Language of document : ECLI:EU:C:2020:611

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 6. August 2020(1)

Rechtssache C195/20 PPU

XC

Strafverfahren

Beteiligter:

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Art. 27 Abs. 2 und 3 – Grundsatz der Spezialität – Tragweite – Verfolgung der gesuchten Person wegen anderer Straftaten als denjenigen, die ihrer Übergabe zugrunde liegen – Aufeinanderfolge von zwei Europäischen Haftbefehlen, die vom gleichen Mitgliedstaat wegen verschiedener Straftaten erlassen wurden – Rechtliche Wirkungen der freiwilligen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den ersten Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, und der zwangsweisen Rückkehr in dessen Hoheitsgebiet auf der Grundlage eines zweiten Europäischen Haftbefehls“






I.      Einleitung

1.        Nach dem sogenannten „Grundsatz der Spezialität“ in Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(2) darf eine Person, die übergeben wurde, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

2.        Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte ein erstes Mal von den portugiesischen Behörden in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den deutschen Behörden übergeben. Nach Verbüßung seiner Strafe verließ er freiwillig das deutsche Hoheitsgebiet. Sodann erging gegen ihn ein zweiter Europäischer Haftbefehl, aufgrund dessen ihn die italienischen Behörden den deutschen Behörden übergaben. Die italienischen Behörden stimmten dem Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität zum Zweck der Verfolgung wegen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts zu. Der Angeklagte macht geltend, eine solche Zustimmung hätte von den portugiesischen Behörden als den Behörden, die den ersten Europäischen Haftbefehl vollstreckt hätten, erteilt werden müssen.

3.        In der vorliegenden Rechtssache soll sich der Gerichtshof im Wesentlichen zu den Modalitäten der Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in dem speziellen Kontext äußern, in dem jemand, gegen den ein erster Europäischer Haftbefehl ergangen war, das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieses Haftbefehls freiwillig verließ und anschließend zwangsweise auf der Grundlage eines zweiten Europäischen Haftbefehls dorthin zurückgebracht wurde: Ist davon auszugehen, dass eine solche Person trotz ihrer freiwilligen Ausreise in den Genuss des aufgrund des ersten Europäischen Haftbefehls durch den Grundsatz der Spezialität verliehenen Schutzes kommt? Oder ist wegen der freiwilligen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats des ersten Haftbefehls vielmehr davon auszugehen, dass der Grundsatz der Spezialität gegebenenfalls nur anhand des zweiten Europäischen Haftbefehls beurteilt werden kann, so dass die Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung allein Sache der vollstreckenden Behörden des zweiten Haftbefehls ist?

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.“

5.        Nach Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses muss der Europäische Haftbefehl eine Reihe von Informationen enthalten, zu denen „die Art und rechtliche Würdigung der Straftat“ und „die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde“, gehören.

6.        Art. 13 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erklärt.“

7.        Art. 27 des Rahmenbeschlusses gehört zu dessen Kapitel 3 („Wirkung der Übergabe“). Er betrifft die etwaige Strafverfolgung (des Betroffenen) wegen anderer Straftaten und lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)      Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(3)      Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)      wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)      wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist;

c)      wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

d)      wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;

e)      wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 13 erklärt hat;

f)      wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

g)      wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt.

(4)      Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.“

B.      Deutsches Recht

8.        § 83h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, mit dem der Rahmenbeschluss 2002/584 umgesetzt wurde, bestimmt:

„(1)      Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.      wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und

2.      nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2)      Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.      die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,

2.      die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,

3.      die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,

4.      die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder

5.      der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3)      Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.“

III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

9.        Der Angeklagte wurde in Deutschland nacheinander in drei Strafsachen wegen verschiedener Straftaten verfolgt: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Sachverhalt A), wegen eines in Portugal begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Sachverhalt B) und wegen einer ebenfalls in Portugal begangenen schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (Sachverhalt C).

10.      Zunächst wurde der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verfolgt (Sachverhalt A). Am 6. Oktober 2011 wurde er wegen dieses Sachverhalts vom Amtsgericht Niebüll (Deutschland) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

11.      Sodann wurde gegen den Angeklagten im Jahr 2016 in Deutschland ein Strafverfahren wegen eines in Portugal begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eingeleitet (Sachverhalt B). Am 23. August 2016 erließ die Staatsanwaltschaft Hannover (Deutschland) deswegen einen Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: erster Europäischer Haftbefehl). Das Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora, Portugal) bewilligte die Übergabe des Angeklagten an die deutschen Justizbehörden wegen dieser Straftat. Der Angeklagte verzichtete dabei nicht auf den Grundsatz der Spezialität. Am 22. Juni 2017 wurde er von den portugiesischen Behörden der Bundesrepublik Deutschland übergeben. Anschließend verbüßte er in diesem Land die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten vollständig. Im August 2018 wurde er für die Dauer von fünf Jahren unter Führungsaufsicht gestellt. Während dieses Zeitraums sollte er sich einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer melden.

12.      Während des Vollzugs der Strafe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Sachverhalt B) wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem im Jahr 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Sachverhalt A) ergangenen Urteil des Amtsgerichts Niebüll widerrufen. Am 22. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg (Deutschland) beim Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora) einen Antrag auf Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität und ersuchte um Zustimmung zur Vollstreckung der vom Amtsgericht Niebüll verhängten Strafe.

13.      Am 31. August 2018 wurde der Angeklagte mangels einer Antwort des Tribunal da Relação de Évora (Berufungsgericht Évora) freigelassen. Im Anschluss begab er sich am 18. September 2018 in die Niederlande und später nach Italien. Am 19. September erließ die Staatsanwaltschaft Flensburg gegen den Angeklagten einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Niebüll wegen des Sachverhalts A (im Folgenden: zweiter Europäischer Haftbefehl).

14.      Am 27. September 2018 wurde der Angeklagte in Italien festgenommen. Am 10. Oktober 2018 stimmten die italienischen Behörden seiner Übergabe zu. Am 18. Oktober wurde er den deutschen Behörden übergeben.

