung des Universaldienstes benannten Anbieters von Postdiensten, wie die polnische Regierung anmerkt, durch eine Ausschreibung unter den Unternehmen der Branche(24) im Einklang mit den nationalen Bestimmungen erfolgt, die die Grundsätze der Objektivität, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz achten. Trotzdem lässt sich ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs entnehmen, dass weder die Auswahlkriterien noch die Kriterien für die Erteilung des Zuschlags einen Bezug zur Zuverlässigkeit des Versands von Einschreibsendungen aufweisen, geschweige denn zu der Pflicht, dem Versender einen Beleg über die Einlieferung der Postsendung auszustellen(25), ein Kriterium, auf das in den Verfahrensschriftstücken nicht Bezug genommen wird.

40.      Aus diesem Grund ist der streitgegenständliche Vorteil kein mit der Zuweisung des Universaldienstes einhergehender Vorteil, sondern tritt dadurch ein, dass Art. 165 § 2 k.p.c. gilt, sobald der Anbieter benannt worden ist.

41.      Aufgrund dessen, was ich im Anschluss zu Art. 8 der Richtlinie 97/67 ausführen werden, ist es für die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage ohne Bedeutung, ob ein unter solchen Umständen gewährter Vorteil als ein ausschließliches (nur einem einzigen Unternehmen gewährtes) oder als ein besonderes Recht einzuordnen ist. Entscheidend ist in beiden Fällen die Verknüpfung mit der Ausnahme im bereits erwähnten Art. 8.

b)      Ausnahme vom Verbot der Gewährung besonderer Rechte: Art. 8 der Richtlinie 97/67

1)      Verhältnis zwischen Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 97/67

42.      Aus den ersten Worten von Art. 8 der Richtlinie 97/67 folgt, dass diese beiden Vorschriften zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen. Der Teilsatz „Artikel 7 berührt nicht[(26)] das Recht der Mitgliedstaaten …“(27) zeigt dies mit hinreichender Klarheit.

43.      Auch wenn der Gerichtshof für gewöhnlich verlangt, dass Vorschriften, die eine Ausnahmeregelung enthalten, eng ausgelegt werden müssen(28), gebietet eine aufmerksame Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Art. 7 und 8, keine voreiligen Schlüsse im Hinblick auf den Umfang des den Mitgliedstaaten durch die letztgenannte Vorschrift eingeräumten Handlungsspielraums zu ziehen.

2)      Entstehungsgeschichte und Entwicklung beider Vorschriften

44.      Der Lektüre der Gesetzesmaterialien(29) ist zu entnehmen, dass die beiden Vorschriften schon in dem bereits erwähnten Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen wurden. So sah Art. 7 des Vorschlags für die Richtlinie noch eine Reihe von Segmenten des Postmarktes vor, die die Mitgliedstaaten dem Universaldienst zuordnen und dessen Anbieter vorbehalten konnten (im Allgemeinen das Einsammeln, den Transport, das Sortieren und die Zustellung von Briefsendungen mit einem Gewicht von unter 350 g). Der Vorbehalt wurde mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, das Funktionieren des Universaldienstes unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten(30).

45.      Diese Überlegungen gingen im Wesentlichen unverändert in den endgültigen Wortlaut von Art. 7 und den des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/67 in ihrer ursprünglichen Fassung ein. Ihr 19. Erwägungsgrund stellte zudem klar, dass im schrittweisen Liberalisierungsprozess des Postmarktes u. a. die Bestimmungen über die reservierten Bereiche bis Januar 2000 überprüft werden sollten, um auf diese Weise den Anbietern der Universaldienste (seinerzeit die ehemaligen staatlichen Postdienste der Mitgliedstaaten) Zeit zu geben, sich anzupassen.

46.      Was Art. 8 anbelangt, zeigt dessen Weg durch das Gesetzgebungsverfahren, dass im Vorschlag für die Richtlinie lediglich die Befugnis der Mitgliedstaaten vorgesehen war, die Einrichtung(en) zu benennen, die zur Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen und zur Herausgabe von Briefmarken berechtigt sein sollte(n)(31).

47.      Das Recht der benannten Einrichtungen, zusätzlich zu ihren Rechten im Hinblick auf Briefkästen und Briefmarken die „Sicherstellung des Dienstes der Einschreiben“ zu übernehmen, ist auf die Änderung Nr. 41 des Europäischen Parlaments(32) zurückzuführen. Obwohl die Kommission diese Korrektur ablehnte, weil es ihrer Ansicht nach „nicht gerechtfertigt [ist], den Wettbewerb bei den Einschreibediensten außerhalb der für den reservierten Bereich festgelegten Preis- und Gewichtsgrenzen einzuschränken“(33), griff der Rat die Änderung wieder auf, wobei er den Einschub „im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren“(34) ergänzte, der letztlich in den Wortlaut von Art. 8 aufgenommen wurde. Auf diese Weise wurde die Befugnis zur Benennung von Anbietern solcher Dienste ausgedehnt und den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt, sie zu regeln.

