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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2008 - Tzirani / Kommission

(Rechtssache F-46/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Beförderung - Stelle eines Direktors - Ablehnung einer Bewerbung - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Ernennungsentscheidung aufgehoben wird - Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie Tzirani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. August 2006, Herrn D. J. auf die Stelle eines Direktors der Direktion B "Statut: Politik, Verwaltung und Beratung" der Generaldirektion (GD) "Personal und Verwaltung" zu ernennen und damit die Bewerbung der Klägerin um diese Stelle abzulehnen, und Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sei

Tenor des Urteils

Die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung von Frau Tzirani um die Stelle eines Direktors der Direktion B "Statut: Politik, Verwaltung und Beratung" der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird aufgehoben.

Die Entscheidung vom 30. August 2006 über die Ernennung von Herrn D. J. auf die Stelle eines Direktors der Direktion B "Statut: Politik, Verwaltung und Beratung" der Generaldirektion (GD) "Personal und Verwaltung" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird aufgehoben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an Frau Tzirani Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau Tzirani.

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1 - ABl. C 170 vom 21.7.2007, S. 42.