15.      Schließlich erließ das Amtsgericht Braunschweig (Deutschland) am 5. November 2018 einen Untersuchungshaftbefehl wegen des Verdachts einer dritten Straftat des Angeklagten (Sachverhalt C), und zwar einer am 2. September 2005 in Praia da Luz (Portugal) begangenen schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung einer 72‑jährigen amerikanischen Staatsangehörigen. Diese Strafsache hat zu dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt.

16.      Am 12. Dezember 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Braunschweig (Deutschland) die italienische Vollstreckungsbehörde, auch der Verfolgung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung und räuberischer Erpressung, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (Sachverhalt C), zuzustimmen. Die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand, Italien) erteilte diese Zustimmung am 22. März 2019.

17.      Der Angeklagte befand sich vom 23. Juli 2019 bis zum 11. Februar 2020 aufgrund des in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge angeführten nationalen Haftbefehls in Deutschland in Untersuchungshaft. In diesem Zeitraum wurde er vom Landgericht Braunschweig (Deutschland) mit Urteil vom 16. Dezember 2019 schuldig gesprochen, im Jahr 2005 in Portugal eine schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung begangen zu haben (Sachverhalt C). Unter Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts Niebüll aus dem Jahr 2011 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine in Italien verbrachte Übergabehaft wurde in vollem Umfang auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Überdies stimmte die portugiesische Vollstreckungsbehörde am 21. Januar 2020 der Vollstreckung der vom Amtsgericht Niebüll wegen des Sachverhalts A verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu.

18.      Der Angeklagte befindet sich seit dem 12. Februar 2020 zur Vollstreckung der im Jahr 2011 vom Amtsgericht Niebüll wegen des Sachverhalts A verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Haft. Er hat beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig eingelegt. Er rügt insbesondere, dass das Verfahren, das zum Erlass dieses Urteils geführt habe, im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität in Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Da die portugiesischen Behörden der Verfolgung wegen der in Portugal begangenen schweren Vergewaltigung und räuberischen Erpressung (Sachverhalt C) nicht zugestimmt hätten, seien die deutschen Behörden nicht befugt gewesen, ihn zu verfolgen, so dass Verfahrenshandlungen wie der vom Amtsgericht Braunschweig am 5. November 2018 erlassene nationale Haftbefehl rechtswidrig seien.

19.      Das vorlegende Gericht führt aus, ob der nationale Untersuchungshaftbefehl fortbestehen könne oder aufgehoben werden müsse, hänge davon ab, ob die deutschen Behörden befugt gewesen seien, den Angeklagten wegen des Vorwurfs, im Jahr 2005 in Portugal eine schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung begangen zu haben (Sachverhalt C), zu verfolgen.

20.      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, dann nicht entgegensteht, wenn die Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nach der Übergabe freiwillig verlassen hat, später von einem anderen Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines neuen Europäischen Haftbefehls abermals in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats übergeben worden ist und der zweite Vollstreckungsmitgliedstaat die Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung und Vollstreckung wegen dieser anderen Handlung erteilt hat?

IV.    Zum Eilverfahren vor dem Gerichtshof

21.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Es hat diesen Antrag damit begründet, dass die Vorlagefrage die Auslegung eines Rahmenbeschlusses betreffe, der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags falle. Ferner hat es ausgeführt, zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens habe sich der Angeklagte zur Vollstreckung der vom Amtsgericht Niebüll verhängten Strafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Sachverhalt A) in Haft befunden. Selbst wenn er vorzeitig entlassen werden sollte, bliebe er aufgrund des vom Amtsgericht Braunschweig erlassenen Untersuchungshaftbefehls wegen der in Portugal begangenen schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (Sachverhalt C) in Haft. Die Rechtmäßigkeit dieser Inhaftierung hänge jedoch davon ab, ob das Verfahren, das zu dem im Ausgangsverfahren wegen des Sachverhalts C ergangenen Urteil des Landgerichts Braunschweig geführt habe, ordnungsgemäß abgelaufen sei. Wenn nicht, müsse der Angeklagte freigelassen werden.

22.      Die Vierte Kammer des Gerichtshofs hat am 25. Mai 2020 beschlossen, diesem Antrag stattzugeben.

23.      Der Angeklagte, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (im Folgenden: Generalbundesanwalt), die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie alle sowie Irland haben in der Sitzung vom 16. Juli 2020 mündliche Ausführungen gemacht.

V.      Analyse

24.      Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut. Ich werde zunächst den Grundsatz der Spezialität im Licht des Wortlauts, des Kontexts und des Zwecks von Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 analysieren. Insbesondere werde ich mich damit befassen, welche Auswirkungen die freiwillige Ausreise des Betroffenen aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität und darüber hinaus auf das Übergabeverfahren hat (A). Sodann werde ich erläutern, welche Erfordernisse sich aus dem Grundsatz der Spezialität ergeben, wenn der Betroffene aufgrund eines zweiten Europäischen Haftbefehls unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erneut dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben wird (B).

A.      Der Grundsatz der Spezialität und die Auswirkungen der freiwilligen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats

25.      Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte aufgrund eines ersten von Deutschland erlassenen und von Portugal vollstreckten Europäischen Haftbefehls in das deutsche Hoheitsgebiet überführt, wo er die Strafe verbüßte, die wegen der in diesem Haftbefehl geschilderten Tat (sexueller Missbrauch eines Kindes, Sachverhalt B) verhängt worden war. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde er unter Führungsaufsicht gestellt, ohne dass ihm untersagt wurde, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen. Der Angeklagte reiste freiwillig aus Deutschland aus und begab sich zunächst in die Niederlande und später nach Italien. Aufgrund eines zweiten von den deutschen Behörden erlassenen Europäischen Haftbefehls wurde er ihnen von den italienischen Behörden zur Verbüßung der zuvor wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Sachverhalt A) gegen ihn verhängten Strafe erneut übergeben. Die italienischen Behörden stimmten später auch dem Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität zu, indem sie die Verfolgung des Angeklagten in Deutschland wegen der vor seiner ersten Übergabe in Portugal begangenen schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (Sachverhalt C) gestatteten. Aufgrund dieses Sachverhalts befindet sich der Angeklagte derzeit in Zusammenhang mit dem von ihm angefochtenen Urteil in Untersuchungshaft.