48.      Mit der Richtlinie 2008/6 wurden die gemäß Art. 7 der Richtlinie 97/67 reservierten Bereiche abgeschafft: Angesichts der Entwicklung des Postmarktes sollte die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen solchen reservierten Bereich gewährleistet werden(35). Mit Art. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2008/6 wurde der jetzige Wortlaut von Art. 7 mit dem Verbot der Gewährung oder Aufrechterhaltung ausschließlicher oder besonderer Rechte sowie bestimmter anderer Formen der Subventionierung des Universaldienstes eingeführt und damit der Paradigmenwechsel im Postsektor der Union(36) herbeigeführt.

49.      Diese Veränderungen betrafen allerdings nicht Art. 8, der unangetastet blieb. Diese Bestimmung stellt also eine Grenze für das in Art. 7 vorgesehene Verbot dar, ausschließliche und besondere Rechte zu gewähren. Zu klären ist folglich, wie weit diese Ausnahme reicht.

3)      Reichweite der Ausnahmevorschrift in Art. 8

50.      Konkret geht es darum, den Sinn der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, den Dienst für Einschreibsendungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren zu regeln, zu ermitteln. Die Kommission und das vorlegende Gericht sind der Ansicht, Art. 8 der Richtlinie 97/67 ermächtigte die Mitgliedstaaten nicht dazu, den Versand von Verfahrensschriftstücken einem einzigen Anbieter vorzubehalten, sondern nur dazu, ihren Versand als Einschreiben vorzuschreiben.

51.      Dieser Ansicht bin ich nicht. Vielmehr stimme ich der polnischen Regierung darin zu, dass die Einschreibsendungen Teil der Mindestleistungen sind, die gemäß Art. 3 Abs. 4 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 97/67 zum Universaldienst gehören. Zudem räumt Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie die Möglichkeit ein, ein einziges Unternehmen als Anbieter des Universaldienstes zu benennen. Und vor allem spricht nichts dagegen, in Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 97/67 im innerstaatlichen Recht die Sonderregelung für Einschreibsendungen, die für Gerichte bestimmt sind, so zu regeln, dass diese Leistung dem Anbieter des Universaldienstes anvertraut wird.

52.      Was die Bedeutung des Ausdrucks „Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichtsverfahren“ anbelangt, entnehme ich den Erklärungen der Kommission, dass sie nicht mehr die Auffassung vertritt, die in der Bekanntmachung über die Postdienste(37) zum Ausdruck kam. Dort schien sie die Auffassung zu vertreten, die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV in Verbindung mit den Art. 51 und 62 AEUV beschränke sich auf gerichtliche Zustellungen als Ausdruck der Ausübung staatlicher Gewalt. Diese Auslegung auf den Bereich der Richtlinie 97/67 zu übertragen, wäre zu kurz gegriffen, da Art. 8 nicht zwischen einem von einer Privatperson eingereichten Verfahrensschriftstück und einer Mitteilung von Seiten der Gerichte unterscheidet.

53.      Das Problem des vorliegenden Rechtsstreits besteht, wie von der Kommission angemerkt, darin, dass Art. 165 § 2 k.p.c. nicht nur Einschreibsendungen erwähnt, was den Schluss nahelegt, dass sich der Vorteil – entgegen Art. 8 der Richtlinie 97/67 – auf alle Arten von Sendungen (d. h. auch auf nicht als Einschreiben aufgegebene Sendungen) erstreckt, die durch den benannten Anbieter zugestellt werden.

54.      Dass Art. 165 § 2 k.p.c. nicht auf Einschreibsendungen beschränkt ist (diese werden nicht ausdrücklich erwähnt), bedeutet aber nicht, dass diese nicht umfasst sind. Die allgemeine Formulierung dieser Bestimmung, in der zwischen der einen und der anderen Variante nicht unterschieden wird, lässt vielmehr darauf schließen, dass sämtliche Arten von Sendungen erfasst sein sollen, auch Einschreibsendungen.

55.      Um die Reichweite der Ausnahme in Art. 8 der Richtlinie 97/67 zu untersuchen, müssen daher meiner Ansicht nach drei Varianten unterschieden werden, je nachdem, worauf diese Ausnahme angewendet werden soll: a) auf einfache Briefsendungen, b) auf Einschreibsendungen und c) auf Einschreibsendungen, die in den Genuss des zusätzlichen Vorteils gemäß Art. 165 § 2 k.p.c. kommen.

56.      Zur ersten Variante ist zu sagen, dass die Ausdehnung des ausschließlichen Vorteils auf für ein Gericht bestimmte einfache (d. h. nicht als Einschreiben aufgegebene) Schriftsätze, die in einer Postfiliale des benannten Anbieters eingereicht werden, dem Zweck der Richtlinie 97/67 zuwiderläuft. Wie schon gesagt, strebte diese Richtlinie zunächst eine schrittweise Liberalisierung an (achter Erwägungsgrund) und später die Vollendung des Binnenmarktes(38).

