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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Polen), eingereicht am 27. Februar 2019 – RL sp. z o.o./J. M.

(Rechtssache C-199/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Widerbeklagte: RL sp. z o.o.

Beklagter und Widerkläger: J. M.

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 , der durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr vom 8.März 2013 (Dz. U. 2009, Pos. 118, konsolidierte Fassung) ins polnische Recht umgesetzt wurde, dahin auszulegen, dass als Geschäftsvorgänge, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (Geschäftsverkehr), auch Verträge anzusehen sind, deren charakteristische Leistung darin besteht, eine Sache entgeltlich zur vorübergehenden Nutzung zu überlassen (z. B. Miet- und Pachtverträge)?

Fall die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 5 dieser Richtlinie, der durch Art. 11 Abs. 1 des Zahlungsverzugsgesetzes ins polnische Recht umgesetzt wurde, dahin auszulegen, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien eines Handelsgeschäfts vorliegt, wenn die Leistung einer wiederkehrenden Geldzahlung durch den Schuldner vereinbart wurde, und zwar auch dann, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde?

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1 ABl. L 48, S. 1.