Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2014 – Luigi Macchia/Kommission
(Rechtssache F-63/11 RENV)1
(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Beurteilungsspielraum der Verwaltung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Offensichtlich unzulässige und offensichtlich unbegründete Klage)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luigi Macchia (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB nicht zu verlängern
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Herr Macchia trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen F-63/11, T-368/12 P und F-63/11 RENV sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen F-63/11 und F-63/11 RENV entstanden sind.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in der Rechtssache T-368/12 P entstanden sind.
________________________1 ABl. C 226 vom 30.7.2011, S. 32.