57.      Genau deswegen wurden die Dienste, deren Regelung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt wurde und die nicht den Beschränkungen in Art. 7 unterliegen sollten, in der Richtlinie 97/67 auf die in Art. 8 abschließend aufgezählten Dienste beschränkt, ohne dass eine Möglichkeit zur Ergänzung weiterer Dienste vorgesehen worden wäre. Zu diesen Diensten gehört die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichtsverfahren, aber nicht die Zustellung in der Form einfacher Briefe.

58.      Würde dem benannten Anbieter in Polen im Hinblick auf Letztere (also die einfachen Briefe) derselbe Vorteil eingeräumt, den er schon im Hinblick auf Einschreibsendungen genießt, so würde ihm unter Verstoß gegen den Zweck der Richtlinie 97/67 ein ausschließliches Recht eingeräumt.

59.      Im Hinblick auf die zweite Variante, die für Gerichte bestimmte Einschreibsendungen betrifft, ist ein Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten dabei, Regelungen für ihr System zu treffen (und solche Sendungen gegebenenfalls aus dem Wettbewerb zu nehmen und einem einzigen Unternehmen zuzuweisen), durch „Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ gerechtfertigt, wie sich ausdrücklich aus dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 ergibt. Wie der Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung festgestellt hat, sind die Verfahrensfristen zwingendes Recht und stehen daher weder zur Disposition der Parteien noch des Gerichts, denn sie wurden eingeführt, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege, Klarheit sowie Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten(39).

60.      Insoweit ist zu bedenken, dass eine Einschreibsendung gemäß Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 97/67 bestimmt ist als „Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird“. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass Einschreibsendungen aufgrund ihrer Besonderheiten die in Gerichtsverfahren bestehenden Anforderungen erfüllen und insoweit zur ordnungsgemäßen Rechtspflege beitragen. Die gemäß der Richtlinie 97/67 bestehenden Anforderungen an die Qualität und Sicherheit von Einschreibsendungen sowie ihre unbestrittene Beweiswirkung rechtfertigen, sie in den Universaldienst aufzunehmen und ihnen bestimmte verfahrensrechtliche Rechtsfolgen beizumessen, in denen sie sich von einfachen Briefsendungen unterscheiden(40).

61.      Daraus folgt, dass eine nationale Bestimmung, die nur Verfahrensschriftstücke, deren Versand als Einschreiben durch den für die Bereitstellung des Universaldienstes benannten Anbieter erfolgt ist, als fristgerecht eingereicht ansieht, von der Ausnahme in Art. 8 der Richtlinie 97/67 gedeckt ist. Die gesetzgeberische Freiheit des Mitgliedstaats, diesen Dienst zu regeln, erstreckt sich auf die Möglichkeit, ihn ausschließlich dem Anbieter des Universaldienstes zuzuweisen.

62.      Es bleibt die dritte Variante zu prüfen, also dass der Versand von Einschreibsendungen, die für die Gerichte bestimmt sind, durch Anbieter, die nicht benannte Anbieter sind, zulässig ist, aber nicht den in Art. 165 § 2 k.p.c. vorgesehenen Vorteil genießt(41). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Art. 8 der Richtlinie 97/67 diese Ungleichbehandlung abdeckt.

63.      Auf den ersten Blick könnte man denken, es gäbe keine Gründe, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, denn von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, können die Leistungen beider Anbieter hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit keine großen Unterschiede aufweisen.

64.      Ich bin jedoch der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat das System der für die Gerichte bestimmten Einschreibsendungen so regeln darf, dass nur einem Anbieter (z. B. dem mit der größten regionalen Verbreitung oder dem, der die größten Garantien anbietet) der fragliche verfahrensrechtliche Vorteil eingeräumt wird, dass die bei ihm aufgegebenen Schriftstücke als am selben Tag bei Gericht eingereicht gelten.

65.      Diese Beschränkung ist aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt und bleibt im Rahmen des Ermessens und des Handlungsspielraums bei der Organisation der Postdienste, den Art. 8 der Richtlinie 97/67 den Mitgliedstaaten gerade im Zusammenhang mit der Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichtsverfahren einräumt. In diesem Zusammenhang kann die Benennung eines Anbieters als Beauftragter für den Universaldienst, „wobei dessen große Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu berücksichtigen ist“(42), sofern der Mitgliedstaat sich im Rahmen des schon erwähnten Ermessensspielraums dafür entscheidet, mit der höheren Sicherheit bei der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken verknüpft werden.

66.      Im Ergebnis schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 97/67 es einem Mitgliedstaat gestatten, den Postdienst, der die Zustellung im Rahmen von Gerichtsverfahren ausführt, so zu regeln, dass nur die Aufgabe von Einschreibsendungen in Postfilialen des für die Bereitstellung des Universaldienstes benannten Anbieters mit der Einreichung bei Gericht gleichzusetzen ist.

