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Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 - ZZ/Kommission

(Rechtssache F-63/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 12. August 2010 vom Generaldirektor des OLAF in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde erlassene stillschweigende Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, wie sie sich insbesondere aus dem Ausbleiben einer Beantwortung des vom Kläger am 12. April 2011 an ihn gerichteten Antrags ergibt, aufzuheben;

soweit erforderlich, die am 22. Februar 2011 von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde erlassene Entscheidung aufzuheben, mit der die von ihm auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde;

folglich ihn mit den Aufgaben, die er bei OLAF innehatte, im Rahmen einer Verlängerung seines Vertrags gemäß den Statutsvorschriften wiederzuverwenden;

hilfsweise für den Fall, dass seinem vorstehenden Antrag auf Wiederverwendung nicht stattgegeben werden sollte, die Beklagte zum Ersatz des von ihm erlittenen materiellen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen angesetzt wird mit der Differenz zwischen den Dienstbezügen als Bediensteter auf Zeit beim OLAF und den Bezügen auf seiner gegenwärtigen Stelle (d. h. ca. 3 000 Euro pro Monat), zumindest für einen der Dauer seines ursprünglichen Vertrags (vier Jahre) entsprechenden Zeitraum und darüber hinaus unter der Annahme, dass dieser Vertrag ein drittes Mal verlängert worden wäre, womit er Anspruch auf einen Vertrag auf unbestimmte Dauer gehabt hätte;

in jedem Fall die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro angesetzten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

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