26.      Mit seiner einzigen Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Rechtsfolgen zum einen die freiwillige Ausreise einer Person aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats, dem sie aufgrund eines ersten Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, und zum anderen die zwangsweise Rückkehr dieser Person aufgrund eines zweiten Europäischen Haftbefehls hat.

27.      Ich werde mit dem ersten Punkt beginnen: Welche Auswirkungen hat die freiwillige Ausreise einer dem Ausstellungsmitgliedstaat übergebenen Person aus dessen Hoheitsgebiet auf den Grundsatz der Spezialität?

28.      Der Angeklagte und Irland sind der Ansicht, ein solcher Umstand habe keinen Einfluss auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität. Der Angeklagte habe durch seine freiwillige Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet nicht auf diesen Grundsatz verzichtet. Der Grundsatz der Spezialität bleibe anwendbar, da der Angeklagte zum einen noch wegen des Sachverhalts B unter Führungsaufsicht gestanden habe, als er das deutsche Hoheitsgebiet verlassen habe, und da er zum anderen nicht freiwillig dorthin zurückgekehrt sei. Die erste Übergabe entfalte daher nach wie vor Wirkungen.

29.      Der Generalbundesanwalt, die deutsche Regierung, die Kommission und das vorlegende Gericht sind hingegen übereinstimmend der Auffassung, dass die freiwillige Ausreise des Angeklagten aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats das erste Übergabeverfahren zum Abschluss bringe, so dass der Grundsatz der Spezialität erlösche. Die durch diesen Grundsatz geschützten Interessen würden nicht mehr berührt, wenn der Betroffene den Mitgliedstaat, dem er ursprünglich übergeben worden sei, freiwillig verlasse. Wer den Ausstellungsmitgliedstaat freiwillig verlasse, könne sich nicht mehr auf den durch den Grundsatz der Spezialität gewährten Schutz berufen; dies gelte auch für den Fall der Rückkehr, da der neue Aufenthalt im Ausstellungsmitgliedstaat dann nicht mehr auf die zuvor erfolgte Übergabe zurückzuführen sei.

30.      Ich stimme dem Generalbundesanwalt, der deutschen Regierung, der Kommission und dem vorlegenden Gericht zu. Meines Erachtens ist der Grundsatz der Spezialität untrennbar mit der Vollstreckung eines spezifischen Europäischen Haftbefehls verbunden, in dessen Rahmen er „aktiviert“ wurde und daher beurteilt werden kann. Dieser Grundsatz ist in Verbindung mit diesem Haftbefehl nur anwendbar, soweit sich der Betroffene aufgrund seiner Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats unter dessen Kontrolle befindet. Sobald er der Gerichtsbarkeit des Ausstellungsstaats dieses Haftbefehls nicht mehr unterliegt, weil er freiwillig aus dessen Hoheitsgebiet ausgereist ist, kommt der Grundsatz der Spezialität nicht mehr zum Tragen.

31.      Eine solche Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Zweck von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584.

1.      Auslegung des Wortlauts

32.      In Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es, dass Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, grundsätzlich weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen.

33.      Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keine Angaben zu den Auswirkungen einer freiwilligen Ausreise der Person, die übergeben wurde, aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität. Er deutet jedoch klar darauf hin, dass der Grundsatz der Spezialität eng mit der Übergabe (im Singular) und der anschließenden Vollstreckung eines spezifischen Europäischen Haftbefehls verbunden ist. Dass dieser Grundsatz „Personen, die übergeben wurden“, zugutekommt, impliziert nämlich, dass sich diese Personen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls begehrt, oder zumindest unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Staates befinden müssen oder in Kürze befinden werden.

34.      Überdies trägt Kapitel 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, zu dem Art. 27 gehört, den Titel „Wirkung der Übergabe“. Auch dieser Titel impliziert, dass die Bestimmungen des Kapitels 3 die Wirkungen einer spezifischen Übergabe aufgrund eines bestimmten Europäischen Haftbefehls regeln.

2.      Systematische Auslegung

35.      Erstens geht zur inneren Systematik von Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aus dessen Abs. 3 hervor, dass der Grundsatz der Spezialität in einigen abschließend aufgezählten Szenarien keine Anwendung findet(3). Dies gilt zunächst für den Fall der Zustimmung des Betroffenen zur Ausweitung der Verfolgung. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene durch diese Zustimmung aus freien Stücken damit einverstanden erklärt hat, sich der Gerichtsbarkeit des Ausstellungsmitgliedstaats wegen anderer Sachverhalte zu unterwerfen, obwohl er dazu nicht verpflichtet war. Das Gleiche gilt, wenn die den Europäischen Haftbefehl vollstreckende Behörde ihrerseits einer Ausweitung der Verfolgung zustimmt(4). Diese zweite, aus dem klassischen Auslieferungsrecht wohlbekannte Fallgruppe unterstreicht sowohl die bilaterale Dimension als auch die Erwägungen in Bezug auf die Souveränität, die jedem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegen: Der Vollstreckungsstaat verzichtet zugunsten des Ausstellungsstaats auf die Ausübung seines ius puniendi für andere Straftaten als die, die der Übergabe zugrunde liegen(5).

36.      Trotz ihrer augenscheinlichen Unterschiede weisen diese beiden Gruppen von Ausnahmen ein entscheidendes gemeinsames Element auf: das Einverständnis damit, Sachverhalte, die vor der Übergabe liegen und von dem fraglichen Europäischen Haftbefehl nicht erfasst werden, dem ius puniendi des Ausstellungsstaats dieses Haftbefehls zu unterwerfen. Mit anderen Worten hat der Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität, sei es auf Initiative des Betroffenen oder des Vollstreckungsmitgliedstaats, zur Folge, dass der Ausstellungsstaat ermächtigt wird, eine Person, die sich aufgrund eines spezifischen Europäischen Haftbefehls physisch im Bereich seiner Gerichtsbarkeit befindet, wegen anderer Straftaten als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegen, zu verfolgen und abzuurteilen. Daraus folgt, dass der Grundsatz der Spezialität eine Garantie für die übergebene Person darstellt, solange sie aufgrund der Wirkungen dieses Haftbefehls, also aufgrund des durch ihn geschaffenen Zwangs, im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats bleibt.