B.      Zur zweiten Frage: Folgen einer möglichen Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 97/67

1.      Erklärungen der Parteien

67.      Die polnische Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.

68.      Nach Ansicht der Kommission ist zu unterscheiden zwischen der Pflicht des nationalen Gesetzgebers, die Verletzung des Unionsrechts zu beseitigen, und der Pflicht des vorlegenden Gerichts, die Effektivität von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 zu gewährleisten.

69.      Dem nationalen Gesetzgeber stehe bei der Beseitigung der Folgen des Verstoßes ein weiter Ermessensspielraum zu; er könne zu diesem Zweck: a) den Vorteil des benannten Anbieters auf die übrigen Dienstanbieter ausdehnen, b) die streitgegenständliche Bestimmung aufheben oder c) eine andere Lösung wählen, bei der die Gleichbehandlung der Anbieter berücksichtigt werde.

70.      Was das vorlegende Gericht anbelangt, leitet die Kommission aus der Rechtsprechung über die Verpflichtung zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Unionsrechts(43) ab, dass es Sache dieses Gerichts sei, die Konsequenzen(44) aus dem Verstoß gegen das Unionsrecht zu ziehen.

71.      Das Recht, die streitgegenständliche Leistung zu denselben Bedingungen zu erbringen, müsse auf jeden Anbieter erstreckt werden, dessen Zugang zum Markt erschwert sei(45). Da es in diesem Fall nicht um einen Anbieter gehe, der sich solchen Schwierigkeiten gegenübersehe, seien jedenfalls die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu beachten, insbesondere die Rechtssicherheit im Bereich der Fristen.

2.      Rechtliche Würdigung

72.      Zusammengefasst möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Vorteil, der dem benannten Anbieter unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 eingeräumt worden ist, auf die übrigen Anbieter von Postdiensten ausgedehnt werden muss, um deren Benachteiligung zu vermeiden(46). Meiner Ansicht nach ist diese Frage allerdings darauf zu konzentrieren, ob die Richtlinie 97/67 zum jetzigen Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Art. 165 § 2 k.p.c., der auch die beim benannten Anbieter aufgegebenen einfachen Briefe erfasst, entgegensteht.

73.      In meiner vorangegangenen Würdigung habe ich bereits dargelegt, dass meiner Ansicht nach die nationale Regelung von der Ausnahme in Art. 8 der Richtlinie 97/67 gedeckt ist, soweit sie für Gerichte bestimmte und durch Poczta Polska zugestellte Einschreibsendungen betrifft, aber nicht im Hinblick auf einfache Briefe.

74.      Aus dieser Prämisse ergeben sich zwei Konsequenzen: a) dass eine unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 165 § 2 k.p.c. im Zusammenhang mit als Einschreiben aufgegebenen Verfahrensschriftstücken nicht erforderlich ist, weil die nationale Regelung die Vorgaben der Richtlinie 97/67 beachtet, und b) dass die streitgegenständliche Bestimmung dem benannten Anbieter einen Vorteil einräumt, der in Widerspruch zur Richtlinie 97/67 steht, wenn sie so ausgelegt wird, dass diesem Anbieter das ausschließliche Recht eingeräumt wird, für Gerichte bestimmte einfache Briefsendungen anzunehmen, deren Aufgabe der Einreichung bei Gericht gleichgestellt ist. Davon ausgehend, erfordert die Antwort auf die zweite Frage nur eine Würdigung des zweiten Aspekts.

75.      Ohne dem Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) in seiner Auslegung des nationalen Rechts, für die nur er zuständig ist, vorgreifen zu wollen, halte ich ein Verständnis von Art. 165 § 2 k.p.c. für möglich, das mit Art. 8 der Richtlinie 97/67 in Einklang steht(47). Dazu würde es genügen, den Ausdruck „Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer Postfiliale [des benannten Anbieters]“ so zu verstehen, dass er auf Fälle der Aufgabe als Einschreiben, und nicht in Form eines einfachen Briefs, beschränkt bliebe, weil diese Variante das einzige System ist, das gerade wegen der amtlichen Feststellung des Datums der Aufgabe die durch die Vorschriften des Zivilverfahrensrechts gebotene Rechtssicherheit bietet(48).

76.      Gäbe man dieser Auslegung den Vorzug, so befände sich der benannte Anbieter im Hinblick auf für Gerichte bestimmte einfache Briefsendungen in der gleichen Lage wie die übrigen Anbieter. Weiter kann man allerdings nicht gehen, weil die Richtlinie 97/67 den Bereich des Verfahrensrechts nicht berührt, sondern es basierend auf dem Grundsatz der Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten überlässt, selbst zu entscheiden, wie sie den Empfang von Schriftstücken, die für Gerichte bestimmt sind, regeln möchten. In Ermangelung anderer konkreter Bestimmungen des Unionsrechts in diesem Bereich ist es Sache des nationalen Gesetzgebers oder der nationalen Gerichte, Bestimmungen zu schaffen oder vorhandene Bestimmungen dahin auszulegen, dass die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts(49) beachtet werden.

