Language of document : ECLI:EU:F:2008:175

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

17. Dezember 2008

Rechtssache F-80/08 R

Fritz Harald Wenig

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, den Betroffenen vorläufig seines Dienstes zu entheben – Dringlichkeit – Fehlen“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 242 EG, 243 EG, 157 EA und 158 EA auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 18. September 2008, mit der sie den Kläger nach den Art. 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts für unbestimmte Zeit vorläufig des Dienstes enthoben und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die Einbehaltung eines Teilbetrags von monatlich 1 000 Euro von seinen Dienstbezügen angeordnet hat

Entscheidung: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnung – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung

(Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2; Beamtenstatut, Anhang IX, Art. 23 und 24)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beweislast

(Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2; Beamtenstatut, Anhang IX, Art. 23 und 24)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Rückwirkung – Fehlen

(Art. 242 EG)

1.      Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst müssen Anträge auf einstweilige Anordnung insbesondere die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Außerdem müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen.

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

(vgl. Randnrn. 20 bis 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 21. März 1997, Antillean Rice Mills/Rat, T‑41/97 R, Slg. 1997, II‑447, Randnr. 19; 9. August 2001, De Nicola/EIB, T‑120/01 R, Slg. ÖD 2001, I‑A‑171 und II‑783, Randnrn. 12 und 13

Gericht für den öffentlichen Dienst: 31. Mai 2006, Bianchi/ETF, F‑38/06 R, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑27 und II‑A‑1‑93, Randnrn. 20 und 22

2.      Wägt im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, vor dem die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller geltend gemacht wird, die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab, so hat er insbesondere zu prüfen, ob bei einer Aufhebung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Lage, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstanden wäre, rückgängig gemacht werden könnte und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage abgewiesen würde.

Die Entscheidung, einen Beamten nach den Art. 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts vorläufig des Dienstes zu entheben, soll für einen bestimmten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum deckt sich anfangs mit der Zeit der Untersuchung und reicht über ihn hinaus, wenn das Organ der Auffassung ist, dass das dienstliche Interesse – und bisweilen das Interesse des Beamten – es gebietet, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, bis es seinen Standpunkt zu den vorgeworfenen Verfehlungen endgültig festgelegt hat. Später würde es einer Entscheidung, mit der eine vorläufige Dienstenthebung angeordnet wird, praktisch an der Zweckdienlichkeit überhaupt fehlen, da sie ihre Wirkungen nicht in der Zeit entfalten könnte, in der sie dies sollte.

Die Aussetzung des Vollzugs einer derartigen Entscheidung hat demzufolge unumkehrbare Wirkungen, so dass sie Gefahr läuft, die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Klage vorwegzunehmen. Anders ist es, wenn die Aussetzung des Vollzugs nicht angeordnet wird. Der Schaden, der dem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung seines Ansehens entsteht, könnte gegebenenfalls durch die Aufhebung dieser Entscheidung, erforderlichenfalls auch durch eine etwaige Verurteilung des Organs zu einer Geldzahlung, wiedergutgemacht werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist deshalb der genannte Unumkehrbarkeit Rechnung zu tragen und der Vollzug der vorläufigen Dienstenthebung nur dann auszusetzen, wenn die Dringlichkeit einer Aussetzung außer Frage steht.

(vgl. Randnrn. 27 bis 31 und 36)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 46; 30.April 2008, Spanien/Kommission, T‑65/08 R, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Sicherung des Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Zur Erreichung des zuletzt genannten Ziels müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Die Partei, die den Erlass einstweiliger Maßnahmen beantragt, hat glaubhaft zu machen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Soweit aus den Auswirkungen, die eine Entscheidung, mit der die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten angeordnet wird, auf dessen Image hat, ein immaterieller Schaden resultiert, handelt es sich grundsätzlich um eine unausweichliche und unmittelbare Folge dieser Entscheidung. Außerdem könnte eine Aussetzung des Vollzugs einer solchen Entscheidung einen derartigen Schaden nicht besser wiedergutmachen als eine künftige Aufhebung dieser Entscheidung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache.

Selbst wenn der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte einen spezifischen, sich von der Beeinträchtigung seines Ansehens unterscheidenden Schaden für seine Laufbahn geltend machte, wäre dieser eventuelle Schaden im Übrigen eine Folge des Disziplinarverfahrens, das möglicherweise gegen ihn eingeleitet wird, und nicht der streitigen Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 41, 43 und 44)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. März 1999, Willeme/Kommission, C‑65/99 P(R), Slg. 1999, I‑1857, Randnrn. 60 bis 62

Gericht erster Instanz: 10. September 1999, Elkaïm Mazuel/Kommission, T‑173/99 R, Slg. ÖD 1999, I‑A‑155 und II‑811, Randnr. 25; De Nicola/EIB, Randnr. 43; 19. Dezember 2002, Esch-Leonhardt u. a./EZB, T‑320/02 R, Slg. ÖD 2002, I‑A‑325 und II‑1555, Randnr. 27

4.      Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Aussetzung des Vollzugs angeordnet wird, hat den Charakter einer vorläufigen Maßnahme zum Schutz für die Zukunft. Demzufolge kann die Aussetzung im Gegensatz zu einer Aufhebung keine Rückwirkung haben.

(vgl. Randnr. 53)