37.      Zweitens geht zu dem System, das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 gebildet wird, aus dem Inhalt und dem Aufbau anderer Bestimmungen hervor, dass seine Vorschriften im Rahmen einer einzigen Übergabe anwendbar sind. So besteht nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses der spezifische mit einem Europäischen Haftbefehl verfolgte Zweck in der „Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung“. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 und dem Anhang des Rahmenbeschlusses, dass die Übergabe wiederum spezifische Straftaten betrifft, denn in jedem Europäischen Haftbefehl müssen die Art und die rechtliche Würdigung der fraglichen Straftat oder Straftaten angegeben sowie die Umstände ihrer Begehung beschrieben werden. Ein Europäischer Haftbefehl ermächtigt den Ausstellungsmitgliedstaat somit im präzisen Kontext einer Übergabe – also aufgrund der zwangsweisen Verbringung in das Hoheitsgebiet dieses Staates – zur Verfolgung des Betroffenen wegen der im Haftbefehl genannten Straftaten. Im gleichen Kontext kann sich der Betroffene auf den Grundsatz der Spezialität berufen. Daraus folgt logischerweise, dass dieser Grundsatz nur im konkreten und spezifischen Kontext einer einzigen Übergabe angewandt werden kann. Er kann nicht transversal, im Rahmen einer anderen Übergabe, angewandt werden, nachdem der Betroffene das Hoheitsgebiet, in das er ursprünglich gebracht wurde, verlassen hat(6).

3.      Teleologische Auslegung

38.      Während die Auslegung des Wortlauts und die systematische Auslegung den engen Zusammenhang zwischen dem Grundsatz der Spezialität und der Anwesenheit der übergebenen Person im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats im Kontext der Vollstreckung eines spezifischen Europäischen Haftbefehls hervorheben, zeigen die mit diesem Grundsatz und mit dem Instrument des Europäischen Haftbefehls verfolgten Ziele, dass dieser Zusammenhang durch eine freiwillige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats beseitigt wird. Da der Betroffene keinen Zwangsmaßnahmen des Staates mehr unterliegt, ist der diese Übergabe betreffende Grundsatz der Spezialität logischerweise selbst weggefallen oder ausgeschaltet.

39.      Zu den Funktionen des in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Grundsatzes der Spezialität hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Grundsatz „mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats in Zusammenhang steht und der gesuchten Person das Recht gewährt, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden“(7). Mit dem Grundsatz der Spezialität werden somit hauptsächlich zwei Ziele verfolgt. Erstens soll mit ihm – als herkömmliches Ziel, da er in erster Linie auf das Auslieferungsrecht zurückgeht(8) – die Souveränität des Vollstreckungsstaats des Europäischen Haftbefehls gewahrt werden, denn dieser erklärt sich mit der Vollstreckung des Haftbefehls bereit, die Ausübung seiner eigenen Souveränität in Strafsachen zugunsten eines anderen Mitgliedstaats zu beschränken (oder sogar auf sie zu verzichten). Zweitens soll der Grundsatz der Spezialität im Unionsrecht – in einer stärker vom klassischen Konzept der Auslieferung abweichenden Weise – die Rechte des Betroffenen gewährleisten. Dieser soll nicht befürchten müssen, etwa auch wegen Straftaten vor seiner Übergabe verfolgt zu werden, auf die sich der fragliche Europäische Haftbefehl nicht ausdrücklich erstreckt. Vorbehaltlich seines ausdrücklichen Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität muss er darauf zählen können, während der gesamten Dauer seiner zwangsweisen Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nicht wegen anderer Straftaten verfolgt zu werden.

40.      Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass aus diesen beiden Zielen hervorgeht, dass der Grundsatz der Spezialität dazu führt, die Zuständigkeit des Ausstellungsstaats in Strafsachen zu begrenzen und zu verhindern, dass er in die Zuständigkeiten des Vollstreckungsstaats eingreift und seine Vorrechte hinsichtlich des Betroffenen überschreitet. Der Ausstellungsmitgliedstaat könnte nämlich aus verschiedenen Gründen versucht sein, den Betroffenen wegen eines (definitionsgemäß früheren) Sachverhalts zu verfolgen, auf den sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt(9).

41.      Diese Ziele des Grundsatzes der Spezialität sind ihrerseits anhand des mit den Europäischen Haftbefehlen verfolgten Zwecks zu beurteilen. Sie dienen nämlich dazu, den Betroffenen für die im Haftbefehl genannten Straftaten der Jurisdiktion des Ausstellungsmitgliedstaats zu unterstellen, indem er zwangsweise in dessen Hoheitsgebiet überführt wird(10). Da der Grundsatz der Spezialität den Betroffenen vor etwaigen Bestrebungen des Ausstellungsmitgliedstaats schützt, seine Zuständigkeit in Strafsachen unangemessen zu erweitern, erscheint er untrennbar mit der Vollstreckung eines spezifischen Europäischen Haftbefehls von genau festgelegter Tragweite verbunden.

42.      Infolgedessen gilt der Grundsatz der Spezialität im Rahmen der Übergabe für deren Wirkungen nur, solange sich die übergebene Person zwangsweise im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats befindet. Ihre freiwillige Ausreise aus diesem Gebiet beseitigt den Zusammenhang zwischen diesem Staat und ihr. Die Ausreise führt dazu, dass sie der Jurisdiktion dieses Staates entzogen wird. Daher ist sie naturgemäß nicht mehr durch den im Rahmen der ursprünglichen Übergabe anwendbaren Grundsatz der Spezialität geschützt.