77.      Wenn hingegen, wie das vorlegende Gericht prophezeit, die von mir vorgeschlagene Auslegung nach nationalem Recht nicht möglich sein sollte und der polnische Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 165 § 2 k.p.c. auch nicht korrigieren sollte, könnten die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs(50) verpflichtet sein, den mit dem Unionsrecht unvereinbaren Teil der nationalen Bestimmung unangewendet zu lassen. Die Nichtanwendung der streitgegenständlichen Bestimmung würde, wie schon gesagt, nur das dem benannten Anbieter eingeräumte ausschließliche Recht im Hinblick auf die Gleichstellung der Einreichung (in der Postfiliale oder bei Gericht) von einfachen Briefsendungen betreffen, die für Gerichte bestimmt sind.

78.      Damit das vorlegende Gericht in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden, nachdem es festgestellt hat, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, die nicht mit einer Bestimmung der Richtlinie 97/67 vereinbare nationale Vorschrift unangewendet lassen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: a) dass die Bestimmung unmittelbare Wirkung entfalten kann (worauf sich das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage bezieht) und b) dass sich ein Einzelner gegenüber dem Staat, der die fragliche nationale Vorschrift erlassen hat, darauf beruft (was Gegenstand der dritten Frage ist).

79.      Die Rechtsprechung misst den Bestimmungen einer Richtlinie unmittelbare Wirkung bei, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. In diesem Fall kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten dem Staat gegenüber auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat(51).

80.      In diesem Zusammenhang ist einzuräumen, dass zumindest hypothetisch betrachtet eine Vorschrift wie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67, soweit sie ein Verbot enthält, besondere und ausschließliche Recht zu gewähren oder beizubehalten, die Voraussetzungen der Genauigkeit und Unbedingtheit zu erfüllen scheint. Für sich genommen hängt dieses Verbot nicht von irgendeiner späteren Umsetzung, etwa durch den nationalen Gesetzgeber, ab.

81.      Von dieser Prämisse ausgehend, wäre das vorlegende Gericht nach ständiger Rechtsprechung(52) verpflichtet, als Organ eines Mitgliedstaats die Rechte zu wahren, die die Bestimmungen des Unionsrechts dem Einzelnen verleihen, und die mit der Richtlinie 97/67 unvereinbare nationale Bestimmung unangewendet zu lassen.

82.      Die teilweise Nichtanwendung von Art. 165 § 2 k.p.c. würde bewirken, dass die bei Poczta Polska in der Form eines einfachen Briefs aufgegebenen Verfahrensschriftstücke im Hinblick auf die Fristberechnung genauso behandelt würden wie bei den übrigen Anbietern von Postdiensten aufgegebene Sendungen. Ließe man die streitgegenständliche nationale Regelung in dieser Weise unangewendet, so würde die Gleichheit unter den Anbietern von Postdiensten, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, wiederhergestellt.

C.      Zur dritten Frage: Berufung eines staatlichen Organs auf die Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit der Richtlinie 97/67 gegenüber einem Einzelnen

1.      Erklärungen der Parteien

83.      Die polnische Regierung hat auch zu dieser Frage keine Stellung genommen.

84.      Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung den Gerichten obliege. Diese müssten das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar sei, einschließlich einer etwaigen Änderung ihrer Rechtsprechung(53).

85.      Diese Pflicht finde ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darin, dass es weder möglich sei, eine Auslegung contra legem zu verlangen(54), noch, einem Einzelnen Verpflichtungen aufzuerlegen(55) oder ihm die Möglichkeit zu nehmen, sich auf Rechte zu berufen(56). Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Art. 165 § 2 k.p.c. in einem Sinne verstanden werden könne, der die Chancengleichheit der Anbieter von Postdiensten sicherstelle.

86.      Dessen ungeachtet ist die Kommission angesichts der ernsthaften Zweifel, die das vorlegende Gericht zum Ausdruck gebracht hat, der Auffassung, dass sich gemäß der angeführten Rechtsprechung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 berufen könne, um den ungünstigen Rechtsfolgen der Anwendung einer Verfahrensregel zu entgehen, wenn es sich bei der Gegenpartei des Verfahrens um einen Einzelnen handele. Dies sei mit einer Verletzung des Grundsatzes nemo auditur propriam turpitudinem allegans gleichzusetzen, weil diese Körperschaft als eine den Staat repräsentierende Einrichtung einen Vorteil aus der fehlerhaften Umsetzung zöge.

