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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Bordeaux (Frankreich), eingereicht am 20. Februar 2020 – Procureur de la République/ENR Grenelle Habitat SARL, EP, FQ

(Rechtssache C-88/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal correctionnel de Bordeaux

Parteien des Ausgangsverfahrens

Anklagebehörde: Procureur de la République

Angeklagte: ENR Grenelle Habitat SARL, EP, FQ

Vorlagefragen

Steht Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie er im Hinblick auf Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird, einer Kumulierung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen und verwaltungsrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen mit Strafcharakter entgegen, die sich auf eine einzige materielle Tat (telefonische Kundenwerbung) beziehen, die unter zwei verschiedenen Qualifikationen verfolgt wird?

Falls die erste Frage zu bejahen ist, was bedeutet, dass für ein und dieselbe Tat Verfolgungsmaßnahmen nur in einem einzigen Verfahren durchgeführt werden dürfen: Beinhaltet Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verbürgt, wie er im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird, nicht das Erfordernis, dass die Voraussetzungen und Kriterien dieser einheitlichen Verfolgungsmaßnahmen im Voraus und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes festgelegt werden?

Falls die erste Frage verneint wird, was eine Kumulierung der Verfolgungsmaßnahmen bedeutet: Beinhaltet Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verbürgt, wie er im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird, nicht das Erfordernis, dass diese Kumulierung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen zum einen und verwaltungsrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen mit Strafcharakter zum anderen, die sich auf eine einzige materielle Tat (telefonische Kundenwerbung) beziehen, auf die am schwersten wiegenden Fälle beschränkt wird und dass in diesem Fall die Kriterien für den Schweregrad im Voraus definiert werden?

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