43.      Kurz gesagt, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats aus freien Stücken verlässt, werden die Zähler auf null zurückgesetzt. Dies gilt für das gesamte Verfahren, das die Übergabe aufgrund eines bestimmten Europäischen Haftbefehls betrifft, und nicht nur für den Grundsatz der Spezialität. Das Ziel der Übergabe besteht nämlich darin, den Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats zu überstellen, damit er dort abgeurteilt wird und/oder seine Strafe verbüßt. Sobald dieses Ziel erreicht wurde, ist der „Zyklus“ der Übergabe beendet. Aufgrund dessen ist der im Rahmen dieses Zyklus geltende Grundsatz der Spezialität logischerweise ebenfalls hinfällig geworden.

B.      Die Wirkungen einer zwangsweisen Rückkehr in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats

44.      Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der wegen des Sachverhalts B (sexueller Missbrauch eines Kindes), auf den sich der Europäische Haftbefehl bezog, der zu seiner ersten Übergabe durch die portugiesischen Behörden geführt hatte, gegen ihn verhängten Strafe das deutsche Hoheitsgebiet freiwillig verließ. Dadurch erlosch der für diesen Zyklus aufgrund dieses Haftbefehls geltende Grundsatz der Spezialität.

45.      Die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch nicht nur die Auswirkungen der freiwilligen Ausreise einer dem Ausstellungsstaat übergebenen Person aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates auf den Grundsatz der Spezialität. Sie weist eine zweite tatsächliche Besonderheit auf, aus der sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen zu ergeben scheinen: Der Betroffene ist aufgrund der Vollstreckung eines zweiten Europäischen Haftbefehls in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats zurückgekehrt. Deshalb wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, welche Folgen es hat, dass gegen den Angeklagten nach seiner Ausreise ein zweiter Europäischer Haftbefehl erging, der wiederum zu seiner zwangsweisen Rückkehr in das deutsche Hoheitsgebiet führte, diesmal vom italienischen Hoheitsgebiet aus.

46.      Ist diese Tatsache geeignet, den Grundsatz der Spezialität aufgrund des ersten Europäischen Haftbefehls sozusagen zu „reaktivieren“? Käme es zu einer solchen „Reaktivierung“, müssten die deutschen ausstellenden Behörden die Zustimmung des ersten Vollstreckungsmitgliedstaats (der Portugiesischen Republik) zur Ausweitung der Verfolgung auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt C (schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung) einholen, da sich der zweite Europäische Haftbefehl darauf nicht erstreckt. Diesen Standpunkt vertreten der Angeklagte und Irland, nach deren Ansicht der Grundsatz der Spezialität weiterhin Wirkungen im Verhältnis zur Portugiesischen Republik entfaltet.

47.      Andernfalls würde hierfür hingegen die Zustimmung der Behörden ausreichen, die den zweiten Europäischen Haftbefehl vollstreckt haben (der italienischen Behörden). Diesen Standpunkt vertreten der Generalbundesanwalt, die deutsche Regierung, die Kommission und das vorlegende Gericht.

48.      Diese entgegengesetzten Schlussfolgerungen haben alle Verfahrensbeteiligten weithin auf Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützt. Nach dieser Bestimmung findet der Grundsatz der Spezialität keine Anwendung mehr, „wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist“. Auf der einen Seite sehen der Angeklagte und Irland darin die Aufrechterhaltung des ihm durch den Grundsatz der Spezialität aufgrund des ersten Europäischen Haftbefehls gewährten Schutzes, weil diese Bestimmung eine freiwillige Rückkehr erfordere. Auf der anderen Seite sind der Generalbundesanwalt, die Kommission und das vorlegende Gericht offenbar übereinstimmend der Ansicht, dass diese Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität auch für die zwangsweise Rückkehr gelte. Die deutsche Regierung schließt eine solche Auslegung zwar nicht aus, hat aber Zweifel, ob im vorliegenden Fall die Prüfung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 erforderlich sei.

49.      Meines Erachtens geht die Berufung auf Art. 27 Abs. 3 Buchst. a in dieser Rechtssache fehl. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es weder erforderlich noch auch nur möglich, sich auf Art. 27 Abs. 3 Buchst. a zu stützen, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Grundsatz der Spezialität aufgrund des ersten Europäischen Haftbefehls nicht mehr anwendbar ist.

50.      Erstens und in erster Linie ist es, wie aus dem vorangegangenen Abschnitt dieser Schlussanträge hervorgeht, unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht erforderlich, die Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Spezialität im Hinblick auf den ersten Europäischen Haftbefehl mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu begründen, weil sie sich schlicht aus dem Erlöschen des ersten Übergabeverfahrens ergibt, das der freiwilligen Ausreise des Betroffenen aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats inhärent ist. Durch seine Ausreise wurde nämlich der räumliche Zusammenhang beseitigt, der es ihm gestattet, sich während des gesamten Zeitraums seiner zwangsweisen Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Staates zu seinen Gunsten auf den Schutz durch den Grundsatz der Spezialität zu berufen. Die Unanwendbarkeit des auf dem ersten Europäischen Haftbefehl beruhenden Grundsatzes der Spezialität ergibt sich somit nicht aus einer der Ausnahmen in Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, sondern daraus, dass die Rechtssache nunmehr zu einem neuen, mit dem zweiten Europäischen Haftbefehl zusammenhängenden Zyklus gehört(11).

51.      Zweitens kommt hinzu, dass Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 bei einer zwangsweisen Rückkehr ohnehin nicht anwendbar ist. Ebenso wie diese Bestimmung nur eine freiwillige Ausreise betrifft, setzt ihre Anwendung gegebenenfalls auch eine freiwillige Rückkehr in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats voraus. Sie betrifft nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil West(12) ausgeführt hat, die stillschweigende Zustimmung des Betroffenen dazu, der Gerichtsbarkeit des Ausstellungsmitgliedstaats unterworfen zu werden, also des Staates, der ihn wegen der im Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten verfolgt und gegebenenfalls verurteilt hat. Diese stillschweigende Zustimmung liegt auf der Hand, wenn der Betroffene aus freien Stücken beschließt, im Hoheitsgebiet zu bleiben, statt (rechtmäßig) auszureisen und sich in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seinen Wohnsitzstaat oder einen anderen Staat seiner Wahl zu begeben.