87.      Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sowohl die Möglichkeit bestünde, Art. 49 und Art. 106 Abs. 1 AEUV unmittelbar anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie 97/67 enger wäre als die Vorschriften des Primärrechts, die sie durchführt(57), als auch die Möglichkeit, die inzidenten Rechtsfolgen für den Einzelnen zu akzeptieren, was indes auf eine Überprüfung der Rechtsprechung über das Fehlen der umgekehrten unmittelbaren vertikalen Wirkung hinausliefe(58).

2.      Rechtliche Würdigung

88.      Die Berufung auf die (mögliche) unmittelbare Wirkung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67 erfolgt im vorliegenden Fall nicht durch einen Einzelnen, der sich gegenüber dem Staat auf Rechte berufen möchte, die diese Richtlinie ihm einräumt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, wie sich aus der dritten Frage ergibt.

89.      Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnten sich auf das darin enthaltene Verbot allenfalls andere Anbieter von Postdiensten berufen, die Mitbewerber von Poczta Polska sind. Dagegen enthält der Wortlaut der Vorschrift nichts, was darauf schließen ließe, dass sie ein unmittelbares Recht einräumt, auf das sich Nutzer von Postdiensten vor Gericht berufen könnten.

90.      Aber selbst wenn dem nicht so wäre, ist derjenige, der sich im vorliegenden Fall auf die Unvereinbarkeit einer Vorschrift des innerstaatlichen Verfahrensrechts mit der Richtlinie 97/67 beruft, nicht ein Einzelner, der gegen den Staat vorgeht, sondern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (die KRUS), die vom vorlegenden Gericht als Verfahrensbeteiligte, die „einen Mitgliedstaat repräsentiert“, eingeordnet wird. Ausgerechnet der Mitgliedstaat, der die Revision eingelegt hat, würde möglicherweise von einem von ihm selbst zu vertretenden Regelungsmangel profitieren.

91.      Unter diesen Umständen kann eine unzweifelhaft dem Staat zuzuordnende Körperschaft nicht geltend machen, dass ihr ein Gericht eine vorteilhafte (und im selben Maße für einen Einzelnen unvorteilhafte) Rechtsstellung einräumen müsse, soweit diese sich aus einer Unvereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts, das das Gericht unangewendet lassen müsste, mit den Bestimmungen einer Richtlinie ergibt.

V.      Ergebnis

92.      Angesichts des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist wie folgt auszulegen:

–      Ein Mitgliedstaat kann den Postdienst, der die Zustellung im Rahmen von Gerichtsverfahren ausführt, so regeln, dass nur die Aufgabe von Einschreibsendungen in Postfilialen des für die Bereitstellung des Universaldienstes benannten Anbieters mit der Einreichung bei Gericht gleichzusetzen ist.

–      Die Bestimmung steht einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, nach der bei in Form eines einfachen Briefs aufgegebenen Verfahrensschriftstücken das Datum der Aufgabe in einer Postfiliale des Anbieters des Universaldienstes, aber nicht eines anderen Anbieters von Postdiensten, als Datum der wirksamen Einreichung gilt.

2.      Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die als „den Staat repräsentierende Einrichtung“ anzusehen ist, kann nicht geltend machen, dass ihr ein nationales Gericht zum Nachteil eines Einzelnen eine vorteilhafte Rechtsstellung einräumen müsse, soweit sich diese aus der Unvereinbarkeit einer Regelung des innerstaatlichen Rechts, die das Gericht unangewendet lassen müsste, mit den Bestimmungen einer Richtlinie ergibt.


1      Originalsprache: Spanisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14). Sie wurde geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. 2008, L 52, S. 3).


3      ABl. 2004, L 134, S. [1].


4      Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. 2006, L 318, S. 17).


5      Dz. U. Nr. 43, Pos. 296, in der geänderten Fassung (Dz. U. 2016, Pos. 1822; im Folgenden: k.p.c.). Nach dem Vorlagebeschluss trat Art. 165 § 2 k.p.c. in seiner jetzigen Fassung gemäß Art. 1 Nr. 1 der Ustawa z dnia 13 czerwca 2013 r. o zmianie ustawy – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz vom 13. Juni 2013 zur Änderung der k.p.c.; Dz. U. 2013 r., Pos. 880) am 17. August 2013 in Kraft. Der Verweis auf den Begriff „benannter Anbieter“ in dieser Bestimmung wurde im Einklang mit der Ustawa z dnia 23 listopada 2012 r. – Prawo pocztowe (Postgesetz vom 23. November 2012; Dz. U. 2012, Pos. 1529; im Folgenden: Postgesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eingeführt.


6      Laut Vorlagebeschluss entspricht die Rechtsprechung des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) zu Art. 83 § 3 des Gesetzes vom 30. August 2002 über die Annahme der Ustawa z dnia 30 sierpnia 2002 r. – Prawo o postępowaniu przed sądami administracyjnymi; jednolity tekst (Verwaltungsgerichtsordnung; Dz. U. z 2016 r., Pos. 718 ze zm), der inhaltlich mit Art. 165 § 2 k.p.c. übereinstimmt, der mehrheitlich in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Im Vorlagebeschluss wird in diesem Sinne der Beschluss vom 19. Oktober 2015 (I OPS 1/15) angeführt, der allerdings ein Sondervotum enthielt, das sich für die Berücksichtigung des unionsrechtlichen Kontexts aussprach.


