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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 11. Mai 2018– Strafverfahren gegen Emil Milev

(Rechtssache C-310/18)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Partei des Strafverfahrens

Emil Milev

Vorlagefragen

Ist mit Art. З, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, den Sätzen 4 und 5 des 16. Erwägungsgrundes und dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/3431 sowie mit den Art. 47 und 48 der Charta eine nationale Rechtsprechung vereinbar, die für die Fortdauer der Untersuchungshaft (vier Monate nach der Verhaftung des Beschuldigten) einen „hinreichenden Verdacht“ voraussetzt, wobei die Feststellung, dass der Beschuldigte möglicherweise die Tat begangen hat, nur „auf den ersten Blick“ erfolgt?

Oder ist mit den oben genannten Vorschriften eine nationale Rechtsprechung vereinbar, die den „hinreichenden Verdacht“ als hohe Wahrscheinlichkeit versteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat?

Ist mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 10, den Sätzen 4 und 5 des 16. Erwägungsgrundes und dem 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sowie mit Art. 47 der Charta eine nationale Rechtsprechung vereinbar, wonach das mit dem Antrag auf Abänderung der bereits angeordneten Untersuchungshaft befasste Gericht seine Entscheidung in der Weise zu begründen hat, dass es die belastenden und die entlastenden Beweise nicht gegeneinander abwägt, auch dann nicht, wenn die Verteidigung entsprechende Argumente vorbringt, wobei der einzige Grund für diese Einschränkung darin besteht, dass der Richter für den Fall, dass ihm das Verfahren zur Prüfung in der Sache zugeteilt wird, unparteiisch bleiben muss?

Oder ist mit den oben genannten Vorschriften eine nationale Rechtsprechung vereinbar, wonach das Gericht eine ausführlichere und konkretere Würdigung der Beweise vornimmt und eine eindeutige Antwort auf die Argumente der Verteidigung gibt, auf die Gefahr hin, dass es, wenn ihm das Verfahren zur Prüfung in der Sache zugeteilt wird, diese Prüfung nicht durchführen und nicht endgültig über die Schuld entscheiden kann, so dass ein anderer Richter die Sache prüfen muss?

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1 Richtlinie (ЕU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).