Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2019 – Apple/Pear Technologies
(Rechtssache C‑295/19 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚pear‘ – Ältere Bildmarke, die einen Apfel darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 5 – Keine Ähnlichkeit der streitigen Zeichen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Erforderlicher Grad der Ähnlichkeit
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)
(vgl. Rn. 6)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)
(vgl. Rn. 6)
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)
(vgl. Rn. 6)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. | | Die Apple Inc. trägt ihre eigenen Kosten. |