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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2014 – Luigi Macchia/Kommission

(Rechtssache F-63/11 RENV)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Beurteilungsspielraum der Verwaltung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Offensichtlich unzulässige und offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigi Macchia (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB nicht zu verlängern

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Herr Macchia trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen F-63/11, T-368/12 P und F-63/11 RENV sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen F-63/11 und F-63/11 RENV entstanden sind.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in der Rechtssache T-368/12 P entstanden sind.

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1 ABl. C 226 vom 30.7.2011, S. 32.