52.      Im Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 Buchst. a ist zwar nicht ausdrücklich von der Freiwilligkeit einer etwaigen Rückkehr des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats die Rede. Ich bin jedoch wie der Angeklagte und Irland der Ansicht, dass die Wendung „nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist“ auf eine freiwillige und nicht erzwungene Rückkehr hindeutet(13) und dass dies in Anbetracht der Systematik und des Zwecks dieser Bestimmung(14) die einzig logische Auslegung ist. Da der Grundsatz der Spezialität den Betroffenen nämlich nur schützt, wenn er sich gezwungenermaßen im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats befindet, kann er logischerweise nicht mehr zum Tragen kommen, wenn der Betroffene sozusagen Bewegungsfreiheit besitzt, d. h., wenn er sowohl in diesem Staat bleiben als auch ihn verlassen oder dorthin zurückkehren kann. Jede andere Auslegung wäre mit Straffreiheit gleichzusetzen, denn es würde ausreichen, dass der Betroffene unter Zwang in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats zurückkehrt, damit er sich gegebenenfalls keine Sorgen mehr machen müsste, etwa wegen früherer Straftaten, von denen zum Zeitpunkt der Übergabe niemand etwas ahnte, verfolgt zu werden. Ein solcher Ansatz wäre wenig sinnvoll.

53.      Der Angeklagte und Irland haben somit Recht damit, dass die Anwendung der Ausnahme in Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 von einer freiwilligen Rückkehr abhängt, aber Unrecht mit ihrer Annahme, dass seine erzwungene Rückkehr ungeachtet seiner freiwilligen Ausreise den auf der ersten Übergabe beruhenden Grundsatz der Spezialität reaktiviert habe.

54.      Drittens scheint die – überflüssige – Berufung auf Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache zusammenzuhängen, wobei dieser Sachverhalt zu gewisser Verwirrung Anlass gibt, weil er auf eine falsche Fährte führt. Man darf nämlich der nur den Umständen geschuldeten Tatsache, dass der Betroffene in Vollstreckung des zweiten Europäischen Haftbefehls in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats des ersten Europäischen Haftbefehls (Deutschland) zurückgekehrt ist, keine allzu große Bedeutung beimessen. Es wäre insbesondere unlogisch, daraus zu folgern, dass dadurch der auf dem ersten Haftbefehl beruhende Grundsatz der Spezialität reaktiviert worden sei.

55.      Wie das folgende Beispiel klar zeigt, kann der auf dem ersten Europäischen Haftbefehl beruhende Grundsatz der Spezialität nicht reaktiviert werden, wenn gegen den Betroffenen ein neuer Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nachdem er das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats des ersten Haftbefehls freiwillig verlassen hatte. Nehmen wir an, nach einer freiwilligen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats des ersten Haftbefehls wäre der zweite Haftbefehl von der Tschechischen Republik erlassen worden und nicht von der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall wäre es kaum denkbar, dass die tschechischen ausstellenden Behörden die portugiesischen Behörden um deren Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung auf einen Sachverhalt ersuchen müssten, auf den sich der von der Tschechischen Republik ausgestellte und für Italien bestimmte Europäische Haftbefehl nicht erstreckte und der zeitlich vor der Übergabe des Betroffenen von den italienischen Behörden an die tschechischen Behörden lag. Dann wäre klar ersichtlich, dass nur die tschechischen und die italienischen Behörden beteiligt sind. Obwohl sich der betreffende Sachverhalt in Portugal zugetragen haben soll und die erste Übergabe von den portugiesischen Behörden (an die deutschen Behörden) vorgenommen wurde, wäre, da der Betroffene aus freien Stücken von Deutschland nach Italien reiste (und es kein Übergabeersuchen der portugiesischen Behörden gab), allein die italienische (vollstreckende) Behörde befugt, den tschechischen (ausstellenden) Behörden zu gestatten, die Verfolgung im Einklang mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszuweiten. Eine solche Auslegung ist logisch und nimmt unmittelbar auf die Funktionen des Grundsatzes der Spezialität, seine bilaterale Dimension und die Souveränitätserwägungen Bezug, wie sie oben beschrieben wurden(15): Es soll verhindert werden, dass der Ausstellungsstaat (des spezifischen Haftbefehls, mit dem der Betroffene seiner Jurisdiktion unterworfen wird) in die Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats (dieses spezifischen Haftbefehls) eingreift(16).

56.      Viertens schließlich hat der Gerichtshof im Hinblick auf das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgte Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten(17) ausgeführt, dass die Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses, da sie Ausnahmen von dem in dessen Art. 1 Abs. 2 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung enthalten, nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, die zur Vereitelung des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels führen würde(18). Die Ausweitung der Verfolgung darf somit nicht dadurch erschwert werden, dass der Behörde, die den zweiten Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, auferlegt wird, die Zustimmung der Behörde einzuholen, die den ersten Haftbefehl vollstreckt hat.

57.      Im vorliegenden Fall erscheint die Schwierigkeit zwar überwindbar, da die Bundesrepublik Deutschland die beiden Europäischen Haftbefehle ausgestellt hat. Bei verschiedenen Ausstellungsstaaten wäre dies jedoch anders. Darüber hinaus würden die unlogischen Konsequenzen des vom Angeklagten und von Irland vertretenen Standpunkts dann klar zutage treten. Nehmen wir den Fall einer Person mit etlichen Vorstrafen. Der „letzte“ Mitgliedstaat, dem diese Person übergeben wurde, müsste, nachdem mehrere Jahre vergangen sind, die Zustimmung aller Mitgliedstaaten einholen, denen sie zuvor übergeben worden war (nicht nur eines Mitgliedstaats, sondern womöglich von drei, vier, fünf oder noch mehr Mitgliedstaaten). Angesichts der Schwierigkeit eines solchen Vorhabens ist davon auszugehen, dass eine solche Person für alle früheren Straftaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Europäischen Haftbefehls noch nicht aufgedeckt worden waren, quasi Straffreiheit genießen würde.

58.      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Grundsatz der Spezialität unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht dazu verpflichtet, vom Vollstreckungsstaat des ersten Europäischen Haftbefehls die Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung im Rahmen des zweiten Europäischen Haftbefehls einzuholen. Der auf dem ersten Europäischen Haftbefehl beruhende Grundsatz der Spezialität bleibt somit folgenlos, und die Rückkehr des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats dieses Haftbefehls ist nicht geeignet, diesen Grundsatz zu reaktivieren.

59.      Eine Berufung auf den Grundsatz der Spezialität bleibt gleichwohl voll und ganz möglich, allerdings aufgrund des zweiten Europäischen Haftbefehls. Im Hinblick auf ihn ist dieser Grundsatz somit zu würdigen, da sich der Betroffene nunmehr im Machtbereich des Ausstellungsmitgliedstaats dieses zweiten Haftbefehls befindet. Ob es sich dabei um den gleichen Staat handelt wie beim ersten Europäischen Haftbefehl, ist unerheblich. Für die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität ist allein maßgebend, dass der Betroffene aufgrund des zweiten Europäischen Haftbefehls dem ius puniendi dieses Staates unterliegt.

60.      Wie die deutsche Regierung in der vorliegenden Rechtssache hervorgehoben hat, ist die relevante Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität daher Art. 27 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Hinblick auf den zweiten Europäischen Haftbefehl: Der Grundsatz der Spezialität findet keine Anwendung, „wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt“. Da es im vorliegenden Fall nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens (Sachverhalt C) um eine Verfolgung im Wege der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des zweiten Europäischen Haftbefehls geht, erfordert der Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität die Zustimmung der vollstreckenden Behörden des zweiten Europäischen Haftbefehls (konkret der italienischen Behörden), damit die Behörden, die diesen Haftbefehl ausgestellt haben (die deutschen Behörden), eine solche Verfolgung rechtmäßig vornehmen können(19).

61.      Folglich ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass der Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme wegen eines vor der ersten Übergabe liegenden anderen Sachverhalts als desjenigen, der dieser Übergabe zugrunde liegt, nicht entgegensteht, wenn die Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl ergangen war, das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats freiwillig verlassen hat und im Rahmen eines zweiten, nach dieser Ausreise erlassenen Europäischen Haftbefehls die Behörden, die diesen zweiten Haftbefehl vollstreckt haben, einer Ausweitung der Verfolgung auf den Sachverhalt, der zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden freiheitsbeschränkenden Maßnahme geführt hat, zugestimmt haben.

62.      Ich will zwei Schlussbemerkungen anfügen.

63.      Erstens hat der Gerichtshof im Urteil West zwar entschieden, dass die weitere Übergabe einer Person gemäß Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 grundsätzlich von der Zustimmung des Mitgliedstaats abhängt, der den Europäischen Haftbefehl vollstreckt hat, aufgrund dessen die betreffende Person übergeben wurde(20). Aus diesem Urteil kann aber nicht geschlossen werden, dass die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde des ersten Europäischen Haftbefehls neben der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde des zweiten Haftbefehls erforderlich wäre. Anders als die vorliegende Rechtssache betraf die Rechtssache, in der das Urteil West ergangen ist, nämlich die erzwungene Ausreise einer Person – die, weil für sie mehrere Europäische Haftbefehle vorlagen, nacheinander mehreren Mitgliedstaaten übergeben worden war – aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats. In dieser (transitiven) Kette von Europäischen Haftbefehlen war derselbe Mitgliedstaat nacheinander Ausstellungsstaat und Vollstreckungsstaat.

64.      Im vorliegenden Fall gibt es keine solche Kette. Der Italienischen Republik wurde der Angeklagte nicht von der Bundesrepublik Deutschland übergeben. Daher verdanken die italienischen Behörden ihre Befugnis zur Vollstreckung des zweiten Europäischen Haftbefehls nicht den deutschen Behörden (und erst recht nicht den portugiesischen Behörden). Es handelt sich lediglich um eine Aufeinanderfolge von zwei Europäischen Haftbefehlen, von denen sich der erste klar vom zweiten unterscheidet, weil der Angeklagte das deutsche Hoheitsgebiet freiwillig verlassen hat.

65.      Die Situation würde dann und nur dann der Situation in der Rechtssache, in der das Urteil West(21) ergangen ist, entsprechen, wenn die Behörden, die den ersten Haftbefehl ausgestellt hatten (die deutschen Behörden), über die zweite Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat entschieden hätten, ohne dass der Betroffene zwischenzeitlich aus freien Stücken und von sich aus das deutsche Hoheitsgebiet verlassen hätte. Dies war hier aber nicht der Fall.

66.      Zweitens hat der Angeklagte vorgetragen, er könne den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nicht verloren haben, da er nach wie vor der Führungsaufsicht unterlegen habe, aufgrund deren er sich einmal pro Monat bei seinem Bewährungshelfer habe melden müssen. In seinem Fall habe es daher noch keine endgültige Freilassung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegeben.

67.      Dieses Argument geht im vorliegenden Fall ins Leere, da Art. 27 Abs. 3 Buchst. a nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Person, die noch der Führungsaufsicht unterliegt, im Sinne dieser Bestimmung endgültig freigelassen wurde. Wer den Ausstellungsmitgliedstaat freiwillig verlässt, bedarf nämlich des Schutzes durch den Grundsatz der Spezialität nicht, da er sich zwangsläufig nicht mehr unter der Kontrolle des Staates befindet, der den ersten Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat(22).

68.      Die Frage der Auswirkungen der Führungsaufsicht hätte sich nur bei einem ganz anderen Szenario gestellt, und zwar dann, wenn der Angeklagte „das [deutsche] Hoheitsgebiet … innerhalb von 45 Tagen nach [seiner] endgültigen Freilassung nicht verlassen [hätte], obwohl [er] dazu die Möglichkeit hatte“(23). In einem solchen Fall könnte mangels einer Zustimmung der portugiesischen Behörden darüber debattiert werden, ob sich der Angeklagte womöglich wegen der Bewährungsmaßnahme, der er weiterhin unterliegt, gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 noch auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität aufgrund des ersten Europäischen Haftbefehls berufen kann. Dann müsste sich der Gerichtshof zu dem Begriff „endgültige Freilassung“ äußern. Eine solche Debatte, die, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, sehr anregend sein kann, ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falles aber nicht erforderlich, da der Angeklagte Deutschland nach Verbüßung seiner Strafe wegen des Sachverhalts B (sexueller Missbrauch eines Kindes) freiwillig verlassen hat. Ich werde sie daher im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht anstoßen.

VI.    Ergebnis

69.      Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Der in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung verankerte Grundsatz der Spezialität steht einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme wegen eines vor der ersten Übergabe liegenden anderen Sachverhalts als desjenigen, der dieser Übergabe zugrunde liegt, nicht entgegen, wenn die Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl ergangen war, das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats freiwillig verlassen hat und im Rahmen eines zweiten, nach dieser Ausreise erlassenen Europäischen Haftbefehls die Behörden, die diesen zweiten Haftbefehl vollstreckt haben, einer Ausweitung der Verfolgung auf den Sachverhalt, der zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden freiheitsbeschränkenden Maßnahme geführt hat, zugestimmt haben.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).


3      Vgl. zu den verschiedenen Kategorien der Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialität Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 67 bis 73).


4      Art. 27 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2002/584. Vgl. auch, zu einem Gedankengang, der ebenfalls auf der grundsätzlichen Zustimmung der Staaten zum Verzicht auf einen Teil ihrer Souveränität in Strafsachen beruht, Art. 27 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, der eine allgemeinere Ausnahme vorsieht, wonach jeder Mitgliedstaat beschließen kann, dass die Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung ohne Intervention der vollstreckenden Behörde oder des Betroffenen als erteilt gilt. Wie die Kommission angegeben hat, spielt diese Ausnahme in der vorliegenden Rechtssache keine Rolle, da die betreffenden Mitgliedstaaten keine entsprechende Mitteilung gemacht haben.


5      Zum Begriff der „anderen Handlung“ als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vgl. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 57), und vom 6. Dezember 2018, IK (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 58 bis 61).


6      Dies ist allerdings nicht auf die abweichende, nicht durch Art. 27, sondern durch Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelte Situation (weitere Übergaben) übertragbar, wie sich insbesondere aus der Auslegung dieses Artikels im Urteil vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 80), ergibt. Vgl. dazu die Nrn. 62 bis 64 der vorliegenden Schlussanträge.


7      Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 44), und vom 19. September 2018, RO (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 53).


8      Vgl. zu diesem Grundsatz und seinen verschiedenen Funktionen im klassischen Völkerrecht u. a. Morvillo, C. J., „Individual Rights and the Doctrine of Speciality: The Deteriorations of the United States v. Rauscher“, Fordham International Law Journal, 1990, Bd. 14, S. 987, Bouloc, B., „Le principe de la spécialité en droit pénal international“, Mélanges dédiés à Dominique Holleaux, Litec, Paris, 1990, S. 7, sowie Zaïri, A., Le principe de la spécialité de l’extradition au regard des droits de l’homme, LGDJ, Paris, 1992. Vgl. auch, im speziellen Kontext des Europäischen Haftbefehls, Lagodny, O., Rosbaud, C., „Speciality rule“, in Keijzer, N., van Sliedregt, E. (Hrsg.), The European Arrest Warrant in Practice, T.M.C. Asser, Den Haag, 2009, S. 265.


9      Ich räume freimütig ein, dass ein solcher Ansatz eher von gegenseitigem Misstrauen zeugt als von dem hohen Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem der Rahmenbeschluss 2002/584 beruhen soll (vgl. den zehnten Erwägungsgrund).


10      Ein Europäischer Haftbefehl bleibt ein Zwangsinstrument, ungeachtet der etwaigen Zustimmung des Betroffenen zur Übergabe.


11      Vgl. Nrn. 42 und 43 der vorliegenden Schlussanträge.


12      Urteil vom 28. Juni 2012 (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 78); dort hat der Gerichtshof die entsprechende Bestimmung in dem weitere Übergaben betreffenden Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausgelegt.


13      Neben der französischen Sprachfassung („y est retournée après l’avoir quitté“) bieten auch die übrigen Fassungen ein klares Indiz für die Freiwilligkeit der Rückkehr des Betroffenen, insbesondere die englische Fassung („has returned to that territory after leaving it“ und nicht „has been returned“), die italienische Fassung („ha fatto ritorno dopo averlo lasciato“), die spanische Fassung („haya vuelto a dicho territorio después de haber salido del mismo“) und die tschechische Fassung („vrátila-li se na území tohoto státu poté, co ho opustila“). Diese verschiedenen Sprachfassungen implizieren eine aktive Rückkehrentscheidung des Betroffenen.


14      Vgl. Nrn. 39 bis 42 der vorliegenden Schlussanträge.


15      Vgl. Nrn. 35 und 39 der vorliegenden Schlussanträge.


16      Ein noch absurderes Szenario läge vor, wenn die Portugiesische Republik den zweiten Europäischen Haftbefehl erlassen hätte, um den Betroffenen „zurückzuerlangen“ und ihn wegen des Sachverhalts C in Portugal abzuurteilen. Müssten dann die portugiesischen Behörden, die den zweiten Europäischen Haftbefehl ausgestellt haben, die portugiesischen vollstreckenden Behörden des ersten Europäischen Haftbefehls um Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung ersuchen?


17      Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 42), vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 56), und vom 6. Dezember 2018, IK (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 38).


18      Urteil vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 77).


19      Unter dem Vorbehalt, dass keine andere der in Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Ausnahmen mit Erfolg angeführt wurde.


20      Urteil vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 80).


21      Urteil vom 28. Juni 2012 (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404).


22      In der vorliegenden Rechtssache ist nicht vorgetragen worden, dass die Bewährungsentscheidung von den deutschen Behörden den Behörden eines anderen Mitgliedstaats zur Anerkennung und Überwachung dieser Entscheidung übermittelt worden sei. Auf die etwaigen Auswirkungen, die der Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102) dann haben könnte, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.


23      Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584.