Language of document : ECLI:EU:C:2019:805


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2019 – Apple/Pear Technologies

(Rechtssache C295/19 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚pear‘ – Ältere Bildmarke, die einen Apfel darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 5 – Keine Ähnlichkeit der streitigen Zeichen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Erforderlicher Grad der Ähnlichkeit

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 6)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 6)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

(vgl. Rn. 6)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Apple Inc. trägt ihre eigenen Kosten.