7      In den Beschlüssen vom 23. Oktober 2015 (V CZ 40/15), vom 17. März 2016 (V CZ 7/16) und vom 6. Juli 2016 (II PZ 14/16) sei die Auffassung vertreten worden, die nationale Bestimmung stehe in Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67, da sie Privilegien beibehalte, die dem benannten Anbieter Mehreinnahmen sicherten. In einem anderen Beschluss vom 16. November 2016 (III PZP 5/16) sei angemerkt worden, dass ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht bestünden und dass ein Eingreifen des Gesetzgebers als notwendig angesehen werde.


8      Rn. 10 und 11 ihrer schriftlichen Erklärungen.


9      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).


10      Rn. 16 bis 18 ihrer schriftlichen Erklärungen.


11      Urteil vom 12. Dezember 2013 (C‑327/12, EU:C:2013:827).


12      Beschluss C(2015) 8236 der Europäischen Kommission vom 26. November 2015: Staatliche Beihilfe SA.38869 (2014/N) – Polen „Ausgleichszahlungen an Poczta Polska für die Nettokosten des in den Jahren 2013–2015 übernommenen Universaldienstes“ (im Folgenden: Beschluss von 2015), insbesondere Rn. 53 und 72. Der Beschluss von 2015 ist derzeit Gegenstand einer Überprüfung durch das Gericht der Europäischen Union (Rechtssachen T‑282/16 und T‑283/16).


13      Sie erwähnt das Urteil vom 12. Dezember 2013, SOA Nazionale Costruttori (C‑327/12, EU:C:2013:827, Rn. 42), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in jener Rechtssache (EU:C:2013:530, Nrn. 32 und 33) und die des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Ambulanz Glöckner (C‑475/99 P, EU:C:2001:284, Nr. 86).


14      Sie führt das Urteil vom 16. November 2016, DHL Express (Austria) (C‑2/15, EU:C:2016:880, Rn. 20), und die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in jener Rechtssache (EU:C:2016:168, Nr. 42) an.


15      Das vorlegende Gericht fragt nicht, ob die nationale Bestimmung möglicherweise unter die Kategorie der ausschließlichen Rechte fallen könnte.


16      Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (ABl. 1998, C 39, S. 2; im Folgenden: Bekanntmachung über die Postdienste).


17      Rn. 3 des Beschlusses von 2015.


18      Und zwar in Art. 1 Nr. 6 Buchst. b der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. 2002, L 249, S. 21), in Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. 2008, L 162, S. 20) und in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243).


19      Dies bestätigte die polnische Regierung auf das an sie gerichtete Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin: „Gemäß Art. 17 des [Postgesetzes] hat ein Einlieferungsbeleg für eine Einschreibsendung …, der in einer Postfiliale des benannten Anbieters ausgestellt wird, die Beweiskraft einer amtlichen Urkunde.“


20      Vgl. Rn. 53 des Beschlusses von 2015: „Granting official power only to confirmations issued by the USP is not only intended to guarantee certainty of postal operations in terms of registered letters, but also means that a delivery made within a legally prescribed time limit may affect the recipient’s legal situation. The indirect benefits on account of the official power of postal stamp become apparent when the sender of a registered item chooses the services of PP because of this aspect, while (s)he would choose another operator if all operators had this right. The benefit is estimated on the basis of market research for individual and institutional clients …“


21      Im Beschluss von 2015 (Rn. 72) werden diese Mehreinnahmen mit x Mio. Euro beziffert, wobei der Betrag in der veröffentlichten Fassung aus Gründen der Vertraulichkeit nicht angegeben ist.


22      Den Aspekt „in demselben Gebiet“ einmal beiseitegelassen, da er hier nicht von Belang ist, weil es um das gesamte Staatsgebiet geht.


23      Richtlinie 2014/25.


24      Vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen in Art. 71 Abs. 2 und 3 des Postgesetzes.


25      Der schriftlichen Antwort der polnischen Regierung zufolge ergibt sich dies aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. f des Rozporządzenie Ministra Administracji i Cyfryzacji z dnia 25 listopada 2013 r. w sprawie konkursu na operatora pocztowego wyznaczonego do świadczenia usług powszechnych (Verordnung des Ministeriums für Verwaltung und Digitalisierung vom 25. November 2013 über die Ausschreibung zur Auswahl des für die Bereitstellung des Universaldienstes benannten Anbieters von Postdiensten) (Dz. U. 2013, Pos. 1466, im Folgenden: MaiC-Verordnung).


