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Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 - Patsarika / CEDEFOB

(Rechtssache F-63/07)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Maria Patsarika (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des CEDEFOB vom 20. September 2006 (Az. Directorate/AMB/2006/380) über die Beendigung des befristeten Vertrags der Klägerin mit dem CEDEFOB mit Ablauf der Probezeit für nichtig zu erklären;

die Entscheidung des Beschwerdausschusses des CEDEFOB vom 16. März 2007 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel der Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung, die die Begründung der Einstellungsbehörde für die Kündigung des Vertrags enthält (und die nicht selbständig angefochten wird) zurückgewiesen worden ist;

das CEDEFOB zur Zahlung einer Entschädigung in Geld in einer Höhe zu verurteilen, die gleich dem Gesamtbetrag der dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 entsprechenden Bezüge, Vergütungen und Versorgungsansprüche der Klägerin ist, abzüglich des Betrags der gewährten Entlassungsabfindung;

das CEDEFOB zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro an die Klägerin wegen des von dieser erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 20. September 2006 entließ das CEDEFOB die Klägerin mit Ablauf von deren Probezeit. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass gegen die Rechtsprechung zur Probezeit verstoßen und die Probezeit auch nicht unter normalen Bedingungen zurückgelegt worden sei. Darüber hinaus sei die Entscheidung über ihre Entlassung unter Missbrauch der Befugnisse und Überschreitung der Grenzen des Ermessens erlassen worden und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt. Mit der Beurteilung, die vor dem Ablauf der Probezeit der Klägerin erstellt worden sei, sei ihre Entlassung vorgeschlagen worden, und zwar trotz ihrer zufriedenstellenden beruflichen Leistung und dienstlichen Führung, wegen "Zweifeln in Bezug auf ihre sittliche Eignung". Diese Zweifel seien auf Tatsachen gestützt worden, die nicht mit der streitigen Beschäftigungszeit der Klägerin zusammenhingen, und auf ihre Aussage als Zeugin in einer anderen beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängigen Rechtssache. Der Inhalt der Aussage der Klägerin in der anhängigen Rechtssache sei nachweislich wahr. Außerdem sei für die Vorwürfe in Bezug auf die angeblich ungenügende berufliche Leistung (die sich nur in den Bewertungen des stellvertretenden Direktors des Zentrums fänden) kein Beleg beigebracht worden. Auch seien die Anhörungs- und Verteidigungsrechte der Klägerin sowie der Grundsatz der Objektivität und der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. Die Dokumente, auf die die Beschuldigungen gegen sie gestützt würden, seien ihr niemals zugänglich gemacht worden, und sie sei auch zur Verhandlung über ihre Beschwerde (vor dem Beschwerdeausschuss des Zentrums) nicht geladen worden.

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