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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Mai 2019 von der Europäischen Kommission gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2019 in der Rechtssache T-865/16, Fútbol Club Barcelona/Kommission

(Rechtssache C-362/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková, B. Stromsky und G. Luengo)

Andere Parteien des Verfahrens: Fútbol Club Barcelona und Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgrund und wesentliche Argumente

Dem Gericht habe Art. 107 Abs. 1 des Vertrags rechtsfehlerhaft ausgelegt, und zwar insbesondere hinsichtlich des Begriffs des Vorteils staatlicher Beihilfen und der Pflicht der Kommission zur Beurteilung, ob ein solcher Vorteil vorliege. Dieser einheitliche Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, die sich aus dem festgestellten Rechtsfehler ableiten:

Erster Teil: Das Gericht sei zu dem Schluss gelangt, dass die Prüfung, ob eine bestimmte Steuerregelung ihren Begünstigten einen Vorteil verschaffe, nicht nur eine Beurteilung der inhärenten und feststehenden Kriterien der zu prüfenden Regelung, durch die die Begünstigten in eine günstigere Lage als andere, der allgemeinen Regelung unterliegenden Unternehmen versetzt werden könnten, erfordere, sondern auch eine Beurteilung der Nachteile, die sich aus von der Regelung unabhängigen Umständen, die je nach Steuerjahr variieren könnten, ergäben, selbst wenn diese Nachteile zufällig und nicht geeignet seien, den Vorteil systematisch aufzuheben, und auch nicht durch eine Ex-ante-Prüfung der Regelung feststellbar seien.

Zweiter Teil: Aufgrund eben dieser fehlerhaften Beurteilung des Vorteilsbegriffs habe das Gericht die Sorgfaltspflicht der Kommission im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Beihilferegelung falsch ausgelegt und rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission die Beweislast dafür trage, dass im konkreten Fall ein Vorteil bestehe.

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