26      Hervorhebung nur hier.


27      Der Wortlaut ist in anderen Amtssprachen nahezu identisch: In französischer Sprache „ne portent pas atteinte au droit des États membres“, in englischer Sprache „shall be without prejudice to Member States’ right to“, in italienischer Sprache „lasciano impregiudicato il diritto degli Stati membri“, in deutscher Sprache „Artikel 7 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten“ und in portugiesischer Sprache „O artigo 7.° não prejudica o direito de os Estados-membros“.


28      Beispielsweise Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29      Vgl. Art. 8 und 9, Vorläufer der jetzigen Art. 7 und 8, des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität in der Gemeinschaft (KOM[95] 227 endg., ABl. 1995, C 322, S. 22, 27 und 28).


30      15. Erwägungsgrund des Vorschlags der Richtlinie.


31      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität in der Gemeinschaft (KOM[95] 227 endg., S. 28, seinerzeit Art. 9).


32      Legislative Entschließung mit der Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität in der Gemeinschaft (KOM[95] 227) (ABl. 1996, C 152, S. 20).


33      Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität in der Gemeinschaft (KOM[96] 412 endg.) (ABl. 1996, C 300, S. [22]).


34      Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/97, vom Rat festgelegt am 29. April 1997 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 97/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1997, C 188, S. 9, S. 23).


35      Vgl. den [dreizehnten] Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6.


36      Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache DHL Express (Austria) (C‑2/15, EU:C:2016:168, Nr. 42) zutreffend anmerkt.


37      Bekanntmachung über die Postdienste, Ziff. 5.2.


38      Vgl. die Erwägungsgründe 11 bis 13 der Richtlinie 2008/6.


39      Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑469/11 P; EU:C:2012:705, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn diese Rechtsprechung Fristen im Rahmen des Systems der Rechtsbehelfe des Unionsrechts betrifft, scheint es mir nicht unpassend, diesen Gedanken auf die nationalen Rechtsordnungen zu übertragen, deren Traditionen das Unionsrecht insoweit zweifellos inspiriert haben.


40      Bei einfachen Briefsendungen bestehen nicht dieselben Garantien (z. B. hinsichtlich des Datums der Aufgabe beim Anbieter) wie bei Einschreibsendungen, bei denen der Einlieferungsbeleg als amtliche Urkunde gilt. Sie sind folglich nicht geeignet, die im Sinne der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf Gerichtsverfahren bestehenden Anforderungen zu erfüllen.


41      In der mündlichen Verhandlung bestätigte die polnische Regierung, dass diese Anbieter ebenfalls Einschreibdienste erbringen könnten, aber nicht in den Genuss des in Art. 165 § 2 k.p.c. vorgesehenen Vorteils kämen.


42      Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/67 in der durch die Richtlinie 2008/6 geänderten Fassung.


43      Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 16).


44      Gemäß dem Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C‑309/06, EU:C:2008:211, Rn. 61).


45      Sie verweist auf die Urteile vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali Porto di Genova (C‑179/90, EU:C:1991:464, Rn. 23), und vom 19. Mai 1993, Corbeau (C‑320/91, EU:C:1993:198, Rn. 16 bis 19).


46      Diese Ausdehnung kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auf „Grundsätze, die denen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C‑231/06 bis C‑233/06, EU:C:2007:373), entsprechen“, gestützt werden, d. h. auf Grundsätze im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot.


47      In den Rn. 31 bis 33 des Vorlagebeschlusses gibt das vorlegende Gericht an, nach der in der Rechtsprechung mehrheitlich vertretenen Meinung sei es nicht möglich, „diesen Artikel unionsrechtskonform auszulegen“.


48      In der Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs bestätigte die polnische Regierung, dass das Postgesetz (Art. 17) die „Beweiskraft einer amtlichen Urkunde“ nur einem durch den benannten Anbieter ausgestellten Einlieferungsbeleg für ein Einschreiben zumesse, und dass „die Verwendung von Einschreibsendungen … die etablierte und aktuelle Form des Versands von Verfahrensschriftstücken durch den benannten Anbieter [ist]. Diese Form stellt (im Gegensatz zum Versand in der Form eines einfachen Briefs) sicher, dass der Absender die Einhaltung der Verfahrensfristen nachweisen kann“.


49      Vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo (C‑246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


50      Urteil vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C‑18/11, EU:C:2012:532, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


51      Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31).


52      Urteil vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C‑18/11, EU:C:2012:532, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


53      Sie verweist auf die Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C‑106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8), vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38), und vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33).


54      Sie verweist auf die Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39), und vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32).


55      Urteil vom 26. September 1996, Arcaro (C‑168/95, EU:C:1996:363, Rn. 42).


56      Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 36).


57      Im Einklang mit dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 ist diese unbeschadet der Vorschriften des Vertrags anzuwenden.


58      Sie verweist u. a. auf das Urteil vom 26. September 2000, Unilever (C‑443/98; EU:C:2000:496, Rn. 51).