Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2019 - Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-938/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG1 so auszulegen, dass damit eine Regelung wie in § 2 Abs. 4 S. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2011 vereinbar ist, wonach eine nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Anlage auch insoweit emissionshandelspflichtig ist, als diese Genehmigung auch Nebeneinrichtungen umfasst, von denen keine Treibhausgasemissionen ausgehen?

2.    Für den Fall, dass Frage 1) mit ja beantwortet wird:

Ergibt sich aus den in dem von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Template vorgesehenen und für die Mitgliedstaaten vorgegebenen Maßgaben für die Berechnung der korrigierten Quote („corrected eligibility ratio“) für die aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen importierte Wärme, dass diese Quote auch dann auf die in der emissionshandelspflichtigen Anlage produzierte Gesamtwärme anzuwenden ist, wenn die importierte Wärme eindeutig einem von mehreren identifizierbaren und getrennt erfassten Wärmeströmen und/oder anlageinternen Wärmeverbräuchen zugeordnet werden kann?

3.    Ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU2 so auszulegen, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem gemäß dem Beschluss 2010/2/EU3 der Kommission angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn diese Wärme zur Herstellung von Kälte eingesetzt wird und die Kälte von einer nicht emissionshandelspflichtigen Anlage in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, der einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist?

Kommt es für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 des Beschlusses der Kommission 2011/278 darauf an, ob die Herstellung von Kälte innerhalb der Anlagengrenzen der emissionshandelspflichtigen Anlage erfolgt?

____________

1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).

2 Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1).

3 Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2010, L 1, S. 10), aufgehoben durch Beschluss der Kommission 2014/746/EU (ABl. 2014, L 308, S. 114).