Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2013
CF/EASA
(Rechtssache F-40/12)1
(Öffentlicher Dienst – Ehemalige Zeitbedienstete – Befristeter Vertrag – Entlassung während eines Krankheitsurlaubs – Art. 16 der BSB – Art. 48 Buchst. b der BSB – Mobbing)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CF (Bierges, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwend)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigte: F. Manuhutu im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin und auf Ersatz des Schadens, der ihr durch diese Entlassung und das geltend gemachte Mobbing entstanden sein soll
Tenor des Urteils
Die Entscheidung vom 24. Mai 2011, mit der die Anstellungsbehörde der Europäischen Agentur für Flugsicherheit den Vertrag von CF als Bedienstete auf Zeit aufgelöst hat, wird aufgehoben.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wird verurteilt, an CF einen Betrag in Höhe von 88 189,76 Euro als Ersatz ihres materiellen Schadens zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten zu tragen, die CF entstanden sind.
CF trägt ein Viertel ihrer Kosten.
____